Artikel 23 VO (EU) 2014/375

Zusammenarbeit mit anderen Ländern

(1) Die Beteiligung an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe steht folgenden Personen und Organisationen offen:

a)
Bürgern und Entsendeorganisationen aus Beitrittsländern, Kandidatenländern, potenziellen Kandidaten und Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates oder in ähnlichen Regelungen festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an den Programmen der Union;
b)
Bürgern und Entsendeorganisationen aus Ländern der Europäischen Freihandelszone, die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;
c)
Bürgern und Entsendeorganisationen aus anderen europäischen Ländern, vorbehaltlich des Abschlusses bilateraler Abkommen mit diesen Ländern.

(2) Teilnehmende Freiwillige und Organisationen, die Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe durchführen, jeweils aus kooperierenden Ländern, halten sich ebenfalls an die in Artikel 4 aufgeführten allgemeinen Grundsätze.

(3) Die Zusammenarbeit mit teilnehmenden Ländern gemäß Absatz 1 erfolgt gegebenenfalls auf der Grundlage zusätzlicher finanzieller Beiträge der teilnehmenden Länder, die gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren bereitzustellen sind.

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