Artikel 19 VO (EU) 2014/282

Übergangsbestimmungen

(1) Die Finanzausstattung für das Programm kann auch Ausgaben für technische und administrative Unterstützung umfassen, die für die Sicherstellung des Übergangs zwischen dem Programm und den gemäß dem Beschluss Nr. 1350/2007/EG angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.

(2) Erforderlichenfalls können über das Jahr 2020 hinaus Mittel in den Haushalt eingesetzt werden, um in Artikel 9 vorgesehene Ausgaben zu decken, mit denen die Verwaltung von Maßnahmen ermöglicht wird, die bis 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind.

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