Artikel 47 VO (EU) 2014/312
Physikalische Bilanzierungsplattform
1. Im Falle einer unzureichenden oder voraussichtlich unzureichenden Liquidität des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkts oder falls vom Fernleitungsnetzbetreiber benötigte zeitbezogene Produkte und ortsbezogene Produkte auf diesem Markt nicht in angemessener Weise beschafft werden können, wird für den netztechnischen Ausgleich durch den Fernleitungsnetzbetreiber eine physikalische Bilanzierungsplattform eingerichtet.
2. Die Fernleitungsnetzbetreiber prüfen, ob eine gemeinsame physikalische Bilanzierungsplattform für benachbarte Bilanzierungszonen im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern realisiert werden kann oder ob ausreichende Verbindungskapazität besteht und die Realisierung einer solchen gemeinsamen physikalischen Bilanzierungsplattform für effizient erachtet wird. Falls eine gemeinsame physikalische Bilanzierungsplattform eingerichtet wird, wird sie von den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibern betrieben.
3. Falls die in Absatz 1 beschriebene Situation sich nach fünf Jahren nicht grundlegend geändert hat, kann die nationale Regulierungsbehörde unbeschadet des Artikels 45 Absatz 4 und nach Vorlage einer entsprechenden Änderung des Berichts die Fortführung des Betriebs der Bilanzierungsplattform für einen weiteren Zeitraum von maximal fünf Jahren beschließen.
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