Artikel 1 VO (EU) 2014/379

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung legt Durchführungsbestimmungen fest für den Flugbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern, Ballonen und Segelflugzeugen, einschließlich Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen von Betreibern, die der Sicherheitsaufsicht eines anderen Staates unterliegen, bei Landung auf Flugplätzen in dem Gebiet, auf das die Bestimmungen des Vertrags anwendbar sind.

(2) Diese Verordnung legt des Weiteren Durchführungsbestimmungen fest für die Bedingungen für Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Zeugnisse von gewerblichen Luftverkehrsbetrieb durchführenden Betreibern von Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Bezug genommen wird, die Rechte und Verantwortlichkeiten von Zeugnisinhabern sowie die Bedingungen, unter denen Flugbetrieb im Interesse der Sicherheit untersagt, eingeschränkt oder bestimmten Bedingungen unterworfen wird.

(3) Diese Verordnung enthält ferner Durchführungsbestimmungen zu den Bedingungen und Verfahren für die Erklärung der Betreiber und für deren Beaufsichtigung, die gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb und nichtgewerblichen Betrieb technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge durchführen, einschließlich nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen.

(4) Diese Verordnung legt außerdem Durchführungsbestimmungen zu den Bedingungen fest, unter denen ein bestimmter gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko im Interesse der Sicherheit einer Genehmigung unterworfen wird, sowie zu den Bedingungen für Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Genehmigungen.

(5) Diese Verordnung gilt nicht für Flugbetrieb im Geltungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

(6) Diese Verordnung gilt nicht für Flugbetrieb mit Fesselballonen und Luftschiffen sowie Fesselballonfahrten.

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im ersten Absatz werden die folgenden Punkte hinzugefügt:

7.
„Spezialisierter Flugbetrieb” (specialised operation) bezeichnet jeden Flugbetrieb mit Ausnahme des gewerblichen Luftverkehrsbetriebs, bei dem das Luftfahrzeug für spezialisierte Aktivitäten, etwa für die Landwirtschaft, Bautätigkeiten, Luftaufnahmen, Vermessung, Beobachtung und Überwachung oder Luftwerbung, eingesetzt wird.
8.
„Gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko” (high risk commercial specialised operation) bezeichnet jeden gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb über einem Gebiet, in dem die Sicherheit von Dritten am Boden in Notfällen voraussichtlich gefährdet würde, oder gemäß Festlegung der zuständigen Behörde des Ortes, an dem der Flugbetrieb durchgeführt wird, jeden gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb, der aufgrund seines besonderen Charakters und des lokalen Umfelds, in dem er stattfindet, ein hohes Risiko darstellt, insbesondere für Dritte am Boden.
9.
„Einführungsflug” (introductory flight) bezeichnet jeden gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen durchgeführten Flug kurzer Dauer, der von einer zugelassenen Ausbildungsorganisation oder einer Organisation mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt zum Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler oder neuer Mitglieder durchgeführt wird.
10.
„Wettbewerbsflug” (competition flight) bezeichnet jeden Flug, bei dem das Luftfahrzeug in Rennen oder Wettbewerben als auch für das Renn- oder Wettbewerbstraining oder für den Flug zu oder von Renn- und Wettbewerbsveranstaltungen eingesetzt wird.
11.
„Schauflug” (flying display) bezeichnet jeden Flug, der ausdrücklich zum Zweck einer Darbietung oder der Unterhaltung bei einer angekündigten öffentlichen Veranstaltung durchgeführt wird, einschließlich Flügen, bei denen das Luftfahrzeug für das Schauflugtraining oder den Flug zu und von der angekündigten Veranstaltung eingesetzt wird.

b)
In Absatz 2 wird die Ziffer „VII” ersetzt durch „VIII” .

3.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

(1a) Betreiber, die CAT-Flüge durchführen, die auf demselben Flugplatz/Einsatzort beginnen und enden und mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern durchgeführt werden, müssen die einschlägigen Bestimmungen der Anhänge III und IV erfüllen.

b)
Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten die folgende Fassung:

(3) Betreiber technisch komplizierter motorgetriebener Flugzeuge und Hubschrauber, die mit nichtgewerblichem Flugbetrieb befasst sind, müssen eine Erklärung über ihre Fähigkeit und Mittel zur Erfüllung ihrer Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen abgeben und die Luftfahrzeuge gemäß den Bestimmungen des Anhangs III und des Anhangs VI betreiben. Wenn solche Betreiber nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb durchführen, haben sie die Luftfahrzeuge stattdessen gemäß den Bestimmungen der Anhänge III und VIII zu betreiben.

(4) Betreiber von nicht technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern sowie von Ballonen und Segelflugzeugen, die mit nichtgewerblichem Flugbetrieb befasst sind, darunter nichtgewerblicher spezialisierter Flugbetrieb, haben die Luftfahrzeuge gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII zu betreiben.

(5) Ausbildungsorganisationen, deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Mitgliedstaat befindet und die in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 genehmigt sind, müssen bei der Durchführung von Schulungsflügen in die, innerhalb der oder aus der Union:

a)
technisch komplizierte motorgetriebene Flugzeuge und Hubschrauber gemäß den Bestimmungen des Anhangs VI betreiben;
b)
nicht technisch komplizierte motorgetriebene Flugzeuge und Hubschrauber sowie Ballone und Segelflugzeuge gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII betreiben.

c)
Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

(6) Betreiber dürfen ein Luftfahrzeug für die Zwecke des gewerblichen spezialisierten Flugbetriebs nur gemäß den Bestimmungen der Anhänge III und VIII betreiben.

(7) Flüge, die unmittelbar vor, während oder unmittelbar nach spezialisiertem Flugbetrieb durchgeführt werden und in direktem Zusammenhang mit diesem Flugbetrieb stehen, sind gemäß den Absätzen 3, 4 und 6, soweit zutreffend, durchzuführen. Außer bei Fallschirmsprungflügen dürfen höchstens sechs Personen, die für die durchzuführende Aufgabe unverzichtbar sind, ausgenommen die Besatzungsmitglieder, an Bord befördert werden.

4.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird gestrichen.
b)
Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

(4a) Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 6 darf folgender Flugbetrieb mit nicht technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen gemäß Anhang VII durchgeführt werden:

a)
Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis unter der Bedingung, dass die direkten Kosten von allen Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, geteilt werden und die Anzahl der Personen, die die direkten Kosten teilen, auf sechs begrenzt ist;
b)
Wettbewerbsflüge oder Schauflüge unter der Bedingung, dass das Entgelt oder jede geldwerte Gegenleistung für solche Flüge beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten und einen angemessenen Beitrag zu den jährlichen Kosten sowie von Preisen, deren Wert einen von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigen darf;
c)
Einführungsflüge, Flüge zum Zwecke des Absetzens von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Kunstflüge, die entweder von einer Ausbildungsorganisation mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat und mit einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilten Genehmigung durchgeführt werden, oder die von einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation durchgeführt werden, unter der Bedingung, dass das Luftfahrzeug von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder einer Anmietung ohne Besatzung (Dry Lease) betrieben wird, der Flug keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und solche Flüge bei Beteiligung von Nichtmitgliedern der Organisation nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen.

5.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Für CAT-Flugbetrieb mit Hubschraubern, CAT-Flugbetrieb mit Ballonen und CAT-Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gelten die einzelstaatlichen Vorschriften.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

(4) Nichtgewerblicher Flugbetrieb, einschließlich nichtgewerblicher spezialisierter Flugbetrieb, mit technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern sowie gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern, Ballonen und Segelflugzeugen ist weiterhin in Übereinstimmung mit den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Flugzeitbeschränkung durchzuführen, bis die entsprechenden Durchführungsvorschriften erlassen und anwendbar sind.

6.
Artikel 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
in Buchstabe a wird „von Anhang III” ersetzt durch „der Anhänge II und III” ;
b)
in Buchstabe b wird „Anhänge V, VI und VII” ersetzt durch „Anhänge II, V, VI und VII” .

7.
In Artikel 10 werden folgende Absätze 4, 5, 6 und 7 angefügt:

(4) Abweichend von Absatz 1 zweiter Unterabsatz können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen der Anhänge II, III, VII und VIII auf spezialisierten Flugbetrieb bis 21. April 2017 nicht anzuwenden.

(5) Abweichend von Absatz 1 zweiter Unterabsatz können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen der Anhänge II, III und IV nicht anzuwenden auf:

a)
CAT-Flüge, die auf demselben Flugplatz/Einsatzort beginnen und enden und mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern durchgeführt werden, bis 21 April 2017, und
b)
CAT-Flüge mit Ballonen und Segelflugzeugen bis 21 April 2017.

(6) Macht ein Mitgliedstaat von der Abweichung nach Absatz 5 Buchstabe a Gebrauch, gelten folgende Bestimmungen:

a)
im Falle von Flugzeugen Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 und zugehörige einzelstaatliche Ausnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91;
b)
im Falle von Hubschraubern die einzelstaatlichen Anforderungen.

(7) Macht ein Mitgliedstaat von den Abweichungen nach den Absätzen 3, 4 und 5 Gebrauch, teilt er dies der Kommission und der Agentur mit. Bei der Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung und ihre Dauer sowie das Programm zur Durchführung mit den geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen.

8.
Die Anhänge I bis VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
9.
Ein Anhang VIII (Teil-SPO) wird der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung angefügt.

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