Artikel 2 VO (EU) 2014/342
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Finanzkonglomerat mit Schwerpunkt Versicherungsgeschäft” ein Finanzkonglomerat, bei dem die am stärksten vertretene Finanzbranche im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG die Versicherungsbranche ist;
- 2.
- „Finanzkonglomerat mit Schwerpunkt Bank- oder Wertpapiergeschäft” ein Finanzkonglomerat, bei dem die am stärksten vertretene Finanzbranche im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG die Banken- oder Wertpapierdienstleistungsbranche ist.
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