Präambel VO (EU) 2014/334

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wird der Geltungsbereich der genannten Verordnung festgelegt, wobei unter anderem Biozidprodukte, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, von ihrem Geltungsbereich ausgenommen werden. Artikel 2 Absatz 5 sollte dahingehend geändert werden, dass präzisiert wird, dass sich der Begriff „Verarbeitungshilfsstoffe” auf jene Verarbeitungshilfsstoffe bezieht, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1831/2003(4) und (EG) Nr. 1333/2008(5) des Europäischen Parlaments und des Rates definiert sind.
(2)
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s und Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollten geändert werden, damit ähnliche Biozidprodukte einer Biozidproduktfamilie zugeordnet werden können, wenn sie auf der Grundlage von identifizierbaren Maximalrisiken und einem identifizierbaren Mindestwirksamkeitsniveau in zufriedenstellender Weise bewertet werden können.
(3)
In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollte präzisiert werden, dass es sich bei den Höchstgehalten, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) festzulegen sind, um spezifische Migrationsgrenzwerte oder um Grenzwerte für den Rückstandsgehalt in Lebensmittelkontakt-Materialien handelt.
(4)
Um Übereinstimmung zwischen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) zu schaffen, sollte Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 dahingehend geändert werden, dass die spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition der Kategorie 1 als Einstufungskriterium gilt, sodass bei Biozidprodukten, die das Kriterium für diese Einstufung erfüllen, die Zulassung zur Bereitstellung auf dem Markt zwecks Verwendung durch die breite Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Gemäß Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 darf ein Biozidprodukt nicht zur Bereitstellung auf dem Markt zwecks Verwendung durch die breite Öffentlichkeit zugelassen werden, wenn es die Kriterien „PBT” (persistent, bioakkumulierbar und toxisch) oder „vPvB” (sehr persistent und sehr bioakkumulierbar) gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) erfüllt. Während es sich bei Biozidprodukten jedoch häufig um Gemische und bisweilen um Waren handelt, gelten diese Kriterien lediglich für Stoffe. Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollte daher für Biozidprodukte gelten, die aus diese Kriterien erfüllenden Stoffen bestehen, solche Stoffe enthalten oder solche Stoffe erzeugen.
(5)
Da auf die vergleichende Bewertung in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht Bezug genommen wird, sollte der Verweis auf diesen Anhang in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung gestrichen werden.
(6)
Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollte dahingehend geändert werden, dass der Querverweis auf Artikel 30 berichtigt wird.
(7)
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist ein Biozidprodukt gemäß Artikel 33 Absatz 4 oder Artikel 34 Absatz 6 der genannten Verordnung zuzulassen, wenn alle Mitgliedstaaten mit dem Referenzmitgliedstaat eine Einigung über die gegenseitige Anerkennung erzielt haben. Die Bestimmungen betreffend die Entscheidungen aller betroffenen Mitgliedstaaten über die Gewährung von Zulassungen durch gegenseitige Anerkennung sind jedoch in Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 34 Absatz 6 der genannten Verordnung festgelegt. Artikel 35 Absatz 3 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 werden gleichzeitig mit der Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung die nach Artikel 80 Absatz 1 der genannten Verordnung zu zahlenden Gebühren entrichtet. Die Gebühren können jedoch erst gezahlt werden, nachdem die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „die Agentur” ) gemäß Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung die Höhe dieser Gebühren mitgeteilt hat. Zur Gewährleistung der Kohärenz mit Artikel 7 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 der genannten Verordnung ist Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 daher zu streichen.
(9)
Die Verwendung des Ausdrucks „Beseitigung” bzw. „beseitigen” in den Artikeln 52, 89 und 95 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 könnte angesichts der Verpflichtungen gemäß Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) zu Missverständnissen führen und Probleme bei der Auslegung nach sich ziehen. Dieser Ausdruck sollte daher gestrichen werden.
(10)
In Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollten einige technische Korrekturen vorgenommen werden, damit es in Artikel 54 Absätze 1 und 3 in Bezug auf die gemäß Artikel 80 Absatz 1 zu entrichtenden Gebühren nicht zu inhaltlichen Wiederholungen kommt.
(11)
In Artikel 60 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird auf Zulassungen gemäß Artikel 30 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 6 oder Artikel 44 Absatz 4 der genannten Verordnung Bezug genommen. Die Bestimmungen betreffend die Entscheidungen über die Gewährung von Zulassungen sind jedoch in Artikel 30 Absatz 1, Artikel 33 Absätze 3 und 4, Artikel 34 Absätze 6 und 7, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absätze 2 und 3 und Artikel 44 Absatz 5 der genannten Verordnung festgelegt. Außerdem sieht Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung keine Schutzfrist für Daten gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b vor, die in einem Antrag gemäß Artikel 26 Absatz 1 der genannten Verordnung übermittelt werden. Artikel 60 Absatz 3 sollte daher auch auf Artikel 26 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 33 Absätze 3 und 4, Artikel 34 Absätze 6 und 7, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absätze 2 und 3 und Artikel 44 Absatz 5 der genannten Verordnung Bezug nehmen.
(12)
Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollte dahingehend geändert werden, dass der Querverweis auf Artikel 67 berichtigt wird.
(13)
Damit die Mitgliedstaaten, die Agentur und die Kommission in Bezug auf die Durchsetzung besser zusammenarbeiten, sich abstimmen und Informationen austauschen können, sollte die Agentur auch damit beauftragt werden, den Mitgliedstaaten — gegebenenfalls mit Hilfe der bestehenden Strukturen — bei Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen Unterstützung und Hilfe zu leisten.
(14)
Um die Ausarbeitung von Anträgen auf Zulassungen von Biozidprodukten spätestens bis zum Zeitpunkt der Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu ermöglichen, sollte der in Artikel 67 der genannten Verordnung vorgesehene elektronische Zugang für die Öffentlichkeit zu Angaben über Wirkstoffe ab dem Tag verfügbar sein, an dem die Kommission die Verordnung zur Genehmigung des Wirkstoffs erlässt.
(15)
Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sieht Widersprüche gegen Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 26 Absatz 2 vor. Da Artikel 26 Absatz 2 die Agentur jedoch nicht zu Entscheidungen befugt, ist die Bezugnahme auf diesen Artikel in Artikel 77 Absatz 1 zu streichen.
(16)
Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nimmt Bezug auf Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) aufgeführt sind. Es sollte klargestellt werden, dass dieser Artikel für alle Wirkstoffe gilt, für die die Kommission eine Richtlinie zur Aufnahme in den genannten Anhang erlassen hat, dass die Bedingungen für eine solche Aufnahme für die Genehmigung gelten und dass als das Datum der Genehmigung das Datum der Aufnahme in den Anhang gilt.
(17)
Gemäß Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 kann ein Mitgliedstaat sein derzeitiges System bis zu zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Genehmigung eines Wirkstoffes weiter anwenden. Gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Zulassungen von Biozidprodukten innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des jeweiligen Wirkstoffs je nach Fall erteilt, geändert oder aufgehoben werden. Angesichts der Zeitspanne, die für die einzelnen Stufen des Zulassungsverfahrens benötigt wird, insbesondere dann, wenn zwischen Mitgliedstaaten keine Einigung über die gegenseitige Anerkennung erzielt werden kann und die Angelegenheit daher der Kommission zur Entscheidung vorgelegt werden muss, ist es angezeigt, diese Frist auf drei Jahre zu verlängern und diese Verlängerung in Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung festzuhalten.
(18)
Gemäß Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 kann ein Mitgliedstaat sein derzeitiges System auf alte Wirkstoffe anwenden. Ein Biozidprodukt könnte eine Kombination von neuen, bereits genehmigten und alten, noch nicht genehmigten Wirkstoffen enthalten. Um Innovationen zu fördern, indem solchen Produkten Zugang zum Markt gewährt wird, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, ihre derzeitigen Systeme auf solche Produkte so lange anzuwenden, bis der alte Wirkstoff genehmigt wurde und die Produkte damit in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen werden können.
(19)
Artikel 89 Absatz 4 und Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sehen Übergangszeiträume für Biozidprodukte vor, für die keine Zulassung erteilt wird. Dieselben Übergangszeiträume sollten für eines bereits in Verkehr befindlichen Biozidprodukts gelten, wenn zwar eine Zulassung erteilt wird, die Zulassungsbedingungen aber eine Änderung des Biozidprodukts erfordern.
(20)
In Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist zu präzisieren, dass die in diesem Artikel vorgesehene Abweichung nur vorbehaltlich der einzelstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten gilt.
(21)
Mit Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 soll das Inverkehrbringen von Waren gestattet werden, die mit Biozidprodukten behandelt wurden, welche Wirkstoffe enthalten, die zwar noch nicht genehmigt wurden, aber im Rahmen des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 89 Absatz 1 der genannten Verordnung oder auf der Grundlage eines gemäß Artikel 94 Absatz 1 übermittelten Antrags derzeit bewertet werden. Die Bezugnahme in Artikel 94 Absatz 1 auf Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 könnte indessen als unbeabsichtigte Abweichung von den Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften von Artikel 58 Absätze 3 und 4 ausgelegt werden. In Artikel 94 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte daher nur auf Artikel 58 Absatz 2 Bezug genommen werden.
(22)
Da Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nur für behandelte Waren gilt, die sich bereits in Verkehr befinden, hat dies unbeabsichtigterweise ein Verbot der meisten neuen behandelten Waren für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zur Genehmigung des letzten in diesen behandelten Waren enthaltenen Wirkstoffs nach sich gezogen. Der Geltungsbereich von Artikel 94 Absatz 1 sollte daher auf neue behandelte Waren ausgedehnt werden. Außerdem sollte dieser Artikel einen Übergangszeitraum für behandelte Waren vorsehen, für die bis zum 1. September 2016 kein Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs für die betreffende Produktart eingereicht wird. Um potenziell erheblichen negativen Auswirkungen auf Wirtschaftsbeteiligte vorzubeugen, sollte unter umfassender Einhaltung des Prinzips der Rechtssicherheit vorgesehen werden, dass diese Änderungen ab 1. September 2013 gelten.
(23)
Gemäß Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist ein vollständiges Stoffdossier vorzulegen. Es sollte möglich sein, dass ein solches vollständiges Dossier auch Daten gemäß Anhang IIIA oder Anhang IVA der Richtlinie 98/8/EG enthält.
(24)
Mit Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 soll das Recht auf Bezugnahme auf Daten gemäß Artikel 63 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung auf alle Studien ausgedehnt werden, die für die Bewertung des Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erforderlich sind, damit potenziell relevante Personen in die Liste gemäß Artikel 95 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgenommen werden können. Ohne ein solches Recht auf Bezugnahme würden zahlreiche potenziell relevante Personen nicht in der Lage sein, Artikel 95 Absatz 1 rechtzeitig zu erfüllen, um bis zu dem in Artikel 95 Absatz 3 genannten Zeitpunkt in diese Liste aufgenommen zu werden. In Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 3 wird aber nicht auf Studien über Verbleib und Verhalten in der Umwelt Bezug genommen. Da das Recht auf Bezugnahme gemäß Artikel 63 Absatz 3 zudem für die potenziell relevanten Personen kostenpflichtig sein wird, sollten sie berechtigt sein, dieses Recht in vollem Umfang zu nutzen, indem sie dieses Recht an Antragsteller, die eine Produktzulassung beantragen, weitergeben. Artikel 95 sollte daher entsprechend geändert werden.
(25)
Mit Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 soll die Schutzfrist für Daten, die ab 1. September 2013 zwecks Einhaltung von Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 1 gemeinsam genutzt werden können, aber an diesem Datum noch nicht zur Unterstützung von Anträgen auf Produktzulassung gemeinsam genutzt werden konnten, begrenzt werden. Dies gilt für Daten über Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, über deren Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG bis zum 1. September 2013 noch nicht entschieden wurde. In Artikel 95 der genannten Verordnung sollte daher auf dieses Datum Bezug genommen werden.
(26)
Gemäß Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält die von der Agentur veröffentlichte Liste die Namen der Teilnehmer an dem Arbeitsprogramm gemäß Artikel 89 Absatz 1 der genannten Verordnung. Artikel 95 Absatz 2 ermöglicht es diesen Teilnehmern dadurch, den durch die genannte Verordnung errichteten Kostenausgleichsmechanismus in Anspruch zu nehmen. Die Möglichkeit, einen Kostenausgleichsmechanismus in Anspruch zu nehmen, sollte allen Personen offenstehen, die ein vollständiges Stoffdossier gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder der Richtlinie 98/8/EG oder eine Zugangsbescheinigung für ein solches Dossier übermittelt haben. Sie sollte auch Personen offenstehen, die für einen Stoff Dossiers übermittelt haben, der selbst kein Wirkstoff ist, aber Wirkstoffe erzeugt.
(27)
Gemäß Artikel 95 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 darf ein Biozidprodukt, das Wirkstoffe enthält, für die kein Hersteller oder Importeur (im Folgenden „relevante Person” ) in der in jenem Artikel genannten Liste aufgeführt ist, nicht in Verkehr gebracht werden. Aufgrund von Artikel 89 Absatz 2 und Artikel 93 Absatz 2 der genannten Verordnung werden bestimmte Wirkstoffe legal in Biozidprodukten im Verkehr befindlich sein, obwohl noch kein vollständiges Dossier übermittelt wurde. Ein Verbot nach Artikel 95 Absatz 3 sollte auf solche Stoffe keine Anwendung finden. Außerdem sollte in Fällen, in denen für Stoffe, für die ein vollständiges Dossier übermittelt wurde, kein Hersteller oder Importeur in der Liste aufgeführt ist, die Möglichkeit eingeräumt werden, dass eine andere Person Biozidprodukte, die diesen Stoff enthalten, in Verkehr bringt, sofern diese Person oder der Hersteller oder der Importeur des Biozidprodukts ein Dossier oder eine Zugangsbescheinigung für ein Dossier übermittelt hat.
(28)
Gemäß Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt Artikel 95 für Wirkstoffe, die in Kategorie 6 in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind. Diese Stoffe wurden in jenem Anhang aufgrund der Übermittlung vollständiger Stoffdossiers aufgenommen, deren Eigner den mit dem genannten Artikel errichteten Kostenausgleichsmechanismus in Anspruch nehmen können sollten. Künftig können andere Stoffe aufgrund solcher Übermittlungen in jenen Anhang aufgenommen werden. Kategorie 6 in jenem Anhang sollte daher alle derartigen Stoffe umfassen.
(29)
Die in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthaltene Beschreibung von Biozidprodukten zur Verwendung in Lebensmittelkontakt-Materialien sollte mit der in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verwendeten Terminologie übereinstimmen.
(30)
In Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist zu präzisieren, dass die Richtlinie 98/8/EG unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, in denen auf die Richtlinie 98/8/EG verwiesen wird, aufgehoben wird.
(31)
Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist daher entsprechend zu ändern —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 347 vom 18.12.2010, S. 62.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. März 2014.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(9)

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(10)

Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

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