ANHANG I VO (EU) 2014/376

VERZEICHNIS DER ANFORDERUNGEN FÜR SYSTEME ZUR ERFASSUNG MELDEPFLICHTIGER EREIGNISSE BZW. ZUR ERSTATTUNG FREIWILLIGER MELDUNGEN

Hinweis:
Die Datenfelder sind mit der abgefragten Information auszufüllen. Falls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die Agentur nicht in der Lage sind, die geforderten Informationen einzutragen, weil sie von der Organisation oder vom Meldenden nicht bereitgestellt wurden, kann die Angabe „unbekannt” in das betreffende Datenfeld eingetragen werden. Damit zweckdienliche Informationen übermittelt werden, sollte die Angabe „unbekannt” jedoch so weit wie möglich vermieden und die Meldung später vervollständigt werden.
1.
GEMEINSAME PFLICHTDATENFELDER
Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten:
1.
Überschrift

Überschrift

2.
Angaben zur Aktenführung

Zuständige Stelle

Aktenzeichen

Status des Ereignisses

3.
Wann

Datum (UTC)

4.
Wo

Staat/Gebiet des Ereignisses

Ort des Ereignisses

5.
Klassifizierung

Ereignisklasse

Ereigniskategorie

6.
Darstellung des Hergangs

Sprache der Darstellung des Hergangs

Darstellung des Hergangs

7.
Vorkommnisse

Art des Vorkommnisses

8.
Risikoklassifizierung
2.
BESONDERE PFLICHTDATENFELDER

2.1.
Luftfahrzeugbezogene Datenfelder

Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn das Ereignis mit einem Luftfahrzeug in Zusammenhang steht:
1.
Luftfahrzeugkennung

Eintragungsstaat

Typ/Modell/Reihe

Werknummer des Luftfahrzeugs

Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs

Rufzeichen

2.
Betrieb des Luftfahrzeugs

Betreiber

Betriebsart

3.
Beschreibung des Luftfahrzeugs

Luftfahrzeugkategorie

Antriebsart

Gewichtsklasse

4.
Flugverlauf

Letzter Startflugplatz

Geplanter Bestimmungsflugplatz

Flugphase

5.
Wetter

Witterungsverhältnisse relevant

2.2.
Flugsicherungsbezogene Datenfelder

Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn das Ereignis mit einem Flugsicherungsdienst oder dem Betriebsumfeld in Zusammenhang steht:
1.
ATM-Bezug

ATM-Beitrag

Betroffener Dienst (Auswirkung auf den ATM-Dienst)

2.
Name der ATS-Stelle

2.2.1.
Datenfelder betreffend Nichteinhaltung des Mindestabstands/Staffelungsverlust und Luftraumverletzung

Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn das Ereignis mit der Nichteinhaltung des Mindestabstands/Staffelungsverlust oder einer Luftraumverletzung in Zusammenhang steht:
1.
Luftraum

Luftraumart

Luftraumklasse

FIR/UIR-Name

2.3.
Flugplatzbezogene Datenfelder

Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn das Ereignis mit einem Flughafendienst oder dem Betriebsumfeld in Zusammenhang steht:
1.
ICAO-Code (Location Indicator) des Flughafens
2.
Genaue Örtlichkeit auf dem Flugplatz

2.4.
Datenfelder betreffend Luftfahrzeug- oder Personenschäden

Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn es zu Luftfahrzeug- oder Personenschäden gekommen ist:
1.
Schwere

Größter Schaden

Schweregrad von Personenschäden

2.
Personenschäden

Anzahl der Personenschäden am Boden (tödlich verletzt, schwerverletzt, leichtverletzt)

Anzahl der Personenschäden im Luftfahrzeug (tödlich verletzt, schwerverletzt, leichtverletzt)

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