ANHANG VO (EU) 2014/305

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe
Kennnummer des Zusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
1k280 Propionsäure

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Propionsäure ≥ 99,5 %

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Propionsäure ≥ 99,5 %

    C3H6O2 CAS No: 79-09-4

    Nichtflüchtiger Rückstand ≤ 0,01 %, wenn bei 140 °C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet

    Aldehyde ≤ 0,1 %, ausgedrückt als Formaldehyd

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Analysemethode (1)

    Quantifizierung von Propionsäure als Gesamtpropionsäure im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen, Futtermitteln: Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI)

Alle Tierarten, ausgenommen Wiederkäuer, Schweine und Geflügel
1.
Die gleichzeitige Verabreichung weiterer organischer Säuren in den zugelassenen Höchstmengen ist kontraindiziert.
2.
Der Zusatzstoff wird in leicht zu silierendem Material verwendet(2).
3.
Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirkstoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden.
4.
Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz, Augenschutz, Handschuhe und Schutzkleidung getragen werden.
15. April 2024
1k281 Natriumpropionat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Natriumpropionat ≥ 98,5 %

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Natriumpropionat ≥ 98,5 %

    C3H5O2Na

    CAS-Nr.: 137-40-6

    Trocknungsverlust ≤ 4 %, bestimmt durch zweistündige Trocknung bei 105 °C

    Wasserunlösliche Stoffe ≤ 0,1 %

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Analysemethode (1)

    Quantifizierung von Natriumpropionat im Futtermittelzusatzstoff:

    1.
    Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI) — zur Bestimmung von Gesamtpropionat und
    2.
    Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) (EN ISO 6869) — zur Bestimmung von Gesamtnatrium.

    Quantifizierung von Natriumpropionat als Gesamtpropionsäure in Vormischungen, Futtermitteln: Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI)

Alle Tierarten, ausgenommen Wiederkäuer, Schweine und Geflügel
1.
Die gleichzeitige Verabreichung weiterer organischer Säuren in den zugelassenen Höchstmengen ist kontraindiziert.
2.
Der Zusatzstoff wird in leicht zu silierendem Material verwendet(2).
3.
Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirkstoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden.
4.
Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz, Augenschutz, Handschuhe und Schutzkleidung getragen werden.
15. April 2024
1k284 Ammoniumpropionat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Zubereitung aus Ammoniumpropionat ≥ 19,0 %, Propionsäure ≤ 80,0 % und Wasser ≤ 30 %

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Ammoniumpropionat: C3H9O2N

    CAS-Nr.: 17496-08-1

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Analysemethode (2)

    Quantifizierung von Ammoniumpropionat im Futtermittelzusatzstoff:

    1.
    Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI) — zur Bestimmung von Gesamtpropionat und
    2.
    Titration mit Schwefelsäure und Natriumhydroxid zur Bestimmung von Ammonium.

    Quantifizierung von Ammoniumpropionat als Gesamtpropionsäure in Vormischungen, Futtermitteln: Ionenausschluss-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Brechungsindexdetektor (HPLC-RI)

Alle Tierarten, ausgenommen Wiederkäuer, Schweine und Geflügel
1.
Die gleichzeitige Verabreichung weiterer organischer Säuren in den zugelassenen Höchstmengen ist kontraindiziert.
2.
Der Zusatzstoff wird in leicht zu silierendem Material verwendet(2).
3.
Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirkstoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden.
4.
Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz, Augenschutz, Handschuhe und Schutzkleidung getragen werden.
15. April 2024

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx

(2)

Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate im Frischmaterial (z. B. Maisganzpflanze, Weidelgras, Trespe oder Zuckerrübenschnitzel). Verordnung (EG) Nr. 429/2008.

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