Artikel 12 VO (EU) 2014/332

Betrug und Verweigerung der Amtshilfe

(1) Stellt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 46 des SAA erfüllt sind, so wird sie unverzüglich wie folgt tätig:

a)
Sie unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat und
b)
sie notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den dazugehörigen objektiven Informationen dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf.

(2) Bekanntmachungen nach Artikel 46 Absatz 5 des SAA werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren beschließen, die einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 46 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.