Artikel 9 VO (EU) 2014/376
Informationsaustausch
(1) Die Mitgliedstaaten und die Agentur nehmen an einem Informationsaustausch teil, indem sie alle sicherheitsbezogenen, in ihren jeweiligen Datenbanken für Meldungen gespeicherten Informationen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der Agentur und der Kommission über den Europäischen Zentralspeicher zugänglich machen.
Ereignismeldungen werden spätestens 30 Tage nach ihrer Eingabe in die nationale Datenbank in den Europäischen Zentralspeicher übertragen.
Ereignismeldungen werden bei Bedarf durch zusätzliche sicherheitsbezogene Informationen aktualisiert.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über Unfälle und schwere Störungen ebenfalls an den Europäischen Zentralspeicher, und zwar
- a)
- während der laufenden Untersuchung: erste Tatsachenangaben über Unfälle und schwere Störungen;
- b)
-
nach Abschluss der Untersuchung:
- i)
- den abschließenden Untersuchungsbericht und
- ii)
- soweit vorhanden eine Zusammenfassung des abschließenden Untersuchungsberichts in englischer Sprache.
(3) Ein Mitgliedstaat oder die Agentur leitet alle maßgeblichen sicherheitsrelevanten Informationen so rasch wie möglich an die einschlägige Behörde des Mitgliedstaats oder die Agentur weiter, wenn er bzw. sie bei der Erfassung der Angaben zu Ereignissen oder bei der Speicherung von Ereignismeldungen oder bei der Analyse nach Artikel 13 Absatz 6 Sicherheitsaspekte erkennt, die seinem bzw. ihrem Urteil nach entweder
- a)
- für andere Mitgliedstaaten oder die Agentur von Interesse sind oder
- b)
- möglicherweise das Ergreifen von Sicherheitsmaßnahmen durch andere Mitgliedstaaten oder die Agentur erfordern.
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