Artikel 2 VO (EU) 2014/290

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1259/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2

Die in den Anhängen III, V und VI aufgeführten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme” werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesen Anhängen aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

2.
Anhang IV wird gestrichen.

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