Präambel VO (EU) 2014/31

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates(1), insbesondere auf die Artikel 19 und 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden die Tiergesundheitsanforderungen, die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrollen derartiger Verbringungen festgelegt. Die Verordnung gilt für Heimtiere der in ihrem Anhang I genannten Arten, die zwischen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern verbracht werden. Hunde, Katzen und Frettchen sind in Teil A bzw. in Teil B des genannten Anhangs aufgeführt. Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 gilt seit dem 3. Juli 2004.
(2)
Die Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten(2) enthält einen Musterausweis für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.
(3)
Zur Erleichterung des Übergangs zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurde die Entscheidung 2004/301/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Abweichung von den Entscheidungen 2003/803/EG und 2004/203/EG hinsichtlich der Form von Bescheinigungen und Ausweisen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Entscheidung 2004/203/EG(3) erlassen, damit die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ausgestellten Bescheinigungen und Ausweise weiterhin verwendet werden konnten, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllten.
(4)
Darüber hinaus ist in der Entscheidung 2004/539/EG der Kommission vom 1. Juli 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken(4) vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Arten in ihr Hoheitsgebiet bis 1. Oktober 2004 nach den vor dem 3. Juli 2004 geltenden einzelstaatlichen Vorschriften erlauben.
(5)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird die Verordnung (EG) Nr. 998/2003(5) aufgehoben und ersetzt. Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind daher überholt. Die Entscheidungen 2004/301/EG und 2004/539/EG sollten deshalb aufgehoben werden.
(6)
Darüber hinaus hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 388/2010 der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstzahl von Heimtieren bestimmter Arten, die zu anderen als Handelszwecken verbracht werden können(6), erlassen, um das Risiko zu vermeiden, dass die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken in betrügerischer Absicht als Verbringung zu anderen als Handelszwecken verschleiert wird, wenn die betreffenden Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführten Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden.
(7)
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 388/2010 wurden überprüft und in die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgenommen. Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gilt ab dem 29. Dezember 2014. Die Verordnung (EU) Nr. 388/2010 wird daher ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gegenstandslos und sollte mit Wirkung von diesem Tag aufgehoben werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

(2)

ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1.

(3)

ABl. L 98 vom 2.4.2004, S. 55.

(4)

ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 21.

(5)

ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.

(6)

ABl. L 114 vom 7.5.2010, S. 3.

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