Artikel 1 VO (EU) 2014/366

Teil II der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

1.
In Kapitel 13 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 1 eingefügt:

1.
Mischungen aus Pektinstoffen und Zucker mit einem Zuckergehalt von mehr als 90 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, sind von der Einreihung in die Unterposition 130220 ausgeschlossen und werden grundsätzlich in Kapitel 17 eingereiht, da der Charakter der Ware als vom Zucker verliehen gilt.

2.
In Kapitel 17 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 8 eingefügt:

8.
In der gesamten Kombinierten Nomenklatur werden Mischungen aus Zucker und geringen Mengen anderer Stoffe in Kapitel 17 eingereiht, es sei denn, sie haben den Charakter einer anderweitig eingereihten Zubereitung.

3.
In Kapitel 21 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 6 eingefügt:

6.
Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate oder Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus mit einem Zuckergehalt von 97 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse, sind von der Einreihung in die Position 2101 ausgeschlossen und werden grundsätzlich in Kapitel 17 eingereiht. Der Charakter dieser Waren gilt nicht länger als durch Kaffee, Tee oder Mate oder Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus verliehen.

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