Artikel 3 VO (EU) 2014/324
(1) Schweinefleischerzeuger können die Beihilfe gemäß Artikel 1 ( „die Beihilfe” ) für im Zeitraum vom 26. Februar 2014 bis zum 25. Mai 2014 geschlachtete Tiere beantragen.
(2) Die Beihilfe beträgt 35,70 EUR je 100 kg Schlachtkörpergewicht der gelieferten Tiere. Die Kommission kann diesen Betrag unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen anpassen.
(3) Die Beihilfe für Tiere mit einem Schlachtkörpergewicht von mehr als 100 kg darf den in Absatz 2 festgesetzten Betrag für Schweine mit einem Schlachtkörpergewicht von 100 kg nicht übersteigen.
(4) 50 % der Ausgaben für die Beihilfe für eine Höchstmenge von 20000 Tonnen Schweineschlachtkörper werden aus dem Unionshaushalt finanziert.
(5) Für die Unionsfinanzierung kommen nur Ausgaben in Betracht, die Polen bis zum 31. August 2014 an den Begünstigten zahlt.
(6) Polen zahlt die Beihilfe nach der Schlachtung der Schweine und der Marktfreigabe des frischen Schweinefleischs und der Schweinefleischerzeugnisse, die im Einklang mit den geltenden Veterinärbestimmungen von diesen Tieren gewonnen wurden, sowie nach Abschluss der Kontrollen gemäß Artikel 4.
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