Artikel 2 VO (EU) 2014/3
Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1. „Einrichtung für Schallzeichen” :
- eine Einrichtung, die ein Schallzeichen abgibt, das dazu bestimmt ist, in einer gefährlichen Situation im Straßenverkehr auf die Anwesenheit oder auf ein Manöver eines Fahrzeugs aufmerksam zu machen, und die aus einer oder mehreren Schallaustrittsöffnungen besteht, die mittels einer einzigen Betätigungseinrichtung in Betrieb gesetzt werden, oder die aus mehreren Teilen besteht, von denen jeder ein Schallzeichen abgibt, und die aufgrund der Aktivierung einer einzigen Betätigungseinrichtung gleichzeitig funktionieren;
- 2. „Typ einer elektrischen Einrichtung für Schallzeichen” :
- Einrichtungen für Schallzeichen, die untereinander insbesondere in Bezug auf folgende Merkmale keine wesentlichen Unterschiede aufweisen: Handelsmarke oder -namen, Arbeitsweise, Typ der Energieversorgung (Gleichstrom, Wechselstrom, Druckluft), äußere Form des Gehäuses, Form und Abmessungen der Membran(en), Form und Art der Schallaustrittsöffnungen, Schall-Nennfrequenz, Nennversorgungsspannung und — bei Einrichtungen, die von einer unabhängigen Druckluftquelle gespeist werden — Nenndruck.
- 3. „Typ einer mechanischen Einrichtung für Schallzeichen” :
- Einrichtungen für Schallzeichen, die untereinander insbesondere in Bezug auf folgende Merkmale keine wesentlichen Unterschiede aufweisen: Handelsmarke oder -namen, Arbeitsweise, Typ der Betätigung, äußere Form und Größe der Glocke und innerer Aufbau;
- 4. „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Schallzeichen” :
- die Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: Anzahl der am Fahrzeug angebrachten Einrichtungen für Schallzeichen, Typ(en) der am Fahrzeug angebrachten Einrichtung(en) für Schallzeichen, verwendete Halterungen für den Anbau der Einrichtung(en) für Schallzeichen an das Fahrzeug, Lage und Ausrichtung der Einrichtung(en) für Schallzeichen am Fahrzeug, Gestaltfestigkeit der die Einrichtung(en) für Schallzeichen tragenden Struktur sowie Form und Werkstoffe des Fahrzeugaufbaues, der den Schallpegel des von der Einrichtung abgegebenen Schallzeichens beeinflussen und abschirmend wirken kann;
- 5. „Fahrzeugaufbau” :
- die äußere Struktur des Kraftfahrzeugs, die aus Kotflügeln, Türen, Tür- und Fenstersäulen, Seitenwänden, Dach, Boden, Stirnwand, hinterer Querwand und/oder äußeren Verkleidungen besteht;
- 6. „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Bremsen” :
- Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: Gesamtmasse, Verteilung der Masse auf die Achsen, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, Reifengrößen und Radabmessungen sowie Konstruktionsmerkmale des Bremssystems und seiner Bauteile;
- 7. „Fahrzeugtyp hinsichtlich der elektrischen Sicherheit” :
- Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: Lage der leitenden Teile und Bauteile des gesamten, im Fahrzeug eingebauten elektrischen Systems, Einbau des Elektroantriebs und der galvanisch verbundenen Hochspannungssammelschiene sowie Art und Typ des Elektroantriebs und der galvanisch verbundenen Hochspannungsbauteile;
- 8. „aktiver Fahrbetriebszustand” :
- der Fahrzustand, bei dem der Elektroantrieb die Bewegung des Fahrzeugs bewirkt, wenn der Sensor für elektrische Beschleunigung bzw. eine entsprechende Einrichtung betätigt oder die Bremse gelöst wird;
- 9. „Isolierbarriere” :
- das Teil, das einen Schutz gegen direktes Berühren von aktiven Teilen aus allen Zugangsrichtungen bietet;
- 10. „leitende Verbindung” :
- die Verbindung zwischen Steckverbindern und einem externen Stromversorgungsgerät beim Aufladen des wiederaufladbaren Speichersystems für elektrische Energie (REESS);
- 11. „REESS” :
- das wiederaufladbare Speichersystem für elektrische Energie, das für den elektrischen Antrieb Energie liefert;
- 12. „Anschlusssystem für das Aufladen des wiederaufladbaren Speichersystems für elektrische Energie (REESS)” :
- der Stromkreis (einschließlich des Eingangsanschlusses am Fahrzeug), der zum Aufladen des REESS mit einem externen Stromversorgungsgerät verwendet wird;
- 13. „direktes Berühren” :
- die Berührung von Personen mit aktiven Teilen;
- 14. „elektrische Masse” :
- ein Satz leitfähiger Teile, die elektrisch miteinander verbunden sind und deren Potenzial als Bezugswert verwendet wird;
- 15. „Stromkreis” :
- die Gesamtheit der miteinander verbundenen aktiven Teile, an die im normalen Betrieb eine Spannung angelegt wird;
- 16. „elektrisches Energiewandlungssystem” :
- ein System, das für den elektrischen Antrieb elektrische Energie erzeugt und liefert;
- 17. „Elektroantrieb” :
- der Stromkreis, der den (die) Antriebsmotor(en), das wiederaufladbare Speichersystem für elektrische Energie (REESS), das elektrische Energiewandlungssystem, die elektronischen Umformer, das zugehörige Kabelbündel und die Steckverbinder sowie das Anschlusssystem für das Aufladen des wiederaufladbaren Speichersystems für elektrische Energie (REESS) einschließt;
- 18. „elektronischer Umformer” :
- ein Gerät zur Steuerung und/oder Umformung elektrischer Energie für den elektrischen Antrieb;
- 19. „Gehäuse” :
- das Teil, das die innen liegenden Baugruppen umgibt und einen Schutz gegen direktes Berühren aus allen Zugangsrichtungen bietet;
- 20. „freiliegendes leitfähiges Teil” :
- das leitfähige Teil, das entsprechend der Schutzart IPXXB berührt werden kann und bei einem Isolationsfehler unter Spannung steht;
- 21. „externes Stromversorgungsgerät” :
- ein Wechsel- oder Gleichstromversorgungsgerät außerhalb des Fahrzeugs;
- 22. „Hochspannung” :
- die Spannung, für die ein elektrisches Bauteil oder ein Stromkreis ausgelegt ist, dessen Effektivwert der Betriebsspannung > 60 V und ≤ 1500 V (Gleichstrom) oder > 30 V und ≤ 1000 V (Wechselstrom) ist;
- 23. „Hochspannungssammelschiene” :
- der Stromkreis, der das Anschlusssystem für das Aufladen des wiederaufladbaren Speichersystems für elektrische Energie, das mit Hochspannung betrieben wird, einschließt;
- 24. „indirektes Berühren” :
- die Berührung von freiliegenden leitfähigen Teilen durch Personen;
- 25. „aktive Teile” :
- die leitfähigen Teile, an die bei normaler Verwendung eine Spannung angelegt wird;
- 26. „Gepäckraum” :
- der Raum im Fahrzeug, der das Gepäck aufnimmt und durch das Dach, die Haube, einen Kofferraumdeckel oder eine Hecktür, den Boden und die Seitenwände sowie die Isolierbarriere und das Gehäuse, die den Antrieb gegen direktes Berühren von aktiven Teilen schützen, begrenzt und vom Fahrgastraum durch die Stirnwand oder die hintere Querwand getrennt ist;
- 27. „eingebautes System zur Überwachung des Isolationswiderstands” :
- das Gerät, das den Isolationswiderstand zwischen den Hochspannungssammelschienen und der elektrischen Masse überwacht;
- 28. „offene Antriebsbatterie” :
- eine flüssigkeitsgefüllte Batterie, die mit Wasser aufgefüllt werden muss und Wasserstoffgas erzeugt, das in die Luft abgelassen wird;
- 29. „Fahrgastraum” :
- der Raum, der die Insassen aufnimmt und durch das Dach, den Boden, die Seitenwände, die Türen, die Glasscheiben, die Stirnwand und die hintere Querwand oder die Hecktür sowie die Isolierbarrieren und Gehäuse, die den Antrieb gegen direktes Berühren von aktiven Teilen schützen, begrenzt ist;
- 30. „Schutzart” :
- der Schutz, den eine Isolierbarriere/ein Gehäuse vor der Berührung von aktiven Teilen bietet und der mit einer Prüfsonde, wie z. B. einem gegliederten Prüffinger (IPXXB) oder einem Prüfdraht (IPXXD), überprüft wird;
- 31. „Wartungsschalter” :
- die Einrichtung zum Abschalten des Stromkreises bei Wartungsarbeiten an und Prüfungen von elektrischen Bauteilen, z. B. dem wiederaufladbaren Speichersystem für elektrische Energie, dem Brennstoffzellenpaket usw.;
- 32. „Festisolierung” :
- die Isolierbeschichtung von Kabelbündeln, mit der die aktiven Teile isoliert werden, um direktes Berühren aus allen Zugangsrichtungen zu verhindern, sowie Überzüge zum Isolieren der aktiven Teile von Steckverbindern und Lack oder Farbe zum Isolieren;
- 33. „Betriebsspannung” :
- der vom Fahrzeughersteller für jeden einzelnen und galvanisch getrennten Stromkreis angegebene höchste Wert der Spannung in einem Stromkreis (Effektivwert), der zwischen leitfähigen Teilen bei nicht geschlossenem Stromkreis oder unter normalen Betriebsbedingungen gemessen werden kann;
- 34. „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Dauerhaltbarkeit” :
- Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: allgemeine Konstruktionsmerkmale, Anlagen zur Fertigung und Montage der Fahrzeuge und Komponenten sowie ihre Qualitätssicherung;
- 35. „Fahrzeugtyp hinsichtlich der vorderen und hinteren Schutzvorrichtungen” :
- Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: Form und Lage von Strukturen, Teilen und Bauteilen, die sich an der Fahrzeugfront oder am Fahrzeugheck befinden;
- 36. „Vorsprung” :
- die Abmessung einer Kante, deren Bestimmung gemäß Absatz 2 Anhang 3 von UNECE-Regelung Nr. 26(1) erfolgt;
- 37. „Bodenlinie” :
- die Linie gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.4 von UNECE-Regelung Nr. 26;
- 38. „Fahrzeugstruktur” :
- die Teile eines Fahrzeugs, wie Fahrzeugaufbau, Bauteile, Kotflügel, Halterungen, Verbindungen, Reifen, Räder, Radabdeckungen und Scheiben, die aus einem Material mit einer Härte von mindestens 60 Shore (A) bestehen;
- 39. „Fahrzeugtyp hinsichtlich Scheiben, Windschutzscheiben-Wisch- und Windschutzscheiben-Waschanlage sowie Entfrostungs- und Trocknungsanlagen” :
- Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: Form, Größe, Dicke und die Merkmale der Windschutzscheibe sowie ihre Anbringung, die Merkmale der Windschutzscheiben-Wisch- und Windschutzscheiben-Waschanlage sowie die Merkmale der Entfrostungs- und Trocknungsanlagen;
- 40. „Windschutzscheiben-Wischanlage” :
- eine Anlage, die aus einer Vorrichtung zum Wischen der Außenseite der Windschutzscheibe sowie den Zubehörteilen und den zum Ein– und Ausschalten der Anlage erforderlichen Betätigungseinrichtungen besteht;
- 41. „Wischerfeld” :
- der Bereich (die Bereiche) auf der Windschutzscheibe, der (die) von dem Wischerblatt (den Wischerblättern) gewischt wird (werden), wenn die Wischanlage ordnungsgemäß arbeitet;
- 42. „Windschutzscheiben-Waschanlage” :
- eine Anlage, die aus Vorrichtungen zum Aufbewahren und Befördern von Flüssigkeit sowie zum Sprühen dieser Flüssigkeit auf die Außenseite der Windschutzscheibe besteht, sowie aus den zum Ein– und Ausschalten der Anlage erforderlichen Betätigungseinrichtungen;
- 43. „Betätigungseinrichtung der Windschutzscheiben-Waschanlage” :
- die Vorrichtung zur manuellen Aktivierung und Deaktivierung der Windschutzscheiben-Waschanlage;
- 44. „Pumpe der Windschutzscheiben-Waschanlage” :
- eine Vorrichtung zur Beförderung von Flüssigkeit aus dem Vorratsbehälter der Windschutzscheiben-Waschanlage zur Außenseite der Windschutzscheibe;
- 45. „Spritzdüse” :
- eine Vorrichtung, die dazu dient, Flüssigkeit auf die Windschutzscheibe zu lenken;
- 46. „vollständig konditionierte Anlage” :
- eine Anlage, die seit einer gewissen Zeit in ordnungsgemäßem Betrieb ist und in der bereits Flüssigkeit durch die Pumpe und die Leitungen sowie die Spritzdüse(n) hindurch befördert worden ist;
- 47. „gesäuberter Bereich” :
- der zuvor verschmutzte Bereich, auf dem nach seinem vollständigen Abtrocknen keine Tropfen– oder Schmutzspuren mehr zurückbleiben;
- 48. „Sichtbereich A” :
- der Prüfbereich A gemäß Absatz 2.2 von Anhang 18 der UNECE-Regelung Nr. 43(2);
- 49. „Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs” :
- die Einrichtung, mit deren Hilfe die fahrzeugeigene Elektronikanlage vom ausgeschalteten Zustand (z. B. bei geparktem Fahrzeug in Abwesenheit des Fahrers) in den normalen Betriebszustand gebracht wird;
- 50. „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger” :
- Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: Anzahl, Lage und Konstruktionsmerkmale von Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeigern sowie die Messwerttoleranz des Geschwindigkeitsmessers, Gerätekonstante des Geschwindigkeitsmessers, Geschwindigkeitsanzeigebereich, Gesamtübersetzungsverhältnis einschließlich des eventuellen Angleichsgetriebes, Bezeichnungen der Reifenmindest- und Reifenhöchstgrößen;
- 51. „Betätigungseinrichtung” :
- alle Teile oder Einrichtungen des Fahrzeugs, die vom Fahrzeugführer direkt betätigt werden und eine Änderung des Zustands oder Betriebsverhaltens des Fahrzeugs oder eines seiner Teile bewirken;
- 52. „Kontrollleuchte” :
- ein optisches Signal, das durch Aufleuchten anzeigt, dass eine Einrichtung betätigt wurde, ob sie richtig oder fehlerhaft arbeitet oder sich in einem vorschriftsmäßigen oder fehlerhaften Zustand befindet oder ausgefallen ist;
- 53. „Anzeiger” :
- eine Einrichtung, die Informationen über den ordnungsgemäßen Betrieb oder den Zustand eines Systems oder eines Teils eines Systems gibt, wie z. B. über die Temperatur oder den Füllstand einer Flüssigkeit;
- 54. „Geschwindigkeitsmesser” :
- eine Einrichtung, die dem Fahrer die jeweilige Geschwindigkeit des Fahrzeugs anzeigt;
- 55. „Kilometerzähler” :
- eine Einrichtung, die die vom Fahrzeug zurückgelegte Strecke anzeigt;
- 56. „Symbol” :
- eine bildliche Darstellung zur Kennzeichnung einer Betätigungseinrichtung, einer Kontrollleuchte oder eines Anzeigers;
- 57. „gemeinsames Feld” :
- eine Fläche, auf der mehrere Kontrollleuchten, Anzeiger, Symbole oder sonstige Mitteilungen angezeigt werden können;
- 58. „Fahrzeugtyp hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen” :
- Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: Abmessungen und äußere Form des Fahrzeugs, Anzahl, Lage und Konstruktionsmerkmale der vorhandenen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen;
- 59. „Beleuchtungseinrichtung” :
- eine typgenehmigte Leuchte oder einen typgenehmigten Rückstrahler;
- 60. „Lichtsignaleinrichtung” :
- eine Beleuchtungseinrichtung, mit der Lichtsignale abgegeben werden können;
- 61. „einzelne Leuchte” :
- eine Beleuchtungseinrichtung oder ein Teil einer Einrichtung mit einer einzigen Funktion und einer einzigen leuchtenden Fläche und einer oder mehreren Lichtquellen; es kann sich dabei auch um jede Kombination von zwei unabhängigen oder zusammengebauten Leuchten gleicher oder nicht gleicher Art, jedoch gleicher Funktion, handeln, wenn sie so angebaut sind, dass die Projektion der Lichtaustrittsflächen der Leuchten auf einer Querebene mindestens 60 % der Fläche des kleinstmöglichen Rechtecks ausfüllen, das die Projektionen der genannten Lichtaustrittsflächen umschreibt;
- 62. „Lichtaustrittsfläche” (einer Beleuchtungseinrichtung):
- die ganze äußere Fläche des durchscheinenden Werkstoffes oder ein Teil derselben, entsprechend den Angaben in den Unterlagen zur Bauteil-Typgenehmigung; darin kann die leuchtende Fläche enthalten sein, oder die Lichtaustrittsfläche besteht vollständig aus der leuchtenden Fläche und umfasst gegebenenfalls auch den von der Beleuchtungseinrichtung vollständig umschriebenen Bereich;
- 63. „leuchtende Fläche” (einer Beleuchtungseinrichtung):
- die in Absatz 2.7 von UNECE-Regelung Nr. 53 definierte Fläche(3);
- 64. „unabhängige Beleuchtungseinrichtung” :
- eine Beleuchtungseinrichtung mit eigener leuchtender Fläche, eigener Lichtquelle und eigenem Gehäuse;
- 65. „zusammengebaute Beleuchtungseinrichtungen” :
- Beleuchtungseinrichtungen mit eigenen leuchtenden Flächen und Lichtquellen, jedoch gemeinsamem Gehäuse;
- 66. „kombinierte Beleuchtungseinrichtungen” :
- Beleuchtungseinrichtungen mit eigenen leuchtenden Flächen, jedoch einer gemeinsamen Lichtquelle und einem gemeinsamen Gehäuse;
- 67. „ineinandergebaute Beleuchtungseinrichtungen” :
- Beleuchtungseinrichtungen mit eigenen Lichtquellen oder einer einzigen Lichtquelle, die unter unterschiedlichen Bedingungen Licht abgibt (z. B. optische, mechanische oder elektrische Unterschiede), ganz oder teilweise gemeinsamen leuchtenden Flächen und einem gemeinsamen Gehäuse;
- 68. „Scheinwerfer für Fernlicht” :
- eine Einrichtung, die dazu dient, die Fahrbahn auf eine große Entfernung vor dem Fahrzeug auszuleuchten;
- 69. „Scheinwerfer für Abblendlicht” :
- eine Einrichtung, die dazu dient, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug auszuleuchten, ohne die Fahrer der entgegenkommenden Fahrzeuge oder andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar zu blenden oder zu stören;
- 70. „Begrenzungsleuchte” :
- eine Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs nach vorn anzuzeigen;
- 71. „Tagfahrleuchte” :
- eine nach vorn gerichtete Leuchte, die dazu dient, das Fahrzeug bei Fahrten bei Tageslicht besser kenntlich zu machen;
- 72. „Nebelscheinwerfer” :
- eine Einrichtung, die dazu dient, die Beleuchtung der Fahrbahn bei Nebel, Schneefall, starkem Regen oder Staubwolken zu verbessern;
- 73. „Fahrtrichtungsanzeiger” :
- eine Einrichtung, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass der Fahrzeugführer die Absicht hat, die Fahrtrichtung nach rechts oder nach links zu ändern;
- 74. „Warnblinklicht” :
- das gleichzeitige Blinken aller Fahrtrichtungsanzeiger; es dient dazu, die besondere Gefahr anzuzeigen, die das Fahrzeug im Augenblick für andere Verkehrsteilnehmer darstellt;
- 75. „Bremsleuchte” :
- eine Einrichtung, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug anzuzeigen, dass der Fahrzeugführer die Betriebsbremse betätigt;
- 76. „Schlussleuchte” :
- eine Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs nach hinten anzuzeigen;
- 77. „Nebelschlussleuchte” :
- eine Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs bei Nebel, Schneefall, starkem Regen oder Staubwolken nach hinten besser anzuzeigen;
- 78. „Rückfahrscheinwerfer” :
- eine Einrichtung, die dazu dient, die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug auszuleuchten und anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder rückwärts zu fahren beginnt;
- 79. „Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen” :
- eine Einrichtung, die dazu dient, die Anbringungsstelle für das hintere Kennzeichen zu beleuchten; sie kann aus mehreren optischen Teilen zusammengesetzt sein;
- 80. „Rückstrahler” :
- eine Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein eines Fahrzeugs durch Reflexion von Licht anzuzeigen, das von einer Lichtquelle ausgeht, die nicht an dem angestrahlten Fahrzeug angebaut ist, wobei sich der Beobachter in der Nähe der anstrahlenden Lichtquelle befindet; nicht darin eingeschlossen sind retroreflektierende Kennzeichen oder Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder;
- 81. „hinterer Rückstrahler” :
- eine nach hinten rückstrahlende Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs nach hinten anzuzeigen;
- 82. „seitlicher Rückstrahler” :
- eine rückstrahlende Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs zur Seite hin anzuzeigen;
- 83. „Seitenmarkierungsleuchte” :
- eine Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs zur Seite hin anzuzeigen;
- 84. „Bezugsachse” :
- die eine Einrichtung kennzeichnende Achse, entsprechend den Angaben in den Unterlagen zur Bauteil-Typgenehmigung, und die bei den fotometrischen Messungen und beim Anbau am Fahrzeug als Bezugsrichtung (H = 0°, V = 0°) für die Winkelbereiche dient;
- 85. „Bezugspunkt” :
- der vom Hersteller der Beleuchtungseinrichtung angegebene Schnittpunkt der Bezugsachse mit der Lichtaustrittsfläche;
- 86. „geometrische Sichtbarkeit” :
- die Winkel, die den Bereich abgrenzen, innerhalb dessen die Lichtaustrittsfläche der Beleuchtungseinrichtung vollständig sichtbar ist, wenn die jeweiligen Winkel (α vertikal und β horizontal) am äußeren Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche gemessen werden und die Leuchte von weitem betrachtet wird; befindet sich jedoch in diesem Bereich ein Hindernis, das die Lichtaustrittsfläche teilweise verdeckt, kann dieses unberücksichtigt bleiben, wenn nachgewiesen wurde, dass auch mit solchen Beeinträchtigungen die photometrischen Werte, die für die Bauteil-Typgenehmigung der Beleuchtungseinrichtung vorgeschrieben sind, eingehalten werden;
- 87. „Längsmittelebene des Fahrzeugs” :
- die Symmetrieebene des Fahrzeugs oder, falls das Fahrzeug nicht symmetrisch ist, die senkrechte Längsebene, die durch die Mitte der Fahrzeugachsen verläuft;
- 88. „Funktionskontrolle” :
- ein optisches, akustisches oder gleichwertiges Signal, das anzeigt, ob eine Beleuchtungseinrichtung eingeschaltet ist und einwandfrei arbeitet;
- 89. „Einschaltkontrolle” :
- ein Signal, das anzeigt, dass eine Einrichtung eingeschaltet ist, unabhängig davon, ob diese einwandfrei arbeitet oder nicht;
- 90. „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Sicht nach hinten” :
- Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: Abmessungen und äußere Form des Fahrzeugs sowie Anzahl, Lage und Konstruktionsmerkmale der angebauten Einrichtungen für indirekte Sicht;
- 91. „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Überrollschutzstruktur” :
- Fahrzeuge, die sich in dem folgenden wesentlichen Merkmal nicht unterscheiden: Vorrichtung an einem Fahrzeug, die dazu dient, das Risiko schwerer Verletzungen von Fahrzeuginsassen, die durch Umstürzen des Fahrzeugs bei normaler Verwendung auftreten können, zu verringern oder zu vermeiden;
- 92. „Freiraumzone” :
- der Bereich, den ein 50-Perzentil-Mann, dargestellt von der Hybrid-III-Prüfpuppe, in normaler Sitzposition auf allen Sitzplätzen einnimmt;
- 93. „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Sicherheitsgurtverankerungen und Sicherheitsgurte” :
- Fahrzeuge, die sich in den wichtigsten Bau- und Konstruktionsmerkmalen sowie den Sicherheitsgurtverankerungen und Sicherheitsgurten und der Anzahl, Lage und Anordnung der eingebauten Sicherheitsgurte nicht unterscheiden;
- 94. „Einstelleinrichtung” :
- die Einrichtung, mit der die Teile des Sitzes in eine Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Sitzenden angepasst ist, u. a. Längen-, Höhen- und Winkeleinstellungen;
- 95. „Verstelleinrichtung” :
- eine Einstell- und Verriegelungseinrichtung, mit klappbarer Rückenlehne, die an Sitzen, die sich vor anderen Sitzen befinden, installiert ist und mit deren Hilfe Fahrgästen der Zugang zu dem Raum hinter dem betreffenden Sitz bzw. das Verlassen desselben erleichtert wird, wenn sich neben dieser hinteren Sitzreihe keine Türen befinden;
- 96. „Sattel” :
- ein Sitzplatz, auf dem eine Person rittlings sitzt;
- 97. „Sitz” :
- ein Sitzplatz, der kein Sattel ist und über eine Rückenlehne verfügt, mit der der Rücken des Fahrers oder eines Fahrgastes gestützt wird;
- 98. „Rückenlehne” :
- ein Strukturelement, das sich hinter dem Sitzplatzbezugspunkt ( „R-Punkt” ) des Sitzplatzes auf einer Höhe von mehr als 450 mm, gemessen ab der durch den R-Punkt verlaufenden senkrechten Ebene, befindet und es einer sitzenden Person erlaubt, ihren Rücken vollständig anzulehnen;
- 99. „50-Perzentil-Mann” :
- eine anthropometrische Prüfpuppe mit spezifischen Abmessungen und Massen oder ein virtuelles Modell, die beide den Körper eines durchschnittlichen Mannes darstellen;
- 100. „tatsächliche Sicherheitsgurtverankerung” :
- ein Punkt an der Fahrzeug- oder Sitzstruktur oder an jedem sonstigen Teil des Fahrzeugs, an dem eine Sicherheitsgurtanordnung befestigt wird;
- 101. „effektive Sicherheitsgurtverankerung” :
- ein eindeutig definierter Punkt im Fahrzeug, der über eine ausreichende Festigkeit verfügt, um eine Änderung des Bewegungsverlaufs und der Richtung eines von einem Fahrzeuginsassen angelegten Sicherheitsgurtes zu bewirken, und der sich an der Stelle befindet, die dem Bereich des Gurtes am nächsten gelegen ist, der tatsächlich in direktem Kontakt mit dem Gurtnutzer steht;
- 102. „Vordersitz” :
- ein einzelner Sitzplatz an vorderster Stelle, der auch Teil einer Sitzplatzreihe sein kann;
- 103. „Rücksitz” :
- ein einzelner Sitzplatz an hinterer Stelle, der sich vollständig hinter einem Vordersitz befindet und der auch Teil einer Sitzplatzreihe sein kann;
- 104. „Bezugslinie des Rumpfes” :
- die vom Fahrzeughersteller gemäß Anhang 3 der UNECE-Regelung Nr. 17(4) festgelegte Rumpflinie für jeden Sitzplatz;
- 105. „Rumpfwinkel” :
- der Winkel zwischen der Senkrechten und der Rumpflinie;
- 106. „konstruktiv festgelegte Stellung” :
- die Stellung einer Einrichtung, beispielsweise eines Sitzes, die durch Anpassen erreicht werden kann, so dass alle wesentlichen Einstellwerte so weit wie möglich einer spezifischen Stellung entsprechen;
- 107. „ISOFIX” :
- ein System zur Befestigung von Kinderrückhaltesystemen in Fahrzeugen; es besteht aus zwei festen Verankerungen im Fahrzeug, zwei festen Gegenstücken am Kinderrückhaltesystem und einer Vorrichtung, mit der die Drehung des Kinderrückhaltesystems um die Querachse begrenzt wird;
- 108. „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Sitzplätze” :
- Fahrzeuge, die sich in wesentlichen Merkmalen wie Form, Lage und Anzahl der Sitze oder Sättel nicht unterscheiden;
- 109. „5-Perzentil-Frau” :
- eine anthropometrische Prüfpuppe mit spezifischen Abmessungen und Massen oder ein virtuelles Modell, die beide den Körper einer kleinen Frau darstellen;
- 110. „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Steuerfähigkeit, Kurvenfahr-Eigenschaften und Wendefähigkeit” :
- Fahrzeuge, die sich in den folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: Konstruktionsmerkmale der Lenkanlage, der Einrichtung für Rückwärtsfahrt und der Differentialsperren, sofern sich solche Einrichtungen am Fahrzeug befinden;
- 111. „Wendekreis” :
- der Kreis, in dem alle auf die Grundebene projizierten Punkte des Fahrzeugs — außer denen der Außenspiegel — liegen, wenn das Fahrzeug in einem Kreis gefahren wird;
- 112. „ungewöhnliche Schwingung” :
- eine Schwingung, die sich erheblich von einer gewöhnlichen und konstanten Schwingung unterscheidet, und die durch mindestens einen sprunghaften Amplitudenanstieg der Vibration gekennzeichnet ist, was zu stärkeren Lenkkräften führt, die weder konstant noch vorhersehbar sind;
- 113. „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Montage von Reifen” :
- Fahrzeuge, die sich in den folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: den Reifentypen, den Größenbezeichnungen der Reifen, den Radabmessungen und Einpresstiefen sowie der für die Bereifung zulässigen Geschwindigkeitskategorie- und Tragfähigkeitskennzahl und den Merkmalen der angebrachten Radabdeckungen;
- 114. „Einpresstiefe” :
- der Abstand von der Nabenanlagefläche zur Mittellinie der Felge;
- 115. „Notreifen” :
- ein Reifen, der so gebaut ist, dass er sich von einem zur Anbringung an einem Fahrzeug für normale Fahrbedingungen bestimmten Reifen unterscheidet, und der nur für die zeitlich begrenzte Benutzung unter eingeschränkten Fahrbedingungen vorgesehen ist;
- 116. „größte zulässige Tragfähigkeit” :
- die Masse, die der Reifen tragen kann, wenn er gemäß den Anforderungen verwendet wird, die die vom Hersteller vorgesehenen Einsatzbedingungen regeln, ausgedrückt als Tragfähigkeitskennzahl;
- 117. „Tragfähigkeitskennzahl” :
- die Zahl, die der größten zulässigen Tragfähigkeit des Reifens gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.26 der UNECE-Regelung Nr. 75(5), Absatz 2.28 der UNECE-Regelung Nr. 30(6), Absatz 2.27 der UNECE-Regelung Nr. 54(7) und Absatz 2.28 der UNECE-Regelung Nr. 106(8) zugeordnet ist;
- 118. „Symbol für die Geschwindigkeitskategorie” :
- das Symbol gemäß Absatz 2.28 der UNECE-Reglung Nr. 75, Absatz 2.29 der UNECE-Regelung Nr. 30, Absatz 2.28 der UNECE-Regelung Nr. 54 und Absatz 2.29 der UNECE-Regelung Nr. 106;
- 119. „Fahrzeugtyp hinsichtlich des Geschwindigkeitsbegrenzungsschilds und dessen Anbringungsstelle am Fahrzeug” :
- Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs sowie Werkstoff, Ausrichtung und Konstruktionsmerkmale des Geschwindigkeitsbegrenzungsschilds;
- 120. „nahezu flache Oberfläche” :
- eine Oberfläche aus festem Material mit einem Abrundungsradius von mindestens 5000 mm;
- 121. „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Innenausstattung und Türen” :
- Fahrzeuge, die sich in den folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: Konstruktionsmerkmale der Innenausstattung des Fahrzeugs sowie Anzahl und Lage der Sitze und Türen;
- 122. „Höhe der Instrumententafel” :
- die Linie, die durch die Berührungspunkte vertikaler Tangenten an die Instrumententafel definiert ist, oder die sich auf der Höhe der horizontalen Ebene befindet, wenn diese mit dem R-Punkt des Fahrersitzes zusammenfällt und dieser höher gelegen ist als ein relevanter Tangentenberührungspunkt;
- 123. „berührbare Kanten” :
- Kanten, die mit der Oberfläche eines Prüfgerätes berührt werden können, beispielsweise Strukturen, Einzelteile oder Bauteile, die sich an jedem beliebigen Ort im Fahrzeug befinden können, dazu zählen u. a. Boden des Insassenraums, Seiten, Türen, Fenster, Dach, Dachstützen, Dachrippen, Sonnenblenden, Instrumententafel, Lenkanlage, Sitze, Kopfstützen, Sicherheitsgurte, Hebel, Knöpfe, Abdeckungen, Fächer und Leuchten;
- 124. „Tür” :
- jegliche Struktur oder jeglicher Werkstoff, die/der geöffnet, entfernt, aus- bzw. eingeklappt, beiseitegeschoben, dessen Reißverschluss gelöst oder die/der auf andere Weise betätigt werden muss, damit eine Person in das Fahrzeug ein- bzw. aus demselben aussteigen kann;
- 125. „Mittelpunkt der Tür” :
- ein Punkt im Raum, der sich auf einer vertikalen Ebene befindet, die parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verläuft, und mit dem Schwerpunkt der Tür zusammenfällt;
- 126. „Fahrzeugtyp hinsichtlich der bauartbedingten Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung oder Nutzleistung und/oder Geschwindigkeitsbegrenzung des Fahrzeugs” :
- Fahrzeuge, die sich in den folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: maximale Dauerleistung der Motoren (einschließlich Elektromotoren), bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und Konstruktionsmerkmale von Einrichtungen sowie angewandte Strategien zur wirksamen Begrenzung der vom Fahrzeug erreichbaren Höchstgeschwindigkeit und/oder Motorleistung;
- 127. „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Festigkeit der Fahrzeugstruktur” :
- Fahrzeuge, die sich in den folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: Konstruktionsmerkmale der mechanischen Verbindungen, beispielsweise Schweißnähte und Gewindeanschlüsse, sowie Rahmen, Fahrgestell und/oder Fahrzeugaufbau und die Befestigungsart am Fahrzeug.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 215 vom 14.8.2010, S. 27.
- (2)
ABl. L 230 vom 31.8.2010, S. 119.
- (3)
ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 55.
- (4)
ABl. L 230 vom 31.8.2010, S. 81.
- (5)
ABl. L 84 vom 30.3.2011, S. 46.
- (6)
ABl. L 307 vom 23.11.2011, S. 1.
- (7)
ABl. L 307 vom 23.11.2011, S. 2.
- (8)
ABl. L 257 vom 30.9.2010, S. 231.
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