Artikel 1 VO (EU) 2014/324

(1) Polen wird ermächtigt, eine Beihilfe für die Schlachtung der folgenden Tiere und für die Marktfreigabe von frischem Schweinefleisch und von Schweinefleischerzeugnissen zu gewähren, die im Einklang mit den geltenden Veterinärbestimmungen von diesen Tieren gewonnen wurden:

a)
Schweine des KN-Codes 01039219;
b)
Sauen des KN-Codes 01039211.

(2) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird nur gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Tiere wurden während der betreffenden Zeiträume in den Gebieten aufgezogen, die in den Anhängen der Durchführungsbeschlüsse 2014/100/EU oder 2014/134/EU oder in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU oder in anderen diesbezüglich erlassenen Durchführungsbeschlüssen der Kommission aufgeführt sind, und für das Fleisch der in diesen Gebieten gehaltenen Tiere gelten bestimmte Vermarktungsbeschränkungen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest;
b)
die Tiere befanden sich am 26. Februar 2014 in den unter Buchstabe a genannten Gebieten oder sie wurden nach diesem Zeitpunkt in diesen Gebieten geboren oder aufgezogen;
c)
in dem Gebiet, in dem diese Tiere am Tag, an dem sie zum Schlachthof geliefert werden, aufgezogen wurden, gelten die zusätzlichen Präventivmaßnahmen, die mit der Verordnung des Ministers für Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums vom 26. Februar 2014 über Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Auftreten der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen festgelegt wurden, und alle sonstigen diesbezüglich erlassenen nationalen Vorschriften mit Vermarktungsbeschränkungen für Schweinefleisch aufgrund der Afrikanischen Schweinepest;
d)
die Erzeuger von Schweinefleisch, die die Beihilfe gemäß Absatz 1 dieses Artikels beantragen, kommen nicht in den Genuss der finanziellen Beteiligung für die frühzeitige Schlachtung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsbeschlusses 2014/236/EU der Kommission(1).

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsbeschluss 2014/236/EU der Kommission vom 24. April 2014 über eine finanzielle Beteiligung der Union an der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen und sonstigen Dringlichkeitsmaßnahmen in Estland, Lettland, Litauen und Polen zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 86).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.