Präambel VO (EU) 2014/264

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, Artikel 14 und Artikel 30 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.
(2)
Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission(3) enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Farbstoffe und Süßungsmittel.
(3)
Diese Listen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.
(4)
Am 6. Oktober 2009 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer als Bindemittel/Überzugmittel in festen Nahrungsergänzungsmitteln eingereicht. Der Antrag wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.
(5)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertete die Sicherheit von Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer(4) bei der Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff und kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer als Bindemittel/Überzugmittel in festen Nahrungsergänzungsmitteln bei den vorgeschlagenen Verwendungen wahrscheinlich keine Sicherheitsbedenken aufwirft.
(6)
Es ist technisch erforderlich, einer cellulosehaltigen Formulierung in Nahrungsergänzungsmitteln Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer zuzusetzen. Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer verbessert die Filmhärte, erhöht die Anwendungsraten des Überzugmittels und fördert die Filmhaftung. Außerdem ermöglicht es einen kontinuierlichen Überzugsprozess und verringert somit die Dauer dieses Prozesses. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffes als Überzugmittel in festen Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen und Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer die E-Nummer E 1208 zugeteilt werden.
(7)
Die Spezifikationen für Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer (E 1208) sollten in die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aufgenommen werden, wenn der Stoff erstmals in die EU-Listen für Lebensmittelzusatzstoffe der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen wird.
(8)
Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EU) Nr. 231/2012 sollten daher entsprechend geändert werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(4)

EFSA Journal 2010; 8(12):1948.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.