Artikel 2 VO (EU) 2014/290
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1259/2004
Die Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Die in den Anhängen III, V und VI aufgeführten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme” werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesen Anhängen aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.
- 2.
- Anhang IV wird gestrichen.
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