Präambel VO (EU) 2014/322

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.
(2)
Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011(2). Diese Verordnung wurde zunächst durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011(3) der Kommission ersetzt, die später wiederum durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission(4) ersetzt wurde. Die genannte Verordnung wurde später durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission(5) ersetzt.
(3)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 wurde geändert, um der Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen. Da die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 nur bis zum 31. März 2014 gilt und um der weiteren Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen, ist es angebracht, eine neue Verordnung zu erlassen.
(4)
Die Maßnahmen wurden anhand von mehr als 85000 von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln außer Rindfleisch sowie mehr als 232000 von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Rindfleisch aus der dritten Vegetationsperiode nach dem Unfall überprüft.
(5)
Da weiterhin vorschriftswidrige oder erhebliche Mengen radioaktiver Belastung in Lebens- und Futtermitteln aus der Präfektur Fukushima nachgewiesen werden, sollte die bestehende Vorschrift zur Probenahme und Analyse aller Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in dieser Präfektur vor der Ausfuhr in die EU aufrechterhalten bleiben. Gleichwohl sollten die allgemeinen Ausnahmen, wie für alkoholische Getränke und Sendungen zum persönlichen Verbrauch, weiterhin für solche Lebens- und Futtermittel gelten.
(6)
Nach den von den japanischen Behörden vorgelegten Daten ist es nicht mehr erforderlich, Proben von Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in den Präfekturen Tokio und Kanagawa vor der Ausfuhr in die EU auf radioaktive Belastung hin zu untersuchen. Andererseits ist es aufgrund festgestellter Verstöße bei bestimmten essbaren Wildpflanzen aus den Präfekturen Akita, Yamagata und Nagano angebracht, Probenahmen und Analysen bei diesen essbaren Wildpflanzen aus diesen Präfekturen zu verlangen.
(7)
Was die Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Iwate und Chiba betrifft, ist derzeit die Probenahme und Analyse von Pilzen, Tee, Fischereierzeugnissen, bestimmten essbaren Wildpflanzen, bestimmtem Gemüse, bestimmtem Obst, Reis und Sojabohnen sowie daraus gewonnenen und verarbeiteten Erzeugnissen vor der Ausfuhr in die EU erforderlich. Das Gleiche gilt für zusammengesetzte Lebensmittel, die diese Erzeugnisse zu mehr als 50 % enthalten. Die Daten für die dritte Vegetationsperiode belegen, dass es angebracht ist, für eine größere Zahl von Lebens- und Futtermitteln Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union nicht mehr vorzuschreiben.
(8)
Die Daten aus der dritten Vegetationsperiode belegen, dass es angebracht ist, die Anforderung der Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union für Pilze mit Ursprung in den Präfekturen Shizuoka, Yamanashi, Nagano, Niigata und Aomori beizubehalten.
(9)
Es ist angebracht, die Bestimmungen dieser Verordnung so zu präsentieren, dass Präfekturen, in denen die gleichen Futter- und Lebensmittel vor der Ausfuhr in die Union beprobt und analysiert werden müssen, zusammengefasst werden, um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern.
(10)
Bei Tee aus der dritten Vegetationsperiode wurde keine radioaktive Belastung festgestellt. Es ist daher angebracht, nicht länger die Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union für Tee mit Ursprung in Präfekturen außer Fukushima zu verlangen. In der Präfektur Fukushima wird Tee nur in geringen Mengen erzeugt, die für den lokalen Verbrauch und nicht für die Ausfuhr bestimmt sind. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass Tee aus Fukushima in die Union ausgeführt wird, haben die japanischen Behörden Garantien vorgelegt, dass diese Sendungen beprobt und analysiert und mit einer Erklärung versehen werden, aus der hervorgeht, dass bei der Beprobung und Analyse der Sendung festgestellt wurde, dass die Sendung die geltenden Höchstgehalte nicht überschreitet. Sendungen mit Tee mit Ursprung aus Präfekturen außer Fukushima sollte normalerweise eine Erklärung beigefügt sein, aus der hervorgeht, dass der Tee aus einer anderen Präfektur als Fukushima stammt. Da Tee aus diesen Präfekturen regelmäßig in die Union exportiert wird, stellt dies eine erhebliche administrative Belastung dar. Da Tee in der dritten Vegetationsperiode nach dem Unfall keine Kontamination aufwies, und da es unwahrscheinlich ist, dass Tee aus Fukushima ausgeführt wird, sowie angesichts der von den japanischen Behörden vorgelegten Garantien ist es angebracht, für Tee mit Ursprung in anderen Präfekturen als Fukushima keine Ursprungserklärung mehr zu verlangen, um die administrative Belastung zu verringern.
(11)
Die bei der Einfuhr durchgeführten Kontrollen zeigen, dass die durch EU-Recht vorgeschriebenen besonderen Bedingungen von den japanischen Behörden ordnungsgemäß angewendet werden und dass seit über zwei Jahren nicht dagegen verstoßen wurde. Daher ist es angebracht, die Kontrollhäufigkeit bei der Einfuhr zu verringern.
(12)
Die nächste Überprüfung der Vorschriften sollte für den Zeitpunkt vorgesehen werden, an dem die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen der radioaktiven Belastung von Lebens- und Futtermitteln der vierten Vegetationsperiode nach dem Unfall vorliegen, d. h. spätestens am 31. März 2015.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 80 vom 26.3.2011, S. 5).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 (ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 10).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 29. März 2012 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2011 (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 16).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 284/2012 (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 31).

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