Präambel VO (EU) 2014/371

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 12. April 2011 die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 angenommen.
(2)
Auf der Grundlage einer Überarbeitung des Beschlusses 2011/235/GASP des Rates(2) ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die restriktiven Maßnahmen bis zum 13. April 2015 verlängert werden sollten.
(3)
Ferner sollten die Einträge zu bestimmten in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführten Personen gemäß des Beschlusses 2014/205/GASP des Rates(3) aktualisiert werden
(4)
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.

(2)

Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51).

(3)

Beschluss des Rates 2014/205/GASP vom 10. April 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (Siehe S. 25 dieses Amtsblatts).

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