Präambel VO (EU) 2014/289

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Foramsulfuron, Azimsulfuron, Iodosulfuron, Oxasulfuron, Mesosulfuron, Flazasulfuron und Imazosulfuron wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Propamocarb sind in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt.
(2)
Für Foramsulfuron legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde” ) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(2). Die Behörde empfahl für bestimmte Erzeugnisse die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG bzw. die Festlegung von RHG auf die von ihr ermittelten Werte. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Maiskörner nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Dieser RHG wird unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(3)
Für Azimsulfuron hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(3). Sie empfahl die Senkung des RHG für Reis.
(4)
Für Iodosulfuron hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(4). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Außerdem empfahl sie die Senkung der RHG für Gerstenkörner, Maiskörner, Roggenkörner und Weizenkörner. Für Leinsamen empfahl sie die Beibehaltung des geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Leinsamen und Maisfutter nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihre bisherigen Werte oder die von der Behörde ermittelten Werte festgelegt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(5)
Für Oxasulfuron hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(5). Sie empfahl die Senkung der RHG für Sojabohnen.
(6)
Für Mesosulfuron hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(6). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Außerdem empfahl sie für bestimmte Erzeugnisse die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG bzw. die Festlegung von RHG auf die von ihr ermittelten Werte.
(7)
Für Flazasulfuron hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(7). Sie empfahl die Senkung der RHG für Zitrusfrüchte sowie Tafel- und Keltertrauben. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Tafeloliven und Oliven für die Gewinnung von Öl nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihre bisherigen Werte oder die von der Behörde ermittelten Werte festgelegt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(8)
Für Imazosulfuron hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(8). Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Gerstenkörner, Reiskörner, Roggenkörner und Weizenkörner nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihre bisherigen Werte oder die von der Behörde ermittelten Werte festgelegt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(9)
Für Propamocarb hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(9). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Bezüglich Salatrauke (Rucola) und Porree gab sie nach Vorlage der genannten Stellungnahme eine weitere Stellungnahme zu den RHG ab(10). Diese Stellungnahme sollte berücksichtigt werden.
(10)
Die Behörde wies darauf hin, dass die bewertete Anwendung von Propamocarb bei Porree sowie der geltende RHG für grünen Salat Anlass zu Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz geben können. Daher empfahl sie die Senkung des geltenden RHG für grünen Salat. Der RHG für Porree sollte entsprechend der spezifischen Bestimmungsgrenze oder dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
(11)
Die Behörde empfahl die Senkung der geltenden RHG für Kartoffeln, Rettich, Zwiebeln, Tomaten, Paprika, Auberginen (Eierfrüchte), Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Kürbis, Broccoli, Rosenkohl (Kohlsprossen), Kopfkohl, Chinakohl, Kohlrabi und grünen Salat. Außerdem empfahl sie für bestimmte Erzeugnisse die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG bzw. die Festlegung von RHG auf die von ihr ermittelten Werte. Des Weiteren zog sie den Schluss, dass bezüglich der RHG für Blumenkohl, Feldsalat, Kraussalat, Kresse, Barbarakraut, Salatrauke (Rucola), roten Senf, Brassica spp. (Blätter und Sprossen), frische Kräuter, Schwein (Muskel, Fett, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Nieren), Ziegen (Muskel, Fett, Nieren), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen), Geflügel (Muskel, Fett, Leber) und Vogeleier nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihre bisherigen Werte oder die von der Behörde ermittelten Werte festgelegt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG.
(12)
Bezüglich der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Union gemeldet sind und kein Codex-RHG vorliegt, zog sie den Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollten für diese Erzeugnisse RHG entsprechend der spezifischen Bestimmungsgrenze oder dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
(13)
Für Thiobencarb hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt(11). Für Bifenazat und Chlorpropham hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(12)(13). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinitionen zu ändern. Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union stellten fest, dass für die von der Behörde vorgeschlagenen Rückstandsdefinitionen keine Referenzstandards auf dem Markt verfügbar sind. Die Rückstandsdefinitionen für Bifenazat und Chlorpropham sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden, und die Rückstandsdefinition für Thiobencarb sollte in Anhang V der genannten Verordnung festgelegt werden. Diese Rückstandsdefinitionen werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(14)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(15)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(16)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(17)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(18)
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(19)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for foramsulfuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2012; 10(1):2962 [28 S.].

(3)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for azimsulfuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2012; 10(10):2941 [24 S.].

(4)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for iodosulfuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2012; 10(11):2974 [28 S.].

(5)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for oxasulfuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2012; 10(10):2942 [28 S.].

(6)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for mesosulfuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2012; 10(11):2976 [27 S.].

(7)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for flazasulfuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2012; 10(11):2958 [25 S.].

(8)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for imazosulfuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2012;10(12):3010 [26 S.].

(9)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for propamocarb according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2013; 11(4):2903 [72 S.].

(10)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Modification of the existing MRLs for propamocarb in rocket and leek” . EFSA Journal 2013; 11(6):3255 [32 S.].

(11)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for thiobencarb according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2011; 9(8):2341 [17 S.].

(12)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for bifenazate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2011; 9(10):2484 [35 S.].

(13)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for chlorpropham according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2012; 10(2):2584 [53 S.].

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