Anlage 8 VO (EU) 2014/260

Abbildung 1

Abbildung 2

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN:

a Prüfsubstanz:
jede nach dieser Prüfmethode getestete Substanz oder Mischung.
b Chemische Substanzen:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Begriff „chemische Substanz” in den UNCED-Übereinkommen und Folgedokumenten im Allgemeinen Substanzen, Produkte, Gemische, Aufbereitungen oder jeden anderen Begriff einschließt, der in bestehenden Systemen möglicherweise zur Beschreibung des Prüfgegenstands verwendet wird.

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