Artikel 3 VO (EU) 2014/269

(1) In Anhang I sind aufgeführt:

a)
natürliche Personen, die für Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind, solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen oder die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern;
b)
juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedrohen, materiell oder finanziell unterstützen;
c)
juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Inhaberschaft entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben;
d)
natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell unterstützen oder von diesen profitieren;
e)
natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die mit den Separatistengruppen im Donezkbecken der Ukraine Geschäfte tätigen;
f)
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell oder finanziell unterstützen oder von dieser profitieren; oder
g)
in Russland tätige führende Geschäftsleute und ihre unmittelbaren Familienangehörigen, die von ihnen profitieren, oder andere natürliche Personen, die von ihnen profitieren, oder Geschäftsleute, juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, eine wesentliche Einnahmequelle darstellen, oder
h)
natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen,

i)
die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnungen (EU) Nr. 692/2014(1), (EU) Nr. 833/2014(2) oder (EU) 2022/263(3) des Rates oder der Beschlüsse 2014/145/GASP(4), 2014/386/GASP(5), 2014/512/GASP(6) oder (GASP) 2022/266(7) des Rates erleichtern oder
ii)
diese Bestimmungen auf andere erhebliche Weise unterlaufen; oder

i)
im russischen IT-Sektor tätige juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen mit einer von der Abteilung für Genehmigung, Zertifizierung und Schutz von Staatsgeheimnissen des Inlandsgeheimdiensts der Russischen Föderation (FSB) ausgestellten Genehmigung oder einer vom russischen Ministerium für Industrie und Handel ausgestellten Genehmigung für „Waffen und militärische Ausrüstung” , oder
j)
in Russland niedergelassene Einrichtungen, die zuvor unter der Inhaberschaft oder Kontrolle von in der Union niedergelassenen Einrichtungen standen und die von einer erzwungenen Übertragung der Inhaberschaft an ihnen oder der Kontrolle über sie durch die Regierung der Russischen Föderation auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sonstigen Rechtsinstrumenten oder anderen Maßnahmen einer russischen Behörde betroffen sind, oder natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben, sowie natürliche Personen, die in die Leitungsgremien dieser Einrichtungen in Russland berufen wurden, ohne dass die Einrichtungen aus der Union, unter deren Inhaberschaft oder Kontrolle diese Einrichtungen zuvor standen, dem zugestimmt hätten,

und mit diesen verbundene natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen.

(1a) Wenn in der Liste in Anhang I aufgeführte natürliche Personen während der Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen versterben, so kann der Rat die Namen der verstorbenen Personen auf dieser Liste belassen, wenn die Ziele der restriktiven Maßnahmen der Union durch die Streichung dieser Person von der Liste gefährdet würden, weil die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die betreffenden Vermögenswerte andernfalls zur Finanzierung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine verwendet würden oder für andere Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

(2) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme in die Liste der betreffenen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen.

(3) Anhang I enthält, soweit verfügbar, die zum Zwecke der Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen erforderlichen Informationen. Im Falle von natürlichen Personen können solche Informationen die Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, falls bekannt die Anschrift oder sonstige Informationen über Funktion oder Beruf umfassen. Im Falle von juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen können solche Informationen den Namen, den Ort und das Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftsort umfassen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. February 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77).

(4)

Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).

(5)

Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70).

(6)

Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).

(7)

Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23 Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 109).

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