Präambel VO (EU) 2014/315

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates(1) wurden die Fangbeschränkungen für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV aufgrund des noch ausstehenden Gutachtens des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) auf Null festgelegt.
(2)
Das ICES-Gutachten für den Bestand liegt seit dem 21. Februar 2014 vor, so dass es nun möglich ist, eine TAC für Sandaal in diesem Gebiet festzulegen, das in sieben Bewirtschaftungsgebiete unterteilt ist, um eine lokale Bestandserschöpfung zu vermeiden.
(3)
Die Fangmöglichkeiten für Schiffe der Union in norwegischen und färöischen Gewässern und für Schiffe Norwegens und der Färöer in Unionsgewässern sowie die Bedingungen für den gegenseitigen Zugang zu Fischereiressourcen in den Gewässern werden jedes Jahr im Lichte der Konsultationen über die Fangrechte in Übereinstimmung mit dem in den bilateralen Fischereiabkommen mit Norwegen(2) und den Färöern(3) festgelegt. In Erwartung des Abschlusses dieser Konsultationen über die Vereinbarungen für 2014 wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 vorläufige Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände von Blauem Wittling festgelegt. Am 12. März 2014 wurden die Konsultationen mit Norwegen und den Färöern, einschließlich in Bezug auf Blauen Wittling, abgeschlossen.
(4)
Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die in der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2014. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Fangbeschränkungen sollten daher ebenfalls ab diesem Datum gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten in der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 auf Null festgesetzt wurden. Da die Änderung dieser Fangbeschränkungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von Unionsschiffen beeinflusst, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).

(2)

Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

(3)

Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).

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