Präambel VO (EU) 2014/317
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird in den Einträgen 28 bis 30 der Verkauf jener Stoffe an die breite Öffentlichkeit untersagt, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1A oder 1B eingestuft sind, beziehungsweise der Verkauf jener Gemische, in denen solche Stoffe in einer Konzentration, die die festgelegten Konzentrationsgrenzwerte übersteigt, enthalten sind. Die betreffenden Stoffe sind in Anhang XVII Anlagen 1 bis 6 aufgeführt.
- (2)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wurde durch die Verordnungen (EU) Nr. 618/2012(3) und durch die Verordnung (EU) Nr. 944/2013(4) der Kommission zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt geändert, um eine Reihe neuer harmonisierter Einstufungen von CMR-Stoffen aufzunehmen oder zu aktualisieren.
- (3)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 618/2012 wurde eine neue harmonisierte Einstufung folgender Stoffe festgelegt: Indiumphosphid wurde als krebserzeugend der Kategorie 1B, Trixylylphosphat und 4-tert-Butylbenzoesäure wurden als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1B eingestuft.
- (4)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 wurde eine neue harmonisierte Einstufung folgender Stoffe festgelegt: [Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur] wurde als krebserzeugend der Kategorie 1A eingestuft; Galliumarsenid wurde als krebserzeugend der Kategorie 1B eingestuft; [Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur] wurde als erbgutverändernd der Kategorie 1B eingestuft; [Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur], Epoxiconazol (ISO), Nitrobenzol, Dihexylphthalat, N-ethyl-2-pyrrolidon, Ammoniumpentadecafluoroctanoat, Perfluoroctansäure und 2-Ethylhexyl-10-ethyl-4,4-dioctyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat wurden als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1B eingestuft.
- (5)
- Da die harmonisierten Einstufungen nach Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 von den Akteuren zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden können, sollten auch die Vorschriften dieser Verordnung freiwillig früher angewendet werden können.
- (6)
- Die Anlagen 1 bis 6 zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 618/2012 der Kommission vom 10. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 3).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 5).
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