Artikel 5 VO (EU) 2014/324

(1) Polen übermittelt der Kommission jeden Mittwoch folgende Angaben für die Vorwoche:

a)
die Anzahl Sauen und andere Schweine, die nach Maßgabe dieser Verordnung geliefert wurden, sowie ihr Gesamtschlachtkörpergewicht;
b)
die geschätzten finanziellen Kosten für jede Tierkategorie gemäß Artikel 1 Absatz 1.

Die erste Mitteilung betrifft die seit dem 26. Februar 2014 nach Maßgabe dieser Verordnung gelieferten Tiere. Die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 gilt bis zum 4. Juni 2014.

(2) Polen übermittelt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2014 einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung mit Angaben zur Durchführung der gemäß Artikel 4 durchgeführten Kontrollen und der Überwachung.

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