Artikel 4 VO (EU) 2014/374
Vorübergehende Aussetzung
Stellt sie fest, dass hinreichende Nachweise für die Nichteinhaltung der in Artikel 2 genannten Bedingungen vorliegen, kann die Kommission Durchführungsakte erlassen, um die in dieser Verordnung vorgesehene Präferenzregelung vorübergehend ganz oder teilweise auszusetzen. Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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