Artikel 16 VO (EU) 2014/322

Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 3 dürfen Erzeugnisse in die Union eingeführt werden, sofern sie

a)
den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 genügen und
b)
Japan vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verlassen haben oder Japan nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, aber vor dem 1. Mai 2014 verlassen haben und von einer vor dem 1. April 2014 ausgestellten Erklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 begleitet werden.

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