ANHANG VO (EU) 2014/350

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)

Ware bestehend aus einem Holzkasten, dessen Innen- und Außenseite mit Spinnstoff überzogen sind. Der Kasten besitzt eine Öffnung an der Vorderseite, durch die eine Katze in den Kasten gelangen kann. Dieser bietet einer Katze genug Raum, um darin zu schlafen.

Auf der Oberseite des Kastens ist senkrecht eine Röhre aus Pappe befestigt. Die Röhre ist mit einer Sisalschnur umwickelt. Die Schnur besteht aus gesponnenen Sisalfasern und hat einen Titer von mehr als 20000 dtex.

Auf der Röhre ist eine mit Spinnstoff überzogene Holzplattform angebracht. Die Plattform bietet einer Katze genug Platz, um darauf zu liegen.

An der Unterseite der Plattform ist eine auf der Innen- und Außenseite mit Spinnstoff überzogene Röhre aus Holz befestigt. Diese Röhre ist so breit, dass eine Katze hineinkriechen kann.

Bei dem verwendeten Spinnstoff handelt es sich um ein Plüschgewebe (Plüsch aus Polyester).

Die insgesamt mit Spinnstoff bedeckte Fläche ist größer als die mit Sisal bedeckte Fläche.

(Siehe Abbildung)(*)

63079098

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 f zu Abschnitt XI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 630790 und 63079098.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale ist die Ware so gestaltet, dass sie für Katzen attraktiv ist und diese von Möbeln fern hält, die andernfalls von ihnen beansprucht und zerkratzt würden.

Eine Einreihung als Möbel in die Position 9403 ist ausgeschlossen, da diese Position eine andere Art von Waren umfasst, die für Wohnungen, Hotels, Büros, Schulen, Kirchen, Läden, Laboratorien usw. verwendet werden (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9403).

Eine Einreihung als Spielzeug in die Position 9503 ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Ware ausschließlich für Tiere bestimmt ist und somit gemäß Anmerkung 5 zu Kapitel 95 nicht zu dieser Position gehört.

Die Spinnstoffe (Gewebe aus Spinnstoff und Sisalschnur) sind wesentlich, um eine bestimmungsgemäße Verwendung der Ware zu ermöglichen, weil sie die Ware für Katzen attraktiv machen, z. B. zum Kratzen, Sitzen, Schlafen und Spielen. Somit verleiht der Spinnstoff (nicht das Holz oder die Pappe) der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b.

Da nicht festgestellt werden kann, ob der Sisal oder das Gewebe aus Spinnstoff für Katzen attraktiver ist, wird davon ausgegangen, dass das in größerer Menge vorhandene Gewebe aus Spinnstoff, das den Katzen eine größere Vielfalt an Aktivitäten bietet, der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b verleiht (siehe auch die HS-Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 3 b Ziffer VIII).

Im Sinne der Anmerkung 7 f zu Abschnitt XI ist das Gewebe aus Spinnstoff durch Nähen zusammengefügt und daher eine konfektionierte Ware aus Spinnstoff.

Die Ware ist daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 63079098 einzureihen.

Fußnote(n):

(*)

Die Abbildung dient nur zur Information.

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