ANHANG I VO (EU) 2014/376
VERZEICHNIS DER ANFORDERUNGEN FÜR SYSTEME ZUR ERFASSUNG MELDEPFLICHTIGER EREIGNISSE BZW. ZUR ERSTATTUNG FREIWILLIGER MELDUNGEN
- Hinweis:
- Die Datenfelder sind mit der abgefragten Information auszufüllen. Falls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die Agentur nicht in der Lage sind, die geforderten Informationen einzutragen, weil sie von der Organisation oder vom Meldenden nicht bereitgestellt wurden, kann die Angabe „unbekannt” in das betreffende Datenfeld eingetragen werden. Damit zweckdienliche Informationen übermittelt werden, sollte die Angabe „unbekannt” jedoch so weit wie möglich vermieden und die Meldung später vervollständigt werden.
- 1.
- GEMEINSAME PFLICHTDATENFELDER
- 1.
- Überschrift
- —
Überschrift
- 2.
- Angaben zur Aktenführung
- —
Zuständige Stelle
- —
Aktenzeichen
- —
Status des Ereignisses
- 3.
- Wann
- —
Datum (UTC)
- 4.
- Wo
- —
Staat/Gebiet des Ereignisses
- —
Ort des Ereignisses
- 5.
- Klassifizierung
- —
Ereignisklasse
- —
Ereigniskategorie
- 6.
- Darstellung des Hergangs
- —
Sprache der Darstellung des Hergangs
- —
Darstellung des Hergangs
- 7.
- Vorkommnisse
- —
Art des Vorkommnisses
- 8.
- Risikoklassifizierung
- 2.
- BESONDERE PFLICHTDATENFELDER
-
2.1.
-
Luftfahrzeugbezogene Datenfelder
Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn das Ereignis mit einem Luftfahrzeug in Zusammenhang steht:- 1.
- Luftfahrzeugkennung
- —
Eintragungsstaat
- —
Typ/Modell/Reihe
- —
Werknummer des Luftfahrzeugs
- —
Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs
- —
Rufzeichen
- 2.
- Betrieb des Luftfahrzeugs
- —
Betreiber
- —
Betriebsart
- 3.
- Beschreibung des Luftfahrzeugs
- —
Luftfahrzeugkategorie
- —
Antriebsart
- —
Gewichtsklasse
- 4.
- Flugverlauf
- —
Letzter Startflugplatz
- —
Geplanter Bestimmungsflugplatz
- —
Flugphase
- 5.
- Wetter
- —
Witterungsverhältnisse relevant
- 2.2.
- Flugsicherungsbezogene Datenfelder
Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn das Ereignis mit einem Flugsicherungsdienst oder dem Betriebsumfeld in Zusammenhang steht:- 1.
- ATM-Bezug
- —
ATM-Beitrag
- —
Betroffener Dienst (Auswirkung auf den ATM-Dienst)
- 2.
- Name der ATS-Stelle
- 2.2.1.
- Datenfelder betreffend Nichteinhaltung des Mindestabstands/Staffelungsverlust und Luftraumverletzung
Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn das Ereignis mit der Nichteinhaltung des Mindestabstands/Staffelungsverlust oder einer Luftraumverletzung in Zusammenhang steht:- 1.
- Luftraum
- —
Luftraumart
- —
Luftraumklasse
- —
FIR/UIR-Name
- 2.3.
- Flugplatzbezogene Datenfelder
Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn das Ereignis mit einem Flughafendienst oder dem Betriebsumfeld in Zusammenhang steht:- 1.
- ICAO-Code (Location Indicator) des Flughafens
- 2.
- Genaue Örtlichkeit auf dem Flugplatz
- 2.4.
- Datenfelder betreffend Luftfahrzeug- oder Personenschäden
Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn es zu Luftfahrzeug- oder Personenschäden gekommen ist:- 1.
- Schwere
- —
Größter Schaden
- —
Schweregrad von Personenschäden
- 2.
- Personenschäden
- —
Anzahl der Personenschäden am Boden (tödlich verletzt, schwerverletzt, leichtverletzt)
- —
Anzahl der Personenschäden im Luftfahrzeug (tödlich verletzt, schwerverletzt, leichtverletzt)
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