Artikel 10 VO (EU) 2014/322

Amtliche Kontrollen

(1) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen oder benannten Eingangsorte führen Folgendes durch:

a)
Dokumentenprüfungen bei allen Sendungen mit Erzeugnissen, für die die Bereitstellung einer Erklärung gemäß Artikel 5 vorgeschrieben ist;
b)
Stichprobenartige Nämlichkeitskontrollen und stichprobenartige Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137. Das Analyseergebnis muss innerhalb fünf Arbeitstagen vorliegen.

(2) Falls das Ergebnis der Laboranalyse Anhaltspunkte dafür ergibt, dass die in der Erklärung gegebenen Garantien falsch sind, wird die Erklärung als ungültig betrachtet; damit entspricht die Sendung von Lebens- oder Futtermitteln nicht dieser Verordnung.

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