Artikel 2 VO (EU) 2014/304

Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang aufgeführten Zubereitungen und die diese enthaltenden Futtermittel, die vor dem 15. Oktober 2014 in Übereinstimmung mit den vor dem 15. April 2014 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

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