Artikel 1 VO (EU) 2014/376

Ziele

(1) Diese Verordnung dient der Verbesserung der Flugsicherheit, indem gewährleistet wird, dass für die Sicherheit der Zivilluftfahrt relevante Informationen gemeldet, erfasst, gespeichert, geschützt, ausgetauscht, verbreitet und analysiert werden.

Mit dieser Verordnung wird sichergestellt,

a)
dass aufgrund einer Analyse der erhobenen Daten gegebenenfalls zeitnah Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden,
b)
dass Sicherheitsinformationen kontinuierlich zur Verfügung stehen, indem Regelungen über die Vertraulichkeit und eine angemessene Nutzung der Informationen eingeführt werden und ein einheitlicher und verstärkter Schutz für die meldende Person und für Personen, die in einer Ereignismeldung genannt sind, gewährleistet wird,
c)
dass Risiken für die Flugsicherheit sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt und behandelt werden.

(2) Die Erfassung von Ereignismeldungen dient ausschließlich der Verhütung von Unfällen und Störungen, nicht der Klärung von Schuld- oder Haftungsfragen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.