Artikel 6e VO (EU) 2014/269
(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen” unter den Einträgen 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82, 108, 126, 127, 198, 199, 200, 214, 215 und 270 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind.
(1a) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats — auf der Grundlage einer spezifischen und fallbezogenen Bewertung — für jede betreffende Transaktion getrennt die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln — einschließlich Weizen und Düngemitteln — gespielt haben, gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Personen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder Ressourcen für den Kauf, die Lieferung, den Transport oder die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln — einschließlich Weizen und Düngemitteln — in Drittländer im Hinblick auf die Ernährungssicherheit erforderlich sind.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat handelt bei der Genehmigung solcher Operationen in enger Zusammenarbeit mit der Kommission. Er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede nach den Absätzen 1 und 1a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(3) Die Kommission übermittelt dem Rat spätestens am 17. Juni 2023 und danach alle sechs Monate eine Zusammenstellung der von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung nach Absatz 1a eingegangen Informationen.
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