ANHANG VO (EU) 2014/342
Berechnungsmethodik für Methode 2 gemäß der Richtlinie 2002/87/EG Abzugs- und Aggregationsmethode
Im Rahmen der Methode 2 erfolgt die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen ausgehend von dem für die einzelnen Unternehmen der Gruppe geltenden Rechnungslegungsrahmen nach folgender Formel:
wobei Eigenmittel (OFi) gruppeninterne Kapitalinstrumente, die den Branchenvorschriften zufolge als Eigenmittel anrechenbar sind, ausschließen.
Die zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen (scar) werden somit berechnet als Differenz zwischen
- 1.
- der Summe der Eigenmittel (OFi) jedes beaufsichtigten und unbeaufsichtigten der Finanzbranche angehörenden Unternehmens (i) des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können, und
- 2.
- der Summe aus den Solvabilitätsanforderungen (REQi) an jedes beaufsichtigte und unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen (i) der Gruppe (G), die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften berechnet werden, und dem Buchwert (BVj) der Beteiligungen an anderen Unternehmen (j) der Gruppe.
Für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche wird gemäß Artikel 12 eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen werden anteilsmäßig (x) gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2002/87/EG und Anhang I dieser Richtlinie berücksichtigt.
Die Differenz darf nicht negativ sein.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.