Artikel 2 VO (EU) 2014/342

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Finanzkonglomerat mit Schwerpunkt Versicherungsgeschäft” ein Finanzkonglomerat, bei dem die am stärksten vertretene Finanzbranche im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG die Versicherungsbranche ist;
2.
„Finanzkonglomerat mit Schwerpunkt Bank- oder Wertpapiergeschäft” ein Finanzkonglomerat, bei dem die am stärksten vertretene Finanzbranche im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG die Banken- oder Wertpapierdienstleistungsbranche ist.

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