Artikel 16 VO (EU) 2014/342

Präzisierung der Umstände, unter denen gemäß der Richtlinie 2002/87/EG nach Methode 3 verfahren werden kann

(1) Die zuständigen Behörden dürfen die Anwendung der in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannten Methode 3 nur unter folgenden Umständen gestatten:

a)
wenn es nach vernünftigem Ermessen nicht möglich ist, entweder die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannte Methode 1 oder die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannte Methode 2 auf alle Unternehmen eines Finanzkonglomerats anzuwenden, und zwar insbesondere, weil ein oder mehrere Unternehmen außerhalb des Konsolidierungskreises liegen und Methode 1 somit entfällt, oder weil ein beaufsichtigtes Unternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat und keine ausreichenden Informationen eingeholt werden können, um auf dieses Unternehmen eine der beiden Methoden anzuwenden; oder
b)
wenn die Unternehmen, die eine der Methoden anwenden würden, gemessen an den mit der Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen eines Finanzkonglomerats verbundenen Zielen zusammengenommen nur von untergeordneter Bedeutung sind.

(2) Alle beaufsichtigen Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die nicht unter Absatz 1 fallen, wenden entweder Methode 1 oder Methode 2 an.

(3) Bei der Anwendung der von einer zuständigen Behörde in Bezug auf ein Finanzkonglomerat gestatteten Methode 3 wird im Zeitverlauf konsistent verfahren.

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