Präambel VO (EU) 2014/318

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Fenarimol wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG” ) festgelegt. Für Metaflumizon und Teflubenzuron wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt.
(2)
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Metaflumizon für die Anwendung bei Kürbisgewächsen (mit genießbarer Schale), Melonen, Wassermelonen, Broccoli, Blumenkohl, Chinakohl, Kopfsalat und anderen Salatarten, frischen Kräutern, Bohnen (mit Hülsen), Erbsen (mit Hülsen), Artischocken und Baumwollsamen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
(3)
Bezüglich Teflubenzuron wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kulturen gestellt, die der Gruppe der Nachtschattengewächse und Kürbisgewächse (mit genießbarer Schale) angehören.
(4)
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde für Fenarimol ein Antrag für die Anwendung bei Äpfeln, Kirschen, Pfirsichen, Trauben, Erdbeeren, Bananen, Tomaten, Schlangengurken, Melonen, Kürbissen und Wassermelonen gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässige Anwendung von Fenarimol bei solchen Kulturen in mehreren Drittstaaten zu Rückständen führt, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.
(5)
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(6)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde” ) hat die Anträge und Bewertungsberichte geprüft, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und hat mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben(2). Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(7)
Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Anwendung von Fenarimol bei Pfirsichen, Trauben, Erdbeeren, Bananen, Tomaten und Wassermelonen sowie der Anwendung von Metaflumizon bei Melonen, Wassermelonen, frischen Kräutern und Salatpflanzen (ausgenommen Kopfsalat) die vorgelegten Daten nicht ausreichen, um neue RHG festzulegen. Bezüglich der Anwendung von Metaflumizon bei Kraussalat spricht sich die Behörde gegen die Festsetzung des RHG auf den vorgeschlagenen Wert aus, da ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann. Die geltenden RHG sollten daher beibehalten werden.
(8)
Hinsichtlich der Anwendung von Metaflumizon bei Broccoli und Kopfsalat empfiehlt die Behörde, niedrigere als die vom Antragsteller vorgeschlagenen RHG festzusetzen.
(9)
Hinsichtlich der Anwendung von Teflubenzuron bei Nachtschattengewächsen und Kürbisgewächsen (mit genießbarer Schale) äußerte die Behörde Bedenken in Bezug auf die chronische Aufnahme durch die Verbraucher. Jedoch trägt der Verzehr von Äpfeln am stärksten zur Gesamtexposition bei. Die Behörde empfiehlt, die Erhöhung der RHG für die oben genannten Kulturen an eine Senkung des für Äpfel festgelegten RHG zu koppeln. Da der entsprechende RHG festgesetzt wurde, um einem auf in Brasilien zugelassenen Verwendungen basierenden Antrag auf Einfuhrtoleranz nachzukommen, wurde der Antragsteller kontaktiert, um Handelshemmnisse zu vermeiden. Der Antragsteller schlug einen RHG von 0,5 mg/kg vor, was im Hinblick auf die in Brasilien zugelassenen Verwendungen ausreichend ist. Da ein hohes Verbraucherschutzniveau gewahrt bleibt, sollte dieser RHG auf 0,5 mg/kg festgelegt werden.
(10)
In Bezug auf alle anderen Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Angaben erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Kulturen und Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (acceptable daily intake — ADI) oder der akuten Referenzdosis (acute reference dose — ARfD) besteht.
(11)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(12)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(13)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14)
Die Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt wurden und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(15)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(16)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter: http://www.efsa.europa.eu

Reasoned opinion of EFSA on the modification of the existing MRLs for fenarimol in various crops. EFSA Journal 2011; 9(9):2350 [32 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.2350.

Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for metaflumizone in various commodities. EFSA Journal 2013; 11(7):3316 [50 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3316.

Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for teflubenzuron in various fruiting vegetables. EFSA Journal 2012; 10(3):2633 [27 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2633.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.