Artikel 52 VO (EU) 2014/312
Übergangsbestimmungen
1. Die nationale Regulierungsbehörde kann dem Fernleitungsnetzbetreiber auf der Grundlage seines begründeten Antrags gestatten, den Bestimmungen dieser Verordnung innerhalb eines Zeitraums von vierundzwanzig Monaten ab dem 1. Oktober 2014 nachzukommen, sofern der Fernleitungsnetzbetreiber keine Interimsmaßnahme gemäß Kapitel X umsetzt. Falls die nationale Regulierungsbehörde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, gilt diese Verordnung in der Bilanzierungszone dieses Fernleitungsnetzbetreibers während des in der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde festgelegten Übergangszeitraums nicht.
2. Innerhalb von drei Monaten nach dem Erhalt eines solchen Antrags trifft und veröffentlicht die nationale Regulierungsbehörde eine begründete Entscheidung gemäß Absatz 1. Eine solche Entscheidung wird der Agentur und der Kommission unverzüglich mitgeteilt.
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