ANHANG VO (EU) 2014/278

1.
Kapitel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4.1.1.2 erhält folgende Fassung:

4.1.1.2
Die Kontrolle der Fluggäste erfolgt durch mindestens eines der folgenden Kontrollmittel oder -verfahren:

a)
Durchsuchung von Hand,
b)
Metalldetektorschleusen (WTMD),
c)
Sprengstoffspürhunde,
d)
Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte),
e)
Sicherheitsscanner, die nicht mit ionisierender Strahlung arbeiten,
f)
ETD-Geräte in Verbindung mit Metalldetektor-Handgeräten (HHMD).

Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob der Fluggast verbotene Gegenstände mit sich führt oder nicht, so ist dem Fluggast der Zugang zu Sicherheitsbereichen zu verwehren oder er ist bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.

b)
Nummer 4.1.1.9 erhält folgende Fassung:

4.1.1.9
Sprengstoffspürhunde und Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) dürfen nur als zusätzliches Mittel der Kontrolle eingesetzt werden.

c)
Nummer 4.1.2.3 erhält folgende Fassung:

4.1.2.3
Die Durchsuchung des Handgepäcks erfolgt durch mindestens eines der folgenden Kontrollmittel oder -verfahren:

a)
Durchsuchung von Hand,
b)
Röntgengeräte,
c)
Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte),
d)
Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Buchstabe a,
e)
ETD-Geräte.

Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob das Handgepäck verbotene Gegenstände enthält oder nicht, so ist dieses zurückzuweisen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.

2.
Kapitel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die folgenden Nummern 6.2.1.5 und 6.2.1.6 werden angefügt:

6.2.1.5
Fracht und Post werden mindestens durch eines der folgenden Kontrollmittel oder -verfahren gemäß Anlage 6-J kontrolliert:

a)
Durchsuchung von Hand,
b)
Röntgengeräte,
c)
EDS-Geräte,
d)
Sprengstoffspürhunde,
e)
ETD-Geräte,
f)
Sichtprüfung,
g)
Metalldetektoren.

Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob die Fracht oder Post verbotene Gegenstände enthält oder nicht, so ist diese zurückzuweisen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.

6.2.1.6.
Die folgenden Mittel oder Methoden dürfen nur verwendet werden, wenn es aufgrund der Art der Sendung nicht möglich ist, andere Kontrollmittel oder -verfahren nach Nummer 6.2.1.5 zu verwenden:

andere geeignete Sicherheitskontrollen, falls von der zuständigen Behörde genehmigt und der Kommission mitgeteilt.

3.
Kapitel 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die folgende Nummer 8.1.2.3 wird angefügt:

8.1.2.3
Folgende Kontrollmittel oder -verfahren sind einzeln oder in Verbindung miteinander anzuwenden:

a)
Sichtprüfung,
b)
Durchsuchung von Hand,
c)
Röntgengeräte,
d)
EDS-Geräte,
e)
ETD-Geräte in Verbindung mit Buchstabe a,
f)
Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Buchstabe a.

Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob die Bordvorräte verbotene Gegenstände enthalten oder nicht, so sind diese zurückzuweisen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.

4.
Kapitel 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die folgende Nummer 9.1.2.3 wird angefügt:

9.1.2.3
Folgende Kontrollmittel oder -verfahren sind einzeln oder in Verbindung miteinander anzuwenden:

a)
Sichtprüfung,
b)
Durchsuchung von Hand,
c)
Röntgengeräte,
d)
EDS-Geräte,
e)
ETD-Geräte in Verbindung mit Buchstabe a,
f)
Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Buchstabe a.

Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob die Lieferung verbotene Gegenstände enthalten oder nicht, so ist diese zurückzuweisen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.

5.
Kapitel 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die folgende Nummer 12.0.3 wird angefügt:

12.0.3 Die Hersteller von Ausrüstungen haben eine Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen und die Ausrüstungen sind im Einklang mit dieser einzusetzen.

b)
Nummer 12.6 erhält folgende Fassung:

12.6
SPRENGSTOFFSPURENDETEKTOREN (ETD-GERÄTE)

12.6.1 Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) müssen in der Lage sein, Spuren von Partikeln oder Gasen von kontaminierten Oberflächen oder aus dem Inhalt von Gepäck oder Versandstücken aufzunehmen und zu analysieren und durch Alarm die Anwesenheit von Sprengstoff zu melden. Für die Zwecke der Kontrolle müssen ETD-Geräte die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)
Verbrauchsmaterial darf nicht über die Empfehlungen des Verbrauchsmaterialherstellers hinaus verwendet werden oder falls die Leistung des Verbrauchsmaterials dem Anschein nach durch Verwendung nachgelassen hat.
b)
ETD-Geräte dürfen nur in einer Umgebung verwendet werden, für die die Geräte zugelassen wurden.
Es müssen Standards für ETD-Geräte für die Probenahme von Partikeln und Gasen zugrunde gelegt werden. Die einzelnen Anforderungen an diese Standards sind in einem als Verschlusssache eingestuften gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.

c)
Die folgenden Nummern 12.6.2 und 12.6.3 werden angefügt:

12.6.2 Der Standard für ETD-Geräte, die Proben von Partikeln nehmen, gilt für ETD-Geräte, die ab dem 1. September 2014 eingesetzt werden.

12.6.3 Die zuständige Behörde kann den Betrieb von ETD-Geräten für die Probenahme von Partikeln, die vor dem 1. Juli 2014 eingesetzt wurden und welche nicht nach den Anforderungen der Anlage 12-L zertifiziert sind, längstens bis 1. Juli 2020 genehmigen.

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