Präambel VO (EU) 2014/285

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Angesichts des breiten Spektrums an OTC-Derivatekontrakten sollte ein auf Kriterien beruhender Ansatz verfolgt werden, um festzulegen, ob ein OTC-Derivatekontrakt als mit unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Auswirkungen innerhalb der Union verbunden erachtet werden sollte, und um zu ermitteln, in welchen Fällen es notwendig oder zweckmäßig ist, die Umgehung von Vorschriften und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu verhindern.
(2)
Da nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Bestimmungen der genannten Verordnung als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien in einem Staat niedergelassen ist, in Bezug auf den die Kommission einen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen hat, sollten diese technischen Regulierungsstandards auf Kontrakte Anwendung finden, bei denen beide Gegenparteien in einem Drittstaat niedergelassen sind, dessen Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen noch nicht als den durch die Verordnung festgelegten Anforderungen gleichwertig erklärt worden sind.
(3)
Bestimmte Informationen zu von Einrichtungen in Drittstaaten geschlossenen Kontrakten stünden nach wie vor lediglich den zuständigen Behörden in Drittstaaten zur Verfügung. Die zuständigen Behörden in der Union sollten daher eng mit diesen Behörden zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass die einschlägigen Bestimmungen angewandt und durchgesetzt werden.
(4)
Da für ein umfassendes Verständnis zweckmäßiger technischer Standards ein Fachbegriff erforderlich ist, sollte dieser Begriff definiert werden.
(5)
OTC-Derivatekontrakte, die von in Drittstaaten niedergelassenen Einrichtungen geschlossen und von in der Union niedergelassenen Einrichtungen garantiert werden, bergen ein finanzielles Risiko für den in der Union niedergelassenen Garantiegeber. Da das Risiko von der Höhe der von finanziellen Gegenparteien zur Deckung von OTC-Derivatekontrakten gewährten Garantie abhängt und im Vergleich zu nichtfinanziellen Gegenparteien zwischen finanziellen Gegenparteien wechselseitige Verflechtungen bestehen, sollten von in Drittstaaten niedergelassenen Einrichtungen geschlossene OTC-Derivatekontrakte, die durch eine Garantie gedeckt sind, zudem lediglich dann als mit unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Auswirkungen innerhalb der Union verbunden erachtet werden, wenn diese Garantie bestimmte quantitative Schwellenwerte übersteigt und von in der Union niedergelassenen finanziellen Gegenparteien gewährt wird.
(6)
In Drittstaaten niedergelassene finanzielle Gegenparteien können über ihre Zweigniederlassungen in der Union OTC-Derivatekontrakte eingehen. Angesichts der Auswirkung der Tätigkeit derartiger Zweigniederlassungen auf den Markt in der Union sollten zwischen solchen Zweigniederlassungen geschlossene OTC-Derivatekontrakte als mit unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Auswirkungen innerhalb der Union verbunden erachtet werden.
(7)
Gehen spezifische Gegenparteien OTC-Derivatekontrakte primär mit dem Ziel ein, die Anwendung der Clearingpflicht oder der Risikominderungsverfahren zu umgehen, die für Einrichtungen gelten, die normalerweise Gegenpartei des Kontrakts gewesen wären, so sollte dies als Umgehung der Vorschriften und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet werden, da dadurch die Erreichung eines Ziels der Verordnung, nämlich die Minderung des Gegenparteiausfallrisikos, behindert wird.
(8)
OTC-Derivatekontrakte, die Teil eines Arrangements sind, dessen Merkmale einer wirtschaftlichen Logik oder eines geschäftlichen Gehalts entbehren und dessen primäres Ziel darin besteht, die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, einschließlich der Bestimmungen im Zusammenhang mit den Bedingungen für eine Ausnahme, zu umgehen, sollten als die in dieser Verordnung niedergelegten Vorschriften und Pflichten umgehende Kontrakte erachtet werden.
(9)
Situationen, in denen einzelne Komponenten des Arrangements nicht im Einklang mit der rechtlichen Substanz des Arrangements als Ganzes stehen, das Arrangement auf eine Weise durchgeführt wird, die bei einem als rational anzusehenden Geschäftsgebaren unüblich wäre, das Arrangement oder die Reihe von Arrangements Elemente umfasst, die eine ausgleichende oder aufhebende Wirkung auf die reziproke wirtschaftliche Substanz haben, oder die Transaktionen Rundgeschäfte sind, sollten als Anzeichen dafür betrachtet werden, dass das Arrangement oder die Reihe von Arrangements künstlich ist.
(10)
Es ist wünschenswert, dass die technischen Standards über Kontrakte mit unmittelbarer, wesentlicher und vorhersehbarer Wirkung innerhalb der Union und die technischen Standards über die Verhinderung der Umgehung von Vorschriften und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in einem einzigen Dokument bereitgestellt werden, da beide Sätze technischer Standards im Zusammenhang mit der Clearingpflicht und den Risikominderungsverfahren stehen. Darüber hinaus sind ihnen Merkmale gemein wie ihre Anwendung auf einen Kontrakt, dessen Gegenparteien nur dann der Clearingpflicht unterliegen oder Risikominderungsverfahren verwenden müssen, wenn die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die in dieser Verordnung präzisiert werden, erfüllt sind.
(11)
Da von diesen technischen Regulierungsstandards berührte Einrichtungen in Drittstaaten Zeit benötigen, um Vorkehrungen für die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu treffen, wenn ihre OTC-Derivatekontrakte die in diesen technischen Regulierungsstandards festgelegten Bedingungen erfüllen, um als mit unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Auswirkungen innerhalb der Union verbunden erachtet zu werden, ist es angemessen, die Anwendung der diese Bedingungen enthaltenden Bestimmung um sechs Monate zu verschieben.
(12)
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(13)
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und Rates(2) hat die Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 dieser Verordnung eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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