Artikel 8 VO (EU) 2014/269

(1) Ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sowie im Einklang mit der Achtung der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, wie sie in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird, sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,

a)
Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, unverzüglich zu übermitteln, darunter beispielsweise

Übermittlung von Informationen über nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen oder über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Gebiet der Union, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die von den dazu verpflichteten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nicht als eingefroren behandelt wurden, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben,

Übermittlung von Informationen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Gebiet der Union, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die in den zwei Wochen vor der Aufnahme dieser juristischen oder natürlichen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in die Liste in Anhang I Gegenstand einer Bewegung, eines Transfers, einer Veränderung, einer Verwendung, eines Zugangs dazu oder eines Einsatzes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e oder f waren, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben,

und

b)
mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.

Die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 gilt vorbehaltlich nationaler oder anderer geltender Vorschriften über die Vertraulichkeit von Informationen, über die Justizbehörden verfügen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 umfasst dies auch die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten auch die Kommunikation hinsichtlich Rechtsberatung durch andere zertifizierte Fachleute, die nach nationalem Recht befugt sind, den Mandanten in Gerichtsverfahren zu vertreten, sofern diese Rechtsberatung im Zusammenhang mit anhängigen oder künftigen Gerichtsverfahren erbracht wird.

(1a) Die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die nach Artikel 2 eingefroren werden, umfassen mindestens Folgendes:

a)
Informationen zur Identifizierung der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die solche eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen besitzen, halten oder kontrollieren, einschließlich Name, Anschrift und Mehrwertsteuer- oder Steuer-Identifikationsnummer,
b)
den Betrag oder Marktwert dieser Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zum Zeitpunkt der Meldung und zum Zeitpunkt des Einfrierens, und
c)
die Art der Gelder, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 1 Buchstabe g Ziffern i bis vii genannten Kategorien sowie Kryptowerte und andere relevante Kategorien und eine zusätzliche Kategorie für wirtschaftliche Ressourcen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d. Für jede dieser Kategorien und sofern verfügbar außerdem Menge, Ort und sonstige relevante Merkmale der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen.

(1b) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die gemäß den Absätzen 1 und 1a erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt. Der betreffende Mitgliedstaat kann diese Informationen in anonymisierter Form übermitteln, wenn eine Ermittlungs- oder Justizbehörde die Informationen im Rahmen laufender strafrechtlicher Ermittlungen oder im Rahmen eines anhängigen Strafverfahrens als vertraulich erklärt hat.

Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) übermitteln die in den Absätzen 1 und1a genannten Informationen sowie Informationen über außerordentliche und unvorhergesehene Verluste und Schäden im Zusammenhang mit den betreffenden Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt und anschließend alle drei Monate der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, und übermitteln sie gleichzeitig der Kommission.

(1c) Die Mitgliedstaaten sowie die einschlägigen natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen arbeiten bei der Überprüfung der gemäß den Absätzen 1 und 1a erhaltenen Informationen mit der Kommission zusammen. Die Kommission kann alle zusätzlichen Informationen anfordern, die sie für diese Überprüfung benötigt. Wenn eine Anforderung zusätzlicher Informationen an eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung und Organisation gerichtet ist, übermittelt die Kommission sie gleichzeitig an den betreffenden Mitgliedstaat.

(1d) Die Mitgliedstaaten benennen bis zum 31. Oktober 2024 die nationalen Behörden, die zuständig sind — soweit angemessen — die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in der Liste in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, zu ermitteln und aufzuspüren, um Verstöße gegen die in dieser Verordnung festgelegten Verbote und Umgehungen dieser Verbote, oder entsprechende Versuche, zu verhindern oder aufzudecken.

(2) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

(3) Informationen, die nach diesem Artikel den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt oder von ihnen entgegengenommen werden, dürfen von diesen Behörden nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und der Richtlinie 2014/65/EU sowie der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls der in den Absätzen 1 und 1a genannten Informationen, und tauschen sie unverzüglich mit anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission aus, wenn eine derartige Verarbeitung und ein derartiger Austausch für die verarbeitende oder die empfangende Behörde im Einklang mit dieser Verordnung zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen oder Versuche der Verletzung oder Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote feststellen.

(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den Verordnungen (EU) 2016/679(4) und (EU) 2018/1725(5) des Europäischen Parlaments und des Rates und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung und zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(3)

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(4)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.