ANHANG VO (EU) 2014/283
VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE
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ABSCHNITT 1.
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DIGITALE DIENSTINFRASTRUKTUREN
Interventionen auf dem Gebiet der digitalen Dienstinfrastruktur beruhen in der Regel auf einem Zwei-Ebenen-Konzept: Kerndienstplattformen und Basisdienste. Die Kerndienstplattform ist eine Voraussetzung für den Aufbau einer digitalen Dienstinfrastruktur. Die Kerndienstplattformen dienen der Interoperabilität und Sicherheit der Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Sie sollen digitale Interaktionen zwischen Behörden und Bürgern, Behörden und Unternehmen bzw. Organisationen oder zwischen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten durch standardisierte, grenzüberschreitende und benutzerfreundliche Interaktionsplattformen ermöglichen. Digitale Dienstinfrastruktur-Bausteine haben Vorrang vor sonstigen digitalen Dienstinfrastrukturen, da erstere die Voraussetzung für letztere sind. Die Basisdienste bilden die Verbindung zu den Kerndienstplattformen und ermöglichen es nationalen Mehrwertdiensten, die Kerndienstplattformen zu nutzen. Sie dienen als Bindeglied zwischen nationalen Diensten und Kerndienstplattformen, über die nationale Behörden und Organisationen, Unternehmen und/oder Bürger Zugang zur Kerndienstplattform erhalten, um ihre grenzüberschreitenden Transaktionen abwickeln zu können. Dabei sind die Qualität der Dienste und die Unterstützung der an grenzüberschreitenden Transaktionen Beteiligten zu gewährleisten. Sie unterstützen und fördern die Nutzung der Kerndienstplattformen. Dabei geht es nicht allein um den Aufbau digitaler Infrastrukturen und der damit zusammenhängenden Dienste, sondern auch um die Verwaltung des Betriebs dieser Plattformen. Neue Kerndienstplattformen beruhen hauptsächlich auf vorhandenen Plattformen und ihren Bausteinen und/oder fügen, wenn möglich, neue Bausteine hinzu.- 1.
- Die folgenden Bausteine werden vorbehaltlich des Artikels 6 Absätze 1 und 3 in die Arbeitsprogramme aufgenommen:
- a)
- Elektronische Identifizierung und Authentifizierung: Dies bezieht sich auf Dienste für die grenzüberschreitende Anerkennung und Validierung der elektronischen Identität und Signatur.
- b)
- Elektronische Bereitstellung von Dokumenten: Dies bezieht sich auf Dienste für die sichere und rückverfolgbare grenzüberschreitende Übertragung elektronischer Dokumente.
- c)
- Automatische Übersetzung: Dies bezieht sich auf die maschinelle Übersetzung und fachsprachliche Ressourcen sowie auf die notwendigen Instrumente und Programmierungsschnittstellen für den Betrieb der europaweiten digitalen Dienste in einem mehrsprachigen Umfeld.
- d)
- Unterstützung für kritische digitale Infrastrukturen: Dies bezieht sich auf die Kommunikationskanäle und Plattformen, mit denen die unionsweiten Kapazitäten für die Abwehrbereitschaft, den Informationsaustausch, die Koordinierung und die Reaktionsfähigkeit bei Bedrohungen der Computer- und Netzsicherheit erweitert werden sollen.
- e)
- Elektronische Rechnungstellung: Dies bezieht sich auf Dienste für den sicheren elektronischen Austausch von Rechnungen.
- 2.
- Etablierte digitale Dienstinfrastrukturen, die aufgrund des Beitrags zu einem unterbrechungsfreien Dienst vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 1 besonders förderfähig sind
- a)
- Zugang zu den digitalen Beständen des europäischen Kulturerbes: Dies bezieht sich auf den Aufbau der Kerndienstplattform auf der Grundlage des gegenwärtigen Europeana-Portals. Die Plattform bietet den Zugangspunkt zu den Inhalten des europäischen Kulturerbes auf Objektebene; sie umfasst eine Reihe von Schnittstellenspezifikationen für das Zusammenwirken mit der Infrastruktur (Datensuche, Datenabruf), unterstützt die Anpassung von Metadaten und die Einspeisung neuer Inhalte und gibt Informationen über die Bedingungen für die Weiterverwendung der über die Infrastruktur zugänglichen Inhalte.
- b)
- Dienstinfrastruktur für ein sicheres Internet: Dies bezieht sich auf eine Plattform für den Erwerb, den Betrieb und die Pflege gemeinsamer Rechenkapazitäten, Datenbanken und Softwarewerkzeuge sowie den Austausch bewährter Verfahren für "Safer Internet"-Zentren (SIC) in den Mitgliedstaaten. Dies beinhaltet auch Verwaltungsprozesse zur Bearbeitung von Meldungen über Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet, einschließlich einer Verbindung zu Polizeibehörden und internationalen Organisationen wie Interpol, gegebenenfalls mit Veranlassung der Entfernung solcher Inhalte durch die betreffenden Websitebetreiber. Dies wird durch gemeinsame Datenbanken und gemeinsame Softwaresysteme unterstützt. Die SIC und ihre Aktivitäten wie Beratungsstellen, Hotlines, Sensibilisierungsstellen und andere Aufklärungsmaßnahmen bilden das Schlüsselelement der "Safer-Internet"-Infrastruktur.
- 3.
- Sonstige digitale Dienstinfrastrukturen, die vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 1 förderfähig sind
- a)
- Interoperable grenzüberschreitende elektronische Dienste für die Auftragsvergabe. Dies bezieht sich auf Dienste, mit deren Hilfe öffentliche und private Anbieter elektronischer Vergabedienste grenzüberschreitende Plattformen für die elektronische Auftragsvergabe einrichten können. Diese Infrastruktur wird es Unternehmen in der Union ermöglichen, sich in allen Mitgliedstaaten an Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber oder sonstiger Stellen zu beteiligen, worunter auch vor- und nachgelagerte elektronische Beschaffungsvorgänge fallen, wie beispielsweise elektronische Angebotseinreichung, virtuelle Unternehmensakten sowie elektronische Kataloge, elektronische Bestellungen und elektronische Rechnungstellung.
- b)
- Interoperable grenzüberschreitende elektronische Gesundheitsdienste. Dies bezieht sich auf eine Plattform für die Interaktion zwischen Bürgern/Patienten und Gesundheitsdienstleistern sowie auf die Datenübertragung zwischen verschiedenen Institutionen bzw. Organisationen untereinander oder die direkte Kommunikation zwischen Bürgern/Patienten, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Institutionen. Die Dienste umfassen den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten und elektronischen Verschreibungsdiensten sowie beispielsweise zu Telediensten für die Gesundheitsfürsorge bzw. ein umgebungsunterstütztes Leben.
- c)
- Europäische Plattform für den europäischen Unternehmensregisterverbund: Dies bezieht sich auf eine Plattform, über die eine Reihe zentraler Werkzeuge und Dienste bereitgestellt werden, die Unternehmensregister in allen Mitgliedstaaten in die Lage versetzen werden, Informationen über eingetragene Unternehmen und deren Filialen, Fusionen und Abwicklungen auszutauschen. Außerdem soll sie einen mehrsprachigen länderübergreifenden Suchdienst für die Benutzer eines zentralen Zugangspunkts im eJustiz-Portal bereitstellen.
- d)
- Zugang zu weiterverwendbaren Informationen des öffentlichen Sektors: Dies bezieht sich auf eine Plattform für einen einheitlichen Zugangspunkt zu mehrsprachigen Datensätzen (Amtssprachen der Organe der Union), die sich in der Union auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene in der Hand öffentlicher Einrichtungen befinden; Abfrage- und Visualisierungswerkzeuge für die Datensätze; die Gewähr, dass alle vorhandenen Datensätze für eine Veröffentlichung, Weiterverteilung und Wiederverwendung ordnungsgemäß anonymisiert, lizenziert und gegebenenfalls mit einem Preis versehen sind, mit überprüfbarem Nachweis der Datenherkunft.
Elektronische Verfahren für die Aufnahme und Ausübung einer Geschäftstätigkeit im europäischen Ausland: Dieser Dienst wird die grenzüberschreitende elektronische Abwicklung aller erforderlichen Verwaltungsverfahren bei der einzigen Anlaufstelle ermöglichen. Er entspricht einer Vorgabe der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
- e)
- Interoperable grenzüberschreitende Online-Dienste. Dies bezieht sich auf Plattformen, die die Interoperabilität und Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten auf Gebieten von gemeinsamem Interesse erleichtern – insbesondere mit Blick auf eine bessere Funktionsweise des Binnenmarkts – wie beispielsweise der elektronische Rechtsverkehr ("eJustice"), der Bürgern, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen der Rechtsberufe den grenzüberschreitenden Online-Zugriff auf rechtliche Ressourcen bzw. Rechtsdokumente sowie gerichtlichen Verfahren ermöglicht, Online-Streitbeilegungsverfahren, die den Weg für eine grenzüberschreitende Online-Beilegung von Streitfällen zwischen Verbrauchern und Händlern sowie für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten frei machen, so dass Sozialversicherungsstellen in der Union Daten rascher und sicherer austauschen können.
- ABSCHNITT 2.
- BREITBANDNETZE
- 1.
- Umfang der Aktionen
Die Aktionen umfassen insbesondere eines oder mehrere der folgenden Elemente:- a)
- Aufbau einer passiven physischen Infrastruktur, einer aktiven physischen Infrastruktur oder einer Kombination aus beidem sowie von Nebeninfrastrukturelementen, einschließlich aller für den Betrieb dieser Infrastruktur erforderlichen Dienste;
- b)
- zugehörige Einrichtungen und Dienste wie Innenverkabelung in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerkonstruktionen, Kabelkanäle, Leitungsrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
- c)
- nach Möglichkeit Nutzung potenzieller Synergien zwischen dem Aufbau von Breitbandnetzen und anderen Versorgungsnetzen (Energie, Verkehr, Wasser, Abwasser usw.), vor allem im Zusammenhang mit einer intelligenten Elektrizitätsversorgung.
- 2.
- Beitrag zur Erreichung der Ziele der Digitalen Agenda für Europa
Alle Vorhaben, die auf der Grundlage dieses Abschnitts finanzielle Unterstützung erhalten, müssen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Digitalen Agenda für Europa leisten. Direkt von der Union finanzierte Aktionen müssen- a)
- auf leitungsgebundenen oder drahtlosen Technologien aufbauen und in der Lage sein, Hochgeschwindigkeits-Breitbanddienste bereitzustellen, um so der Nachfrage nach Anwendungen, für die hohe Bandbreiten benötigt werden, gerecht zu werden;
- b)
- auf innovativen Geschäftsmodellen beruhen und/oder neuer Arten von Projektträgern oder Investoren anziehen, oder
- c)
- über ein großes Reproduzierbarkeitspotenzial verfügen, so dass sie aufgrund ihres Demonstrationseffekts auf dem Markt eine breitere Wirkung entfalten;
- d)
- nach Möglichkeit einen Beitrag zur Verringerung der digitalen Kluft leisten;
- e)
- dem geltenden Recht, insbesondere dem Wettbewerbsrecht und den Verpflichtungen zur Gewährleistung des Zugangs gemäß der Richtlinie 2002/19/EG entsprechen.
- 3.
- Bewertung der Vorhaben zur Festlegung optimaler Förderstrukturen
Die Umsetzung der Aktionen stützt sich auf eine umfangreiche Bewertung der Vorhaben. Diese umfasst u.a. die Marktbedingungen, einschließlich Informationen zu bestehenden und/oder geplanten Infrastrukturen, regulatorische Auflagen für die Projektträger sowie Unternehmens- und Marketingstrategien. Bei der Bewertung der Vorhaben soll insbesondere festgestellt werden, dass das Programm- a)
- zur Behebung von Marktversagen oder suboptimalen Investitionssituationen, die sich mit Regulierungsmaßnahmen nicht bereinigen lassen, notwendig ist;
- b)
- nicht zu Marktverzerrungen und zur Verdrängung privater Investitionen führt.
- 4.
- Finanzierungsquellen
- a)
- Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der Breitbandnetze sind durch Finanzierungsinstrumente zu finanzieren. Die für diese Instrumente bereitgestellten Mittel müssen ausreichen, dürfen jedoch den Betrag, der für eine vollständig betriebsbereite Intervention und für das Erreichen einer Mindestgröße eines effizienten Instruments notwendig ist, nicht übersteigen.
- b)
- Vorbehaltlich der Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 und relevanter Verordnungen, die ESI Fonds betreffen, können die unter Buchstabe a genannten Finanzierungsinstrumente mit zusätzlichen Beiträgen folgender Herkunft kombiniert werden:
- i)
- sonstige Sektoren der Fazilität "CEF";
- ii)
- sonstige Instrumente, Programme und Haushaltslinien des Unionshaushalts;
- iii)
- Mitgliedstaaten, einschließlich regionaler und lokaler Behörden, die eigene Mittel oder ESI Fonds-Mittel beisteuern wollen. ESI Fonds-Beiträge sind geografisch zweckgebunden, damit sichergestellt ist, dass sie innerhalb eines Mitgliedstaats oder einer Region, der/die einen Betrag leistet, ausgegeben werden;
- iv)
- sonstige Investoren, einschließlich privater Investoren.
- c)
- Die unter den Buchstaben a und b genannten Finanzierungsinstrumente können auch mit Zuschüssen der Mitgliedstaaten, einschließlich regionaler und lokaler Behörden, kombiniert werden, die eigene Mittel oder ESI Fonds-Mittel beisteuern wollen, sofern
- i)
- die fragliche Aktion alle Kriterien für die Finanzierung nach dieser Verordnung erfüllt und
- ii)
- die Aktion im Hinblick auf die Prüfung staatlicher Beihilfen als unbedenklich eingestuft wurde.
- ABSCHNITT 3.
- BEREICHSÜBERGREIFENDE MASSNAHMEN
Der Aufbau transeuropäischer Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur, die zur Beseitigung der im digitalen Binnenmarkt bestehenden Engpässe beitragen, wird von Studien und Programmunterstützungsmaßnahmen begleitet. Diese Aktionen umfassen entweder:- a)
- Technische Hilfe zur Vorbereitung oder Unterstützung von Durchführungsaktionen bei deren Aufbau oder Verwaltung sowie bei der Bewältigung vorhandener oder neu auftretender Probleme bei der Umsetzung oder
- b)
- Aktionen, die neue Nachfrage nach digitalen Dienstinfrastrukturen schaffen.
- ABSCHNITT 4.
- DRAHTLOSE INTERNETANBINDUNG IN KOMMUNEN
Maßnahmen kommen nur dann für eine finanzielle Unterstützung infrage, wenn sie auf die Bereitstellung einer kostenlosen und diskriminierungsfreien lokalen drahtlosen Internetanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, die eine wichtige Rolle im öffentlichen Leben von Kommunen spielen, abzielen. Bei diesen Aktionen wird der Zugang zu den Diensten im Interesse der Zugänglichkeit mindestens in den einschlägigen Sprachen des jeweiligen Mitgliedstaats und nach Möglichkeit auch in anderen Amtssprachen der Organe der Union bereitgestellt. Finanzielle Unterstützung steht denjenigen öffentlichen Stellen im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) zur Verfügung, die kostenlose und diskriminierungsfreie lokale drahtlose Zugangspunkte einrichten, an denen sie im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht kostenlos eine lokale drahtlose Internetanbindung bereitstellen. Maßnahmen zur Bereitstellung einer lokalen drahtlosen Internetanbindung kommen für eine Förderung infrage, wenn sie- 1.
- von einer öffentlichen Stelle im Sinne von Absatz 2 durchgeführt werden, die in der Lage ist, die Einrichtung lokaler drahtloser Zugangspunkte an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen und im Freien zu planen und zu beaufsichtigen und die Finanzierung der Betriebskosten für mindestens drei Jahre sicherzustellen;
- 2.
- hohe Breitbandgeschwindigkeiten bieten, die Nutzern das Erlebnis eines hochwertigen Internetzugangs ermöglichen, der
- a)
- kostenlos, diskriminierungsfrei, einfach zugänglich und gesichert ist und auf der neuesten und besten verfügbaren Technologie beruht, mit der den Nutzern eine Hochgeschwindigkeitsanbindung zur Verfügung gestellt werden kann, und
- b)
- mit dem Zugang zu innovativen digitalen Dienstleistungen verbunden ist, die denen entsprechen, die über digitale Dienstinfrastrukturen angeboten werden;
- 3.
- die von der Kommission bereitzustellende gemeinsame visuelle Identität verwenden und mit den zugehörigen Online-Instrumenten verlinkt sind;
- 4.
- die Grundsätze der Technologieneutralität mit Blick auf die Anbindung der Netzknoten und der effizienten Verwendung öffentlicher Mittel sowie die Möglichkeiten, Projekte auf die technisch besten Angebote auszurichten, wahren;
- 5.
- mit der Verpflichtung einhergehen, die erforderliche Ausrüstung und/oder damit verbundene Installationsdienste nach geltendem Recht zu beschaffen, damit der Wettbewerb durch die Projekte nicht über Gebühr verzerrt wird.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
- (2)
Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).
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