Artikel 50 VO (EU) 2014/312

Toleranzen

1. Toleranzen dürfen nur dann angewendet werden, wenn die Netznutzer keinen Zugang haben

a)
zu einem kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkt, der über ausreichende Liquidität verfügt;
b)
zu Gas, das für den Ausgleich kurzfristiger Gasangebots- und Gasnachfrageschwankungen benötigt wird, oder
c)
zu ausreichenden Informationen über ihre Ein- und Ausspeisungen.

2. Toleranzen finden Anwendung:

a)
in Bezug auf die tägliche Ausgleichsenergiemenge der Netznutzer;
b)
auf transparente und nicht diskriminierende Weise;
c)
nur in dem erforderlichen Umfang und für die erforderliche Mindestdauer.

3. Die Anwendung von Toleranzen kann dazu führen, dass ein Netznutzer hinsichtlich eines Teils oder seiner gesamten täglichen Ausgleichsenergiemenge für den jeweiligen Gastag vom Grenzverkaufspreis oder dem Grenzankaufspreis finanziell weniger stark belastet wird.

4. Die Toleranzmenge ist die von jedem Netznutzer zu einem mengengewichteten Durchschnittspreis zu kaufende oder zu verkaufende maximale Gasmenge. Falls als tägliche Ausgleichsenergiemenge eines Netznutzers eine Gasmenge verbleibt, die die Toleranzmenge überschreitet, wird diese zum Grenzverkaufspreis verkauft oder zum Grenzankaufspreis gekauft.

5. Die Toleranzmenge

a)
muss die Flexibilität des Fernleitungsnetzes und die Erfordernisse des Netznutzers widerspiegeln;
b)
muss die Höhe des Risikos des Netznutzers widerspiegeln, die für ihn mit dem Ausgeglichenhalten seiner Ein- und Ausspeisungen verbunden ist;
c)
darf der Entwicklung des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkts nicht entgegenwirken;
d)
darf nicht zu einer übermäßigen Erhöhung der Kosten des Fernleitungsnetzbetreibers für physikalische Bilanzierungsmaßnahmen führen.

6. Die Toleranzmenge wird auf der Grundlage der Ein- und Ausspeisungen eines jeden Netznutzers für jeden Gastag ohne die Handelsgeschäfte am virtuellen Handelspunkt berechnet. Die Unterkategorien werden anhand der geltenden nationalen Vorschriften festgelegt.

7. Die Toleranzmenge, die für eine nicht tägliche gemessene Ausspeisung gemäß den geltenden nationalen Vorschriften gilt, basiert auf der Differenz zwischen der jeweiligen abgeleiteten Prognose für nicht tägliche gemessene Ausspeisungen eines Netznutzers und der Mengenzuweisung für die nicht täglich gemessene Ausspeisung.

8. Die Toleranzmenge kann eine Komponente beinhalten, die unter Berücksichtigung der Anwendung der Abweichung der Prognose für die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers berechnet wird, bei der es sich um die Menge handelt, um die die jeweilige Prognose

a)
die Mengenzuweisung für die nicht täglich gemessene Ausspeisung übersteigt, falls die tägliche Ausgleichsenergiemenge positiv ist;
b)
die Mengenzuweisung für die nicht täglich gemessene Ausspeisung unterschreitet, falls die tägliche Ausgleichsenergiemenge negativ ist.

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