Artikel 16 VO (EU) 2014/376
Schutz der Informationsquelle
(1) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck „personenbezogene Angaben” Namen und Anschriften von Einzelpersonen.
(2) Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation stellt sicher, dass jegliche personenbezogenen Angaben für Angehörige des Personals der Organisation, bei denen es sich nicht um nach Artikel 6 Absatz 1 benannte Personen handelt, nur soweit verfügbar gemacht werden, wie dies für die Untersuchung des Ereignisses im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit zwingend notwendig ist.
Anonymisierte Informationen werden bei Bedarf innerhalb der Organisation verbreitet.
(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass personenbezogenen Angaben niemals in der in Artikel 6 Absatz 6 genannten nationalen Datenbank gespeichert werden. Derartige anonymisierte Informationen werden allen einschlägigen Kreisen zur Verfügung gestellt, um ihnen zum Beispiel die Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit zu ermöglichen.
(4) Die Agentur stellt sicher, dass personenbezogenen Angaben niemals in der in Artikel 6 Absatz 8 genannten Datenbank der Agentur gespeichert werden. Derartige anonymisierte Informationen werden allen einschlägigen Kreisen zur Verfügung gestellt, um ihnen zum Beispiel die Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit zu ermöglichen.
(5) Den Mitgliedstaaten und der Agentur bleibt es unbenommen, notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Flugsicherheit zu ergreifen.
(6) Unbeschadet der geltenden nationalen Strafrechtsvorschriften verzichten die Mitgliedstaaten auf die Einleitung von Verfahren in Fällen eines nicht vorsätzlichen oder versehentlichen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, von denen sie lediglich aufgrund einer Meldung gemäß den Artikeln 4 und 5 Kenntnis erlangen.
Unterabsatz 1 gilt nicht in den in Absatz 10 genannten Fällen. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Stärkung des Schutzes von Meldenden und von Personen, die in einer Ereignismeldung genannt sind, aufrechterhalten oder erlassen; insbesondere können die Mitgliedstaaten diese Vorschrift anwenden, ohne die in Absatz 10 genannten Ausnahmen zu berücksichtigen.
(7) Im Falle von Disziplinar- oder Verwaltungsverfahren nach nationalem Recht werden die in Ereignismeldungen enthaltenen Informationen nicht gegen
- a)
- Meldende oder
- b)
- Personen, die in einer Ereignismeldung genannt sind,
verwendet.
Unterabsatz 1 gilt nicht in den in Absatz 10 genannten Fällen.
Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Stärkung des Schutzes von Meldenden oder von Personen, die in einer Ereignismeldung genannt sind, aufrechterhalten oder erlassen und insbesondere diesen Schutz auf zivil- oder strafrechtliche Verfahren ausweiten.
(8) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften verabschieden oder aufrechterhalten, die für Meldende oder Personen, die in einer Ereignismeldung genannt sind, ein höheres Schutzniveau gewährleisten als die vorliegende Verordnung.
(9) Angestellte und Vertragspersonal, die Ereignisse gemäß den Artikeln 4 und 5 melden oder in Ereignismeldungen genannt sind, erfahren, außer in den in Absatz 10 genannten Fällen, aufgrund der vom Meldenden übermittelten Informationen keine Nachteile seitens ihres Arbeitgebers oder der Organisation, für die die Dienstleistungen erbracht werden.
(10) Der in den Absätzen 6, 7 und 9 vorgesehene Schutz gilt nicht
- a)
- bei Vorsatz und
- b)
- wenn es zu einer offenkundigen, schwerwiegenden und ernsten Missachtung eines offensichtlichen Risikos gekommen ist und ein gravierender Mangel an beruflicher Verantwortung hinsichtlich der Wahrnehmung der unter den Umständen ersichtlich erforderlichen Sorgfalt vorliegt, wodurch eine Person oder Sache vorhersehbar geschädigt oder die Flugsicherheit ernsthaft beeinträchtigt wird.
(11) Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation legt nach Konsultation ihrer Personalvertreter interne Regeln fest, in denen dargelegt wird, wie die Grundsätze der Redlichkeitskultur, insbesondere der in Absatz 9 genannte Grundsatz, in ihrer Organisation gewährleistet und umgesetzt werden.
Die nach Absatz 12 benannte Stelle kann verlangen, dass ihr die internen Regeln der Organisationen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, vor deren Umsetzung zur Überprüfung vorgelegt werden.
(12) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die Umsetzung der Absätze 6, 9 und 11 zuständig ist.
Angestellte können dieser Stelle mutmaßliche Verstöße gegen die in diesem Artikel festgelegten Regeln melden. Hierfür dürfen sie nicht belangt werden. Sie können die Kommission unterrichten, wenn sie derartige mutmaßliche Verstöße melden.
Gegebenenfalls berät die benannte Stelle die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats in Bezug auf Abhilfen oder auf in Anwendung des Artikels 21 verhängte Sanktionen.
(13) Am 15. Mai 2019 und alle fünf Jahre danach übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über die Anwendung des vorliegenden Artikels, insbesondere über die Tätigkeiten der nach Absatz 12 benannten zuständigen Stelle. Dieser Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
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