Artikel 2 VO (EU) 2014/322

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnen:

a)
„die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen” diejenigen Übergangsmaßnahmen, die die japanischen Behörden am 24. Februar 2012 hinsichtlich der Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 gemäß Anhang III erlassen haben;
b)
„Sendung” eine Menge von in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Lebens- oder Futtermitteln derselben Klasse oder Beschreibung, die von denselben Papieren begleitet werden, im selben Transportmittel befördert werden und aus denselben Präfekturen — innerhalb der in der Erklärung gemäß Artikel 5 festgelegten Grenzen — kommen.

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