Artikel 27 VO (EU) 2014/375

Überwachung und Evaluierung

(1) Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, werden regelmäßig überwacht, um ihre Durchführung zu verfolgen, und werden regelmäßig von unabhängigen Gutachtern evaluiert, um ihre Effizienz und Wirksamkeit sowie ihre Auswirkungen hinsichtlich der Ziele der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zu bewerten. Die Überwachung und die Evaluierung umfassen unter anderem die Berichterstattung nach Absatz 4 und andere Aktivitäten im Zusammenhang mit spezifischen Aspekten dieser Verordnung, die jederzeit während deren Durchführung veranlasst werden können.

(2) Entsendeorganisationen, die EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe außerhalb der Union entsenden, sind für die Überwachung der Aktivitäten der von ihnen entsandten Freiwilligen verantwortlich und legen der Kommission regelmäßig Überwachungsberichte vor, wobei alle Rechte der Freiwilligen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten zu wahren sind.

(3) Die Evaluierungen stützen sich auf bestehende Evaluierungsstandards einschließlich der Standards, die vom Entwicklungsausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung entwickelt wurden, um die langfristigen Auswirkungen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe auf die humanitäre Hilfe zu bewerten. In der Evaluierungsphase stellt die Kommission die regelmäßige Konsultation aller relevanten Akteure sicher, einschließlich der Freiwilligen, der Entsende- und Aufnahmeorganisationen, der örtlichen Bevölkerung und Gemeinschaften, die die Hilfe erhalten, der humanitären Organisationen und der Helfer vor Ort. Die Ergebnisse der Evaluierung fließen in die Programmgestaltung ein und sind bei der Mittelzuweisung zu berücksichtigen.

(4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

a)
jährliche Berichte, in denen die Fortschritte bei der Durchführung diese Verordnung untersucht werden, einschließlich der Ergebnisse und nach Möglichkeit der wichtigsten Auswirkungen;
b)
spätestens bis zum 31. Dezember 2017 einen Zwischenbericht über die Bewertung der erzielten Ergebnisse sowie der qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieser Verordnung innerhalb der ersten drei Jahre; dieser soll auch eine Darstellung, wie sich der Beitrag der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe auf den humanitären Sektor auswirkt, und eine Beurteilung der Kosteneffizienz des Programms umfassen;
c)
spätestens bis zum 31. Dezember 2018 eine Mitteilung über die laufende Durchführung dieser Verordnung, aufbauend auf dem unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Zwischenbericht über die Bewertung;
d)
spätestens bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Ex-Post-Bewertung für den finanziellen Bezugsrahmen für die Durchführung von sieben Jahren.

(5) Die Kommission überprüft die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen bis zum 1. September 2019 und legt erforderlichenfalls im Anschluss an den Abschluss des Zwischenberichts über die Bewertung nach Absatz 4 Buchstabe b dieses Artikels gemeinsam mit dieser Überprüfung einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.

(6) Die Kommission informiert auch den EAD regelmäßig über die Aktivitäten der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe im Einklang mit den jeweiligen Arbeitsvereinbarungen.

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