Artikel 4 VO (EU) 2014/374

Vorübergehende Aussetzung

Stellt sie fest, dass hinreichende Nachweise für die Nichteinhaltung der in Artikel 2 genannten Bedingungen vorliegen, kann die Kommission Durchführungsakte erlassen, um die in dieser Verordnung vorgesehene Präferenzregelung vorübergehend ganz oder teilweise auszusetzen. Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.