Präambel VO (EU) 2014/305

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2)
Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat gestellt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3)
Der Antrag betrifft die Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe” einzuordnen sind, als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten. Der Antrag umfasst auch andere Verwendungszwecke für dieselben Stoffe, über die noch keine Entscheidung getroffen wurde. Der Zusatzstoff wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2013 der Kommission(2) für einen Zeitraum von zehn Jahren für Wiederkäuer, Schweine und Geflügel zugelassen.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „die Behörde” ) kam in ihrem Gutachten vom 16. November 2011(3) zu dem Schluss, dass Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Außerdem wurde der Schluss gezogen, dass die Stoffe die aerobe Stabilität von leicht zu silierendem Material verbessern. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5)
Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für eine Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2013 der Kommission vom 29. November 2013 zur Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Wiederkäuer, Schweine und Geflügel (ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 16).

(3)

EFSA Journal 2011; 9(12):2446.

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