Artikel 1 VO (EU) 2014/271

Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 erhält folgende Fassung:

"(1) In Anhang I werden die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen, die vom Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannt werden als

a)
Personen oder Einrichtungen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 des Beschlusses 2010/788/GASP des Rates(*) und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates(**) tätig werden,
b)
politische und militärische Führer der in der Demokratischen Republik Kongo tätigen ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Rückkehr oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern,
c)
politische und militärische Führer der kongolesischen Milizen einschließlich derjenigen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern,
d)
Personen oder Einrichtungen, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die unter Verstoß gegen das geltende Völkerrecht Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen,
e)
Personen oder Einrichtungen, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die an der Planung, Steuerung oder Verübung von gezielten Übergriffe auf Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, Vergewaltigung und sonstiger Formen sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung, sowie von Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser beteiligt sind,
f)
Personen oder Einrichtungen, die den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung von Hilfsgütern in der Demokratischen Republik Kongo behindern,
g)
Personen oder Einrichtungen, die durch den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen, namentlich Gold, wildlebenden Tieren und Pflanzen sowie aus diesen gewonnenen Produkten, die bewaffneten Gruppen in der Demokratischen Republik Kongo unterstützen,
h)
Personen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Einrichtung oder im Namen oder auf Anweisung einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht, handeln,
i)
Personen oder Einrichtungen, die Angriffe auf die Friedenssicherungskräfte der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) planen, steuern, fördern oder sich daran beteiligen,
j)
Personen oder Einrichtungen, die finanzielle, materielle oder technologische Hilfe oder Güter oder Dienstleistungen für eine benannte Person oder Einrichtung oder zu ihrer Unterstützung bereitstellen.

Fußnote(n):

(*)

Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30).

(**)

Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1727/2003 (ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 1)".

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.