ANHANG I VO (EU) 2014/379

1.
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel wird ersetzt durch „Begriffsbestimmungen für in den Anhängen II bis VIII verwendete Begriffe” .
b)
Folgende Begriffsbestimmung wird eingefügt:

11a. „Ballonleermasse” (balloon empty mass):
die durch Wägung des Ballons mit der gesamten im Flughandbuch festgelegten installierten Ausrüstung ermittelte Masse.

c)
Nummer 40 erhält folgende Fassung:

40. „Vermieten oder Anmieten ohne Besatzung” (dry lease agreement):
eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, nach der ein Luftfahrzeug unter dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Mieters oder, im Fall von gewerblichem Flugbetrieb außer CAT-Flugbetrieb, unter der Verantwortung des Mieters betrieben wird.

d)
Folgende Nummer wird eingefügt:

117a. „Aufgabenspezialist” (task specialist):
eine Person, die vom Betreiber oder einem Dritten ernannt ist oder als Unternehmen handelt und Aufgaben am Boden durchführt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer spezialisierten Aufgabe stehen, oder die spezialisierte Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs oder von einem Luftfahrzeug aus durchführt.

e)
Nummer 120 erhält folgende Fassung:

120. „Nutzlast” (traffic load):
die Gesamtmasse der Fluggäste, des Gepäcks, der Fracht, mitgeführter Spezialausrüstung sowie, außer im Fall von Ballonen, Ballast.

f)
Nummer 127 erhält folgende Fassung:

127.
„Vermieten oder Anmieten mit Besatzung” (wet lease agreement) eine Vereinbarung:

im Fall von CAT-Flugbetrieb zwischen Luftfahrtunternehmen, nach der das Luftfahrzeug unter dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Vermieters betrieben wird; oder

im Fall von gewerblichem Flugbetrieb außer CAT-Flugbetrieb zwischen Betreibern, nach der das Luftfahrzeug unter der Verantwortung des Vermieters betrieben wird.

2.
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

a)
In ARO.GEN.120 Buchstabe d Nummer 1 werden ein Komma und „die Genehmigung für spezialisierten Flugbetrieb” nach „die Zulassung” eingefügt.
b)
In ARO.GEN.200 Buchstabe c wird „oder zugelassen” nach „genehmigt” eingefügt.
c)
In ARO.GEN.205 Buchstabe a werden ein Komma und „der Genehmigung für spezialisierten Flugbetrieb” nach „Erstzertifizierung” eingefügt.
d)
In ARO.GEN.205 Buchstabe b werden ein Komma und „Genehmigungs-” nach „Zertifizierungs-” eingefügt.
e)
In ARO.GEN.220 Buchstabe a:

i)
wird folgende Nummer eingefügt:

(4a)
das Genehmigungsverfahren für gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko und der fortlaufenden Aufsicht über den Inhaber einer Genehmigung;

ii)
erhält Nummer 7 folgende Fassung:

7.
der Aufsicht über Personen und Organisationen, die Tätigkeiten innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur beaufsichtigt werden oder von dieser zugelassen oder genehmigt wurden, wie zwischen diesen Behörden vereinbart;

iii)
wird in Nummer 9 „oder Genehmigung” nach „Zertifizierung” eingefügt.

f)
ARO.GEN.220 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zeugnisse für Organisationen und Genehmigungen für spezialisierten Flugbetrieb sowie der ihr gegenüber abgegebenen Erklärungen zu führen.

g)
ARO.GEN.300 Buchstabe a Nummer 1 und Buchstabe a Nummer 2 erhalten folgende Fassung:

1.
Einhaltung der Anforderungen an Organisationen oder an die Art des Flugbetriebs vor Ausstellung eines Zeugnisses, einer Genehmigung bzw. einer Zulassung;
2.
fortlaufende Einhaltung der anwendbaren Anforderungen durch von ihr genehmigte Organisationen, von ihr genehmigtem spezialisiertem Flugbetrieb und Organisationen, von denen sie eine Erklärung erhalten hat;.

h)
In ARO.GEN.305 werden folgende Änderungen vorgenommen:

i)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
Für Organisationen, die ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde gegenüber erklären, müssen dem Aufsichtsprogramm die spezifische Eigenart der Organisation, die Komplexität ihrer Tätigkeiten und die Daten der bisherigen Aufsichtstätigkeiten sowie die Bewertung der mit der Art der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Risiken zugrunde liegen. Es muss Audits und Inspektionen, einschließlich Vorfeldinspektionen und unangekündigter Inspektionen, soweit angemessen, umfassen.

ii)
Buchstabe d1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

(d1)
Für Organisationen, die Inhaber einer Genehmigung für spezialisierten Flugbetrieb sind, ist das Aufsichtsprogramm gemäß Buchstabe d zu erstellen und hat auch das frühere und jetzige Genehmigungsverfahren und die Gültigkeitsdauer der Genehmigung zu berücksichtigen.

i)
ARO.GEN.350 (b) erhält folgende Fassung:

b)
Eine Beanstandung der Kategorie 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Zulassung, eines Zeugnisses, einer Genehmigung für spezialisierten Flugbetrieb oder des Inhalts einer Erklärung festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senkt oder die Flugsicherheit schwerwiegend gefährdet.

j)
In ARO.GEN.350 Buchstabe b Nummer 2 und Nummer 3 wird „oder der Genehmigung für spezialisierten Flugbetrieb” nach „Zeugnisses der Organisation“ eingefügt.”
k)
ARO.GEN.350 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Eine Beanstandung der Kategorie 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Zulassung, eines Zeugnisses, einer Genehmigung für spezialisierten Flugbetrieb oder des Inhalts einer Erklärung festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senken oder die Flugsicherheit gefährden könnte.

l)
In ARO.GEN.350 Buchstabe d Nummer 1 werden ein Komma und „der Genehmigung für spezialisierten Flugbetrieb” nach „Zeugnisses” eingefügt.
m)
In ARO.GEN.350 Buchstabe e wird „oder zugelassenen” nach „genehmigten” eingefügt.
n)
In ARO.GEN.355 Buchstabe a wird die Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 290/2012 ersetzt durch eine Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
o)
Folgender Punkt ARO.GEN.360 wird angefügt:

ARO.GEN.360
Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen — alle Betreiber

Wenn sich im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise Nachweise ergeben, dass ein Betreiber, der den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegt, die geltenden Anforderungen nicht eingehalten hat, hat die zuständige Behörde, die die Nichteinhaltung festgestellt hat, alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen zur Unterbindung einer weiteren Nichteinhaltung zu ergreifen.

p)
In ARO.OPS.100 wird folgender Buchstabe c angefügt:

c)
Die zuständige Behörde kann besondere betriebliche Beschränkungen festlegen. Solche Beschränkungen sind in den Betriebsvoraussetzungen zu dokumentieren.

q)
Im TEILABSCHNITT OPS wird folgender ABSCHNITT Ia eingefügt:

ABSCHNITT IA

ARO.OPS.150
Genehmigung für gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko

a)
Bei Eingang eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung für gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko hat die zuständige Behörde des Betreibers die Dokumentation der Risikobewertung und die Standardbetriebsverfahren (Standard Operating Procedures — SOP) des Betreibers bezüglich einer oder mehrerer Arten des Flugbetriebs, die gemäß den einschlägigen Anforderungen des Anhangs VIII (Teil-SPO) erstellt wurden, zu überprüfen.
b)
Entsprechen die Risikobewertung und SOP den Anforderungen, erteilt die zuständige Behörde des Betreibers die Genehmigung gemäß Anlage VI. Die Genehmigung kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Die Bedingungen, unter denen es einem Betreiber erlaubt ist, eine oder mehrere Arten von gewerblichem spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko durchzuführen, sind in der Genehmigung anzugeben.
c)
Nach Eingang eines Antrags auf Änderung der Genehmigung hat die zuständige Behörde des Betreibers die Buchstaben a und b einzuhalten. Sie hat die Bedingungen vorzuschreiben, unter denen der Betreiber während der Änderung arbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Genehmigung ausgesetzt werden muss.
d)
Nach Erhalt eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung hat die zuständige Behörde des Betreibers die Buchstaben a und b einzuhalten. Sie kann dabei dem früheren Genehmigungsverfahren und früheren Aufsichtstätigkeiten Rechnung tragen.
e)
Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen hat die zuständige Behörde des Betreibers die Genehmigung auszusetzen, zu beschränken oder zu widerrufen, wenn der Betreiber Änderungen durchführt, ohne eine Risikobewertung und Standardbetriebsverfahren vorgelegt zu haben.
f)
Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung für einen grenzübergreifenden gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko hat die zuständige Behörde des Betreibers die Dokumentation der Risikobewertung und die Standardbetriebsverfahren des Betreibers in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Orts, an dem nach der Planung der Flugbetrieb durchgeführt werden soll, zu überprüfen. Entsprechen die Risikobewertung und die SOP nach Dafürhalten beider Behörden den Anforderungen, hat die zuständige Behörde des Betreibers die Genehmigung zu erteilen.

ARO.OPS.155
Mietverträge

a)
Die zuständige Behörde hat einen Mietvertrag zu genehmigen, der ein in einem Drittland eingetragenes Luftfahrzeug oder einen Drittlandsbetreiber betrifft, wenn der SPO-Betreiber die Einhaltung von ORO.SPO.100 nachgewiesen hat.
b)
Die Genehmigung eines Vertrags über das Anmieten eines Luftfahrzeugs ohne Besatzung ist auszusetzen oder zu widerrufen, wenn das Lufttüchtigkeitszeugnis des Luftfahrzeugs ausgesetzt oder widerrufen wird.

r)
In ARO.OPS.200 Buchstabe b Nummer 2 wird „und spezialisierten Flugbetrieb” eingefügt nach „nichtgewerblichen Luftverkehrsbetrieb” .
s)
ARO.OPS.210 erhält folgende Fassung:

ARO.OPS.210
Festlegung einer Entfernung oder eines örtlichen Bereichs

Die zuständige Behörde kann eine Entfernung oder einen örtlichen Bereich zum Zwecke des Flugbetriebs festlegen.

t)
Im TEILABSCHNITT OPS wird folgender ABSCHNITT III eingefügt:

ABSCHNITT III

ARO.OPS.300
Einführungsflüge

Die zuständige Behörde kann zusätzliche Bedingungen für Einführungsflüge gemäß Teil-NCO im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats festlegen. Diese Bedingungen müssen einen sicheren Betrieb gewährleisten und verhältnismäßig sein.

u)
In Anlage I:

i)
[betrifft nicht die deutsche Fassung]
ii)
werden „Gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb (SPO)” und die Fußnote 2 gestrichen.

v)
In Anlage II erhält Fußnote 10 folgende Fassung:

10.
Angabe der anwendbaren Präzisionsanflugkategorie: LTS CAT I, CAT II, OTS CAT II, CAT IIIA, CAT IIIB oder CAT IIIC. Angabe der Mindest-Pistensichtweite (RVR) in Metern und der Entscheidungshöhe (DH) in Fuß. Für jede aufgeführte Anflugkategorie ist jeweils eine Zeile zu verwenden.

w)
In Anlage V werden die Wörter „spezialisierter Flugbetrieb” unterhalb „nichtgewerblicher Flugbetrieb” angefügt.
x)
Die folgende Anlage VI wird angefügt:

Anlage VI

3.
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

a)
Alle Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 werden durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission(1) ersetzt.
b)
Alle Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 290/2012 werden durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ersetzt.
c)
Der Wortlaut von ORO.GEN.005 erhält folgende Fassung:

Dieser Anhang legt die Anforderungen an Betreiber fest, die Flugbetrieb folgender Art durchführen:

a)
gewerblichen Luftverkehrsbetrieb (CAT);
b)
gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb;
c)
nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen;
d)
nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen.

d)
In ORO.GEN.105 wird „oder die die Genehmigung für spezialisierten Flugbetrieb erteilt” nach „Erklärungen über ihre Tätigkeit abzugeben haben” eingefügt.
e)
ORO.GEN.110 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Der Betreiber ist verantwortlich für den Betrieb des Luftfahrzeugs gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, soweit zutreffend, den einschlägigen Anforderungen dieses Anhangs und seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder seiner Genehmigung für spezialisierten Flugbetrieb (SPO-Genehmigung) oder Erklärung.

f)
In ORO.GEN.110 Buchstabe c werden ein Komma und „SPO-Genehmigung” nach „Zeugnis” eingefügt.
g)
In ORO.GEN.110 wird der folgende Buchstabe angefügt:

k)
Ungeachtet Buchstabe j hat der Betreiber eines Segelflugzeugs oder eines Ballons oder von Flügen, die an demselben Flugplatz oder Einsatzort starten und landen, nach Sichtflugregeln am Tag mit

i)
einmotorigen propellergetriebenen Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5700 kg oder weniger und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5 oder weniger; oder
ii)
nicht technisch komplizierten motorgetriebenen einmotorigen Hubschraubern mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5 oder weniger,

sicherzustellen, dass die Flugbesatzung eine angemessene Schulung oder Unterrichtung erhalten hat, die es ihr ermöglicht, nicht deklarierte gefährliche Güter zu erkennen, die von Fluggästen an Bord gebracht oder als Fracht befördert werden.

h)
In ORO.GEN.115:

i)
erhält der Titel folgende Fassung: „Antrag auf Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)” ;
ii)
wird in Buchstabe a „Zeugnis als Betreiber” durch „Luftverkehrsbetreiberzeugnis” ersetzt.

i)
In ORO.GEN.120 wird der folgende Buchstabe angefügt:

d)
Will ein Betreiber, der einer SPO-Genehmigung unterliegt, alternative Nachweisverfahren verwenden, hat er Buchstabe b zu erfüllen, wenn diese alternativen Nachweisverfahren die Standardbetriebsverfahren betreffen, die Bestandteil der Genehmigung sind, und hat er Buchstabe c für den der Erklärung unterliegenden Teil seiner Organisation und Flugbetrieb zu erfüllen.

j)
Der Titel von ORO.GEN.125 erhält folgende Fassung: Zulassungsbedingungen und Rechte des Inhabers eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC).
k)
Der Titel von ORO.GEN.130 erhält folgende Fassung: Änderungen bezüglich des Inhabers eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC).
l)
Der Titel von ORO.GEN.135 erhält folgende Fassung: Fortdauernde Gültigkeit eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC).
m)
In ORO.GEN.140 Buchstabe a werden ein Komma und „SPO-Genehmigung” nach „Genehmigung” eingefügt.
n)
In ORO.GEN.140 (b) wird „im Fall von CAT-Flugbetrieb” nach „Zugang zu den unter Buchstabe a genannten Luftfahrzeugen muss” eingefügt.
o)
ORO.GEN.205 erhält folgende Fassung:

ORO.GEN.205
Extern vergebene Tätigkeiten

a)
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass — wenn er einen Teil seiner Tätigkeiten extern vergibt oder einkauft — die extern vergebenen oder eingekauften Dienstleistungen oder Produkte die einschlägigen Anforderungen erfüllen.
b)
Vergibt der zugelassene Betreiber oder Inhaber einer SPO-Genehmigung einen Teil seiner Tätigkeiten an eine Organisation, die nicht selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten gemäß diesem Teil zugelassen ist oder über eine entsprechende Genehmigung verfügt, hat die unter Vertrag genommene Organisation mit der Genehmigung des Betreibers zu arbeiten. Die unter Vertrag nehmende Organisation stellt sicher, dass die zuständige Behörde Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation hat, um sich von der ständigen Einhaltung der einschlägigen Anforderungen überzeugen zu können.

p)
In Punkt ORO.AOC.100 Buchstabe a wird „Flugbetrieb” ersetzt durch „Luftverkehrsbetrieb” .
q)
In Punkt ORO.AOC.100 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:

b)
Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die folgenden Informationen vorzulegen:

1.
eingetragener Name, Firmenname, Anschrift und Postanschrift des Antragstellers,
2.
eine Beschreibung des beabsichtigten Betriebs, einschließlich Muster und Anzahl der zu betreibenden Luftfahrzeuge,
3.
eine Beschreibung des Managementsystems, einschließlich der Organisationsstruktur,
4.
den Namen des verantwortlichen Betriebsleiters,
5.
die Namen der gemäß ORO.AOC.135 Buchstabe a erforderlichen benannten Personen mit deren Qualifikationen und Erfahrung,
6.
ein Exemplar des gemäß ORO.MLR.100 erforderlichen Betriebshandbuchs,
7.
eine Erklärung, dass die der zuständigen Behörde übermittelten Unterlagen vollständig vom Antragsteller geprüft wurden und die einschlägigen Anforderungen erfüllen.

c)
Antragsteller haben der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass

1.
sie alle einschlägigen Anforderungen von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, dieses Anhangs und von Anhang IV (Teil-CAT) sowie Anhang V (Teil-SPA) dieser Verordnung erfüllen;
2.
alle betriebenen Luftfahrzeuge über ein Lufttüchtigkeitszeugnis (Certificate of Airworthiness, CofA) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 verfügen und
3.
ihre Struktur und Leitung geeignet und der Größe sowie dem Umfang des Flugbetriebs angemessen sind.

r)
In ORO.AOC.125 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer ii wird nach „bei gewerblichem” das Wort „Luftverkehrsbetrieb” eingefügt.
s)
In ORO.DEC.100 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Der Betreiber technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge im nichtgewerblichen Flugbetrieb oder nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb und der gewerbliche spezialisierte Betreiber hat:”

t)
Folgender Teilschnitt wird nach TEILABSCHNITT DEC — ERKLÄRUNG eingefügt:

TEILABSCHNITT SPO

ORO.SPO.100
Gemeinsame Anforderungen an gewerbliche spezialisierte Betreiber

a)
Ein gewerblicher spezialisierter Betreiber hat zusätzlich zu ORO.DEC.100 auch ORO.AOC.135, ORO.AOC.140 und ORO.AOC.150 zu erfüllen.
b)
Luftfahrzeuge müssen über ein Lufttüchtigkeitszeugnis (Certificate of Airworthiness, CofA) im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 verfügen oder gemäß Buchstabe c angemietet sein.
c)
Ein gewerblicher spezialisierter Betreiber hat die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen und die folgenden Bedingungen zu erfüllen, wenn:

1.
ein Luftfahrzeug eines Drittlandbetreibers mit Besatzung angemietet wird (Wet Lease-in):

i)
Die Sicherheitsstandards des Drittlandbetreibers hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und des Flugbetriebs sind den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und dieser Verordnung gleichwertig;
ii)
das Luftfahrzeug eines Drittland-Betreibers verfügt über ein standardmäßiges Lufttüchtigkeitszeugnis, das gemäß Anhang 8 zum ICAO-Abkommen ausgestellt ist;
iii)
beim Anmieten mit Besatzung wird die Dauer von sieben Monaten innerhalb eines beliebigen Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten nicht überschritten; oder

2.
ein in einem Drittland eingetragenes Luftfahrzeug ohne Besatzung angemietet wird (Dry Lease-in):

i)
Es besteht ein betrieblicher Bedarf, der nicht durch das Anmieten eines in der EU eingetragenen Luftfahrzeugs gedeckt werden kann;
ii)
beim Anmieten ohne Besatzung wird die Dauer von sieben Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten nicht überschritten;
iii)
die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ist sichergestellt;
iv)
das Luftfahrzeugs ist gemäß Anhang VIII [Teil-SPO] ausgerüstet.

ORO.SPO.110
Genehmigung für gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko

a)
Ein gewerblicher spezialisierter Betreiber hat bei der zuständigen Behörde vor Beginn des gewerblichen spezialisierten Flugbetriebs mit hohem Risiko eine Genehmigung zu beantragen und einzuholen, wenn dieser Flugbetrieb:

1.
über einem Gebiet durchgeführt wird, in dem die Sicherheit von Dritten am Boden in Notfällen voraussichtlich gefährdet würde, oder
2.
gemäß Festlegung der zuständigen Behörde des Ortes, an dem der Flugbetrieb durchgeführt wird, aufgrund seines besonderen Charakters und des lokalen Umfelds, in dem er stattfindet, ein hohes Risiko darstellt, insbesondere für Dritte am Boden.

b)
Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die folgenden Informationen vorzulegen:

1.
eingetragener Name, Firmenname, Anschrift und Postanschrift des Antragstellers,
2.
eine Beschreibung des Managementsystems, einschließlich der Organisationsstruktur,
3.
eine Beschreibung des beabsichtigten Betriebs, einschließlich Muster und Anzahl der zu betreibenden Luftfahrzeuge,
4.
die Dokumentation der Risikobewertung und damit zusammenhängende Standardbetriebsverfahren gemäß SPO.OP.230;
5.
eine Erklärung, dass alle der zuständigen Behörde übermittelten Unterlagen vollständig vom Betreiber geprüft wurden und die einschlägigen Anforderungen erfüllen.

c)
Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung oder deren Änderung ist in einer Form und auf eine Weise gemäß Festlegung der zuständigen Behörde zu stellen, wobei den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen Rechnung zu tragen ist.

ORO.SPO.115
Änderungen

a)
Etwaige Änderungen des Umfangs der Genehmigung oder des genehmigten Flugbetriebs bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde. Jede Änderung, die nicht von der ursprünglichen Risikobewertung abgedeckt ist, erfordert die Übermittlung einer geänderten Risikobewertung und der Standardbetriebsverfahren an die zuständige Behörde.
b)
Der Antrag auf Genehmigung einer Änderung ist zu stellen, bevor eine solche Änderung vorgenommen wird, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die fortgesetzte Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu prüfen und die Genehmigung erforderlichenfalls zu ändern. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde alle einschlägigen Unterlagen vorzulegen.
c)
Die Änderung darf erst nach der formellen Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ARO.OPS.150 umgesetzt werden.
d)
Der Betreiber hat ggf. während solcher Änderungen gemäß den von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zu arbeiten.

ORO.SPO.120
Fortdauernde Gültigkeit

a)
Ein Betreiber mit einer Genehmigung für spezialisierten Flugbetrieb hat den Umfang und die Berechtigungen einzuhalten, die in der Genehmigung festgelegt sind.
b)
Die Genehmigung des Betreibers bleibt gültig, sofern:

1.
der Betreiber weiterhin die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Beanstandungen gemäß ORO.GEN.150 erfüllt,
2.
der zuständigen Behörde Zugang zum Betreiber gemäß ORO.GEN.140 gewährt wird, damit sich diese von der fortgesetzten Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen überzeugen kann, und
3.
die Genehmigung nicht zurückgegeben oder widerrufen wird.

c)
Nach Widerruf oder Rückgabe wird die Genehmigung unverzüglich an die zuständige Behörde zurückgegeben.

u)
ORO.MLR.100 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Der Inhalt des Betriebshandbuchs muss die Anforderungen dieses Anhangs sowie von Anhang IV (Teil-CAT), Anhang V (Teil-SPA), Anhang VI (Teil-NCC) und Anhang VIII (Teil-SPO), falls anwendbar, widerspiegeln, und darf nicht den Bedingungen zuwiderlaufen, die in den Betriebsvoraussetzungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), der SPO-Genehmigung oder der Erklärung und der Liste von Sondergenehmigungen, falls anwendbar, enthalten sind.

v)
In ORO.MLR.100 wird folgender Buchstabe g1 eingefügt:

(g1)
Inhaber einer SPO-Genehmigung haben bei jeder Änderung im Zusammenhang mit den genehmigten Standardbetriebsverfahren die vorherige Genehmigung einzuholen, bevor die Änderung wirksam wird.

w)
In ORO.MLR.100 Buchstabe h wird „und Buchstabe g1” eingefügt nach „Ungeachtet Buchstabe g” .
x)
In ORO.MLR.101 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Außer im Fall des Betriebs mit einmotorigen propellergetriebenen Flugzeugen mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5 oder nicht technisch komplizierten einmotorigen Hubschraubern mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5, mit Start und Landung auf demselben Flugplatz oder Einsatzort nach Sichtflugregeln am Tag und im Fall des Betriebs von Segelflugzeugen und Ballonen ist das Betriebshandbuch wie folgt zu gliedern:” .

y)
ORO.MLR.115 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Die folgenden Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren:

1.
für CAT-Betreiber Aufzeichnungen zu den in ORO.GEN.200 genannten Tätigkeiten;
2.
für Betreiber, die einer Erklärung unterliegen, eine Kopie der Erklärung des Betreibers, Einzelheiten der erhaltenen Genehmigungen und des Betriebshandbuchs;
3.
für Inhaber von SPO-Genehmigungen zusätzlich zu Buchstabe a Nummer 2 Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Risikobewertung nach SPO.OP.230 und damit zusammenhängende Standardbetriebsverfahren.

z)
In ORO.MLR.115 Buchstabe b Nummer 4 werden ein Komma und die Wörter „falls zutreffend” nach „gefährliche Güter” eingefügt.
(aa)
Der Titel von ORO.SEC.100.A erhält folgende Fassung:

ORO.SEC.100
Sicherung des Cockpits — Flugzeuge .

(ab)
Der Titel von ORO.SEC.100.H erhält folgende Fassung:

ORO.SEC.105
Sicherung des Cockpits — Hubschrauber .

(ac)
ORO.FC.005 erhält folgende Fassung:

ORO.FC.005
Geltungsbereich

Dieser Teilabschnitt legt die vom Betreiber zu erfüllenden Anforderungen in Bezug auf die Schulung, Erfahrung und Qualifikation der Flugbesatzung fest und umfasst:
a)
ABSCHNITT 1 mit der Festlegung gemeinsamer Anforderungen an sowohl den nichtgewerblichen Betrieb von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und jeglichen gewerblichen Flugbetrieb;
b)
ABSCHNITT 2 mit der Festlegung zusätzlicher Anforderungen für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb, mit Ausnahme von:

1.
gewerblichem Luftverkehrsbetrieb von Segelflugzeugen oder Ballonen; oder
2.
gewerblichem Luftverkehrsbetrieb zur Beförderung von Fluggästen auf Flügen nach Sichtflugregeln (VFR-Flüge) bei Tag, die an demselben Flugplatz oder Einsatzort beginnen und enden und innerhalb eines örtlichen Gebiets nach Festlegung der zuständigen Behörde erfolgen, mit

einmotorigen propellergetriebenen Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5700 kg oder weniger und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5; oder

nicht technisch komplizierten motorgetriebenen einmotorigen Hubschraubern mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5.

c)
ABSCHNITT 3 mit der Festlegung zusätzlicher Anforderungen für den gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb und für den in Buchstabe b Nummer 1 und Nummer 2 genannten Flugbetrieb.

(ad)
In ORO.FC.105:

i)
Buchstabe c Satz 1 erhält folgende Fassung: „Im Fall des gewerblichen Betriebs von Flugzeugen und Hubschraubern muss der verantwortliche Pilot/Kommandant oder der Pilot, dem ggf. die Durchführung des Flugs übertragen wurde, eine Erstschulung zum Vertrautmachen mit der vorgesehenen Flugstrecke oder dem zu befliegenden Bereich und den zu benutzenden Flugplätzen, Einrichtungen und Verfahren absolviert haben.”
ii)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
Buchstabe c gilt nicht für:

1.
Flugzeuge der Flugleistungsklasse B, die im gewerblichen Luftverkehrsbetrieb nach VFR am Tag eingesetzt werden, und
2.
den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb zur Beförderung von Fluggästen auf Flügen nach Sichtflugregeln (VFR-Flüge) am Tag, die an demselben Flugplatz oder Einsatzort beginnen und enden oder innerhalb eines örtlichen Gebiets nach Festlegung der zuständigen Behörde erfolgen, mit nicht technisch komplizierten motorgetriebenen einmotorigen Hubschraubern mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5.

(ae)
ORO.FC.145(c) erhält folgende Fassung:

c)
Im Fall von gewerblichem Luftverkehrsbetrieb müssen Schulungs- und Überprüfungsprogramme, einschließlich der Lehrpläne und der Verwendung einzelner Flugsimulationsübungsgeräte (FSTD), von der zuständigen Behörde genehmigt sein.

(af)
Nach ORO.FC.H.250 wird folgender ABSCHNITT angefügt:

ABSCHNITT 3

ORO.FC.330
Wiederkehrende Schulung und Überprüfung -Befähigungsüberprüfung durch den Betreiber (Operator Proficiency Check)

a)
Jedes Flugbesatzungsmitglied hat Befähigungsüberprüfungen durch den Betreiber zum Nachweis seiner Fähigkeit zur Durchführung der normalen Verfahren, außergewöhnlichen Verfahren und Notfallverfahren zu absolvieren, die die einschlägigen Aspekte im Zusammenhang mit den spezifischen Aufgaben gemäß dem Betriebshandbuch abdecken.
b)
Angemessen zu berücksichtigen ist Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht.
c)
Der Gültigkeitszeitraum der Befähigungsüberprüfung durch den Betreiber beträgt 12 Kalendermonate. Der Gültigkeitszeitraum wird ab dem Ende des Monats gerechnet, in dem die Überprüfung durchgeführt wurde. Wenn die Überprüfung innerhalb der letzten 3 Monate des Gültigkeitszeitraums durchgeführt wird, wird der neue Gültigkeitszeitraum ab dem Datum des ursprünglichen Ablaufdatums gerechnet.

(ag)
In ORO.CC.100 Buchstabe a zweiter Satz wird „Es wird” ersetzt durch „Außer im Fall von Ballonen wird” .
(ah)
Anlage I erhält folgende Fassung:

Anlage I

4.
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

a)
Alle Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 werden ersetzt durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 748/2012.
b)
Folgender Punkt CAT.GEN.105 wird angefügt:

CAT.GEN.105
Reisemotorsegler, Motorsegler und mit Heißluft und Gas betriebene Ballone

a)
Motorsegler mit Ausnahme von Reisemotorseglern müssen gemäß den Anforderungen für Segelflugzeuge betrieben werden und ausgestattet sein.
b)
Reisemotorsegler müssen betrieben werden gemäß den Anforderungen für:

1.
Flugzeuge, wenn sie mit eingeschaltetem Triebwerk betrieben werden, und
2.
Segelflugzeuge, wenn sie mit ausgeschaltetem/stillgelegtem Triebwerk betrieben werden.

c)
Reisemotorsegler müssen in Übereinstimmung mit den für Flugzeuge geltenden Anforderungen ausgerüstet sein, sofern in CAT.IDE.A. nichts anderes bestimmt ist.
d)
Mit Heißluft und Gas betriebene Ballone sind gemäß den Anforderungen für Heißluftballone zu betreiben.

c)
CAT.GEN.MPA.180 Buchstabe a Nummer 5 und Nummer 6 erhalten folgende Fassung:

5.
eine beglaubigte Kopie des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate, AOC) einschließlich einer Übersetzung ins Englische, wenn das Luftverkehrsbetreiberzeugnis in einer anderen Sprache ausgestellt wurde;
6.
die mit dem AOC ausgestellten einschlägigen Betriebsvoraussetzungen für das Luftfahrzeugmuster einschließlich einer Übersetzung ins Englische, wenn die Betriebsvoraussetzungen in einer anderen Sprache ausgestellt wurden;

d)
In TEILABSCHNITT A — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN wird folgender ABSCHNITT eingefügt:

ABSCHNITT 2

CAT.GEN.NMPA.100
Verantwortlichkeiten des Kommandanten

a)
Der Kommandant

1.
ist, sobald er das Luftfahrzeug betritt und bis er dieses am Ende des Fluges verlässt, für die Sicherheit aller Besatzungsmitglieder und Fluggäste an Bord verantwortlich;
2.
ist für den Betrieb und die Sicherheit des Luftfahrzeugs verantwortlich:

i)
im Fall von Ballonen ab dem Moment, in dem das Füllen der Ballonhülle beginnt, bis zum Entleeren der Ballonhülle, es sei denn, der Kommandant hat einer anderen qualifizierten Person die Verantwortung während des Füllens bis zum Eintreffen des Kommandanten wie im Betriebshandbuch festgelegt übertragen;
ii)
im Fall von Segelflugzeugen ab dem Moment, in dem das Startverfahren eingeleitet wird, bis das Segelflugzeug am Ende des Fluges zum Stillstand kommt;

3.
ist befugt, gemäß Anhang IV Absatz 7.c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 alle von ihm für die Gewährleistung der Sicherheit des Luftfahrzeugs und der an Bord befindlichen Personen und/oder Sachen als notwendig erachteten Anweisungen zu erteilen und die dafür geeigneten Maßnahmen zu ergreifen;
4.
Der verantwortliche Pilot ist befugt, die Beförderung von Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Insassen darstellen können, zu verweigern bzw. diese von Bord bringen zu lassen;
5.
hat die Beförderung von Personen abzulehnen, die in einem solchen Maße unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen, dass die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Insassen wahrscheinlich gefährdet wird;
6.
hat sicherzustellen, dass alle Fluggäste eine Sicherheitsunterweisung erhalten haben;
7.
hat die Einhaltung aller betrieblichen Verfahren und Klarlisten in Übereinstimmung mit dem Betriebshandbuch sicherzustellen;
8.
hat sicherzustellen, dass die Vorflugkontrolle gemäß den Anforderungen von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 durchgeführt wurde;
9.
hat sich zu vergewissern, dass erforderliche Notausrüstung für den sofortigen Gebrauch leicht zugänglich ist;
10.
hat die einschlägigen Anforderungen des Betreibers zur Meldung von Ereignissen einzuhalten;
11.
hat die für seine Tätigkeiten geltenden Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten (Flight and Duty Time Limitations, FTL) und Ruhevorschriften zu beachten;
12.
hat bei einer Tätigkeit für mehr als einen Betreiber:

i)
persönliche Aufzeichnungen über Flug- und Dienstzeiten und die Ruhezeiten gemäß den entsprechenden FTL-Anforderungen zu führen und
ii)
jedem Betreiber die erforderlichen Daten für die Planung von Tätigkeiten gemäß den entsprechenden FTL-Anforderungen vorzulegen.

b)
Der Kommandant darf in einem Luftfahrzeug nicht Dienst tun:

1.
wenn er unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen oder von Alkohol steht oder aufgrund Verletzung, Ermüdung, Arzneimitteleinnahme, Unwohlsein oder ähnlicher Ursachen nicht tauglich ist;
2.
nach einem Tieftauchgang oder einer Blutspende, sofern danach kein angemessener Zeitraum verstrichen ist;
3.
wenn die geltenden medizinischen Anforderungen nicht erfüllt sind,
4.
wenn er Zweifel hat, ob er die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann, oder
5.
wenn er weiß oder vermutet, dass er ermüdet im Sinne von Anhang IV Absatz 7.f der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist oder sich so unwohl fühlt, dass der Flug gefährdet sein kann.

c)
Der Kommandant hat in einem Notfall, der sofortiges Entscheiden und Handeln erfordert, die Maßnahmen zu treffen, die er unter den gegebenen Umständen gemäß Absatz 7 Buchstabe d von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 für notwendig erachtet. In solchen Fällen darf er im Interesse der Sicherheit von Vorschriften, betrieblichen Verfahren und Methoden abweichen.
d)
Der Kommandant eines Ballons:

1.
ist für die vor dem Flug erfolgende Einweisung der Personen, die beim Füllen und Entleeren der Ballonhülle mitwirken, verantwortlich;
2.
hat sicherzustellen, dass niemand an Bord oder in unmittelbarer Nähe des Ballons raucht, und
3.
hat sicherzustellen, dass Personen, die beim Füllen und Entleeren der Ballonhülle mitwirken, zweckdienliche Schutzkleidung tragen.

CAT.GEN.NMPA.105
Zusätzliches Ballonbesatzungsmitglied

a)
Wenn ein Ballon mehr als 19 Fluggäste befördert, muss mindestens ein zusätzliches Besatzungsmitglied mit entsprechender Erfahrung und Schulung an Bord sein, um die Fluggäste bei einem Notfall zu unterstützen.
b)
Das zusätzliche Besatzungsmitglied darf auf einem Ballon nicht Dienst tun:

1.
wenn es unter der Einwirkung von psychoaktiven Substanzen oder Alkohol steht;
2.
wenn es aufgrund Verletzung, Ermüdung, Arzneimitteleinnahme, Unwohlsein oder ähnlicher Ursachen nicht tauglich ist oder
3.
nach einem Tieftauchgang oder einer Blutspende, sofern danach kein angemessener Zeitraum verstrichen ist.

CAT.GEN.NMPA.110
Befugnisse des Kommandanten

Der Betreiber hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass alle im Luftfahrzeug beförderten Personen den vom Kommandanten zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftfahrzeugs sowie der darin beförderten Personen und Sachen rechtmäßig erteilten Anweisungen Folge leisten.

CAT.GEN.NMPA.115
Gemeinsame Sprache

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich alle Besatzungsmitglieder in einer gemeinsamen Sprache verständigen können.

CAT.GEN.NMPA.120
Tragbare elektronische Geräte

Der Betreiber darf niemandem an Bord eines Luftfahrzeugs die Benutzung eines tragbaren elektronischen Geräts (Portable Electronic Device, PED) gestatten, das sich auf die Funktion der Luftfahrzeugsysteme und -ausrüstung nachteilig auswirken kann, und er hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um eine solche Benutzung zu verhindern.

CAT.GEN.NMPA.125
Aufzeichnungen über mitgeführte Not- und Überlebensausrüstung

Der Betreiber hat jederzeit sicherzustellen, dass zur unverzüglichen Mitteilung an die Rettungsleitstellen (Rescue Coordination Centres, RCC) Aufzeichnungen über die in jedem seiner Luftfahrzeuge mitgeführte Not- und Überlebensausrüstung verfügbar sind.

CAT.GEN.NMPA.130
Alkohol und andere Rauschmittel

Der Betreiber hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass keine Person ein Luftfahrzeug betritt oder sich dort aufhält, wenn sie in einem Maße unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln steht, dass mit Wahrscheinlichkeit die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder dessen Insassen gefährdet ist.

CAT.GEN.NMPA.135
Gefährdung der Sicherheit

Der Betreiber hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass niemand vorsätzlich oder fahrlässig eine Handlung vornimmt oder unterlässt:
a)
wodurch ein Luftfahrzeug oder eine darin befindliche Person oder eine Person am Boden gefährdet wird; oder
b)
wodurch eine von dem Luftfahrzeug ausgehende Gefährdung von Personen oder Sachen verursacht oder zugelassen wird.

CAT.GEN.NMPA.140
Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Unterlagen

a)
Auf jedem Flug sind die folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen oder Kopien davon mitzuführen, sofern nicht etwas anderes angegeben ist:

1.
das Flughandbuch (Aircraft Flight Manual, AFM) oder gleichwertige(s) Dokument(e),
2.
das Original des Eintragungsscheins,
3.
das Original des Lufttüchtigkeitszeugnisses (Certificate Of Airworthiness, CofA),
4.
das Lärmzeugnis, soweit zutreffend;
5.
eine Kopie des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC),
6.
die mit dem AOC ausgestellten einschlägigen Betriebsvoraussetzungen für das Luftfahrzeugmuster, sofern zutreffend,
7.
die Lizenz zum Betreiben einer Flugfunkstelle, soweit zutreffend,
8.
der Haftpflichtversicherungsschein/die Haftpflichtversicherungsscheine,
9.
das Bordbuch oder gleichwertige Dokumente für das Luftfahrzeug,
10.
das technische Bordbuch gemäß Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, falls zutreffend,
11.
die MEL oder CDL, soweit zutreffend;
12.
Einzelheiten des bei den Flugverkehrsdienststellen (ATS) eingereichten Flugplans, falls ein Flugplan eingereicht wurde,
13.
aktuelle und zweckdienliche Luftfahrtkarten für die vorgesehene Flugstrecke und alle Strecken, von denen sinnvollerweise anzunehmen ist, dass der Flug auf diese umgeleitet werden könnte,
14.
Informationen über Verfahren und optische Signale zur Verwendung durch abfangende und abgefangene Luftfahrzeuge,
15.
Informationen über Such- und Rettungsdienste für den Bereich des beabsichtigten Fluges,
16.
geeignete NOTAM/AIS-Briefingunterlagen,
17.
geeignete Wetterinformationen,
18.
Passagierlisten, falls zutreffend,
19.
für Segelflugzeuge Unterlagen zur Masse und Schwerpunktlage und für Ballone Unterlagen zur Masse,
20.
der Flugdurchführungsplan, soweit zweckdienlich, und
21.
sonstige Unterlagen, die zum Flug gehören oder von den Staaten, die vom Flug betroffen sind, verlangt werden.

b)
Ungeachtet Buchstabe a können die dort genannten Dokumente, Handbücher und Unterlagen im Rückholfahrzeug mitgeführt oder am Flugplatz oder Einsatzort bereitgehalten werden bei Flügen, die nach Planung:

1.
an demselben Flugplatz/Einsatzort beginnen und enden oder
2.
innerhalb eines im Betriebshandbuch festgelegten örtlichen Gebiets durchgeführt werden.

CAT.GEN.NMPA.145
Vorlage von Unterlagen, Dokumenten und Aufzeichnungen

Der Kommandant hat die an Bord mitzuführenden Unterlagen und Dokumente auf Verlangen einer von einer Behörde bevollmächtigten Person innerhalb einer angemessenen Zeit vorzulegen.

CAT.GEN.NMPA.150
Beförderung gefährlicher Güter

a)
Die Beförderung gefährlicher Güter ist nicht zulässig, außer wenn:

1.
sie nicht den Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (ICAO-Dokument 9284-AN/905) gemäß Teil 1 dieser Anweisungen unterliegen oder
2.
sie im Einklang mit Teil 8 der Technischen Anweisungen von Fluggästen oder Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden oder sich im Gepäck befinden.

b)
Der Betreiber hat Verfahren vorzusehen, die gewährleisten, dass alle angemessenen Maßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass gefährliche Güter versehentlich an Bord mitgeführt werden.
c)
Der Betreiber stellt dem Personal die notwendigen Informationen zur Verfügung, die es ihm ermöglichen, seinen Verantwortlichkeiten nachzukommen.

e)
In CAT.OP.MPA.151 wird folgender Buchstabe a1 eingefügt:

(a1)
Ungeachtet CAT.OP.MPA.150 Buchstaben b bis d hat der Betreiber für Flüge, die auf demselben Flugplatz oder Einsatzort starten und landen und mit ELA2-Flugzeugen unter Sichtflugregeln am Tag durchgeführt werden, die Mindestkraftstoffendreserve im Betriebshandbuch festzulegen. Diese Mindestkraftstoffendreserve darf die für einen Flug von 45 Minuten Dauer benötigte Kraftstoffmenge nicht unterschreiten.

f)
In TEILABSCHNITT B — BETRIEBLICHE VERFAHREN wird folgender ABSCHNITT eingefügt:

ABSCHNITT 2

CAT.OP.NMPA.100
Benutzung von Flugplätzen und Einsatzorten

Der Betreiber darf für die Benutzung nur Flugplätze und Einsatzorte auswählen, die für die eingesetzten Luftfahrzeugmuster und den vorgesehenen Flugbetrieb geeignet sind.

CAT.OP.NMPA.105
Lärmminderungsverfahren — Ballone und Motorsegler

Der Kommandant hat den Auswirkungen von Fluglärm Rechnung zu tragen und gleichzeitig zu gewährleisten, dass Sicherheit Vorrang vor Lärmminderung hat.

CAT.OP.NMPA.110
Kraftstoff- oder Ballastmenge und Planung — Ballone

a)
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der mitgeführte Kraftstoff oder Ballast für die beabsichtigte Fahrtdauer zuzüglich einer Reserve von 30 Minuten Fahrtzeit ausreicht.
b)
Die Berechnungen der Kraftstoff- und Ballastmengen müssen mindestens auf den folgenden Betriebsbedingungen basieren, unter denen die Ballonfahrt durchzuführen ist:

1.
Daten, die vom Ballonhersteller bereitgestellt wurden;
2.
voraussichtliche Massen,
3.
zu erwartende Wetterbedingungen und
4.
Verfahren und Beschränkungen der Flugsicherungsorganisation(en).

c)
Die Berechnungen sind in einem Flugdurchführungsplan zu dokumentieren.

CAT.OP.NMPA.115
Beförderung besonderer Kategorien von Fluggästen (Special Categories of Passengers, SCP)

Personen, die besonderer Bedingungen, Unterstützung und/oder Geräte bedürfen, sind bei der Flugbeförderung als besondere Kategorien von Fluggästen anzusehen und unter Bedingungen zu befördern, die die Sicherheit des Luftfahrzeugs und seiner Insassen gemäß vom Betreiber festgelegten Verfahren gewährleisten.

CAT.OP.NMPA.120
Unterweisung der Fluggäste

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Fluggäste vor dem Flug oder gegebenenfalls während des Fluges eine Sicherheitsunterweisung erhalten.

CAT.OP.NMPA.125
Flugvorbereitung

Vor Beginn des Fluges hat der Kommandant:
a)
sich mit allen nach vernünftigem Ermessen verfügbaren Mitteln zu vergewissern, dass die verfügbaren und auf einem solchen Flug für die Sicherheit des Luftfahrzeugs unmittelbar erforderlichen Bodeneinrichtungen einschließlich Kommunikationseinrichtungen und Navigationshilfen für die Art des Betriebs, in der der Flug durchzuführen ist, angemessen sind, und
b)
mit allen verfügbaren meteorologischen Informationen vertraut zu sein, die für den beabsichtigten Flug erforderlich sind. Die Vorbereitung auf einen Flug über die Umgebung des Abflugorts hinaus umfasst:

1.
das Studium der verfügbaren aktuellen Wetterberichte und -vorhersagen und
2.
die Planung einer alternativen Vorgehensweise zur Vorbereitung auf den möglichen Fall, dass der Flug wetterbedingt nicht wie geplant abgeschlossen werden kann.

CAT.OP.NMPA.130
Flugplanabgabe an die Flugverkehrsdienste

a)
Wurde kein Flugplan an die Flugverkehrsdienste (ATS Flight Plan) übermittelt, weil er nach den Luftverkehrsregeln nicht erforderlich ist, sind andere geeignete Informationen zu hinterlegen, um gegebenenfalls die Einschaltung des Flugalarmdienstes zu ermöglichen.
b)
Erfolgt der Betrieb an einem Einsatzort, an dem eine Flugplanabgabe an die Flugverkehrsdienste nicht möglich ist, ist der ATS-Flugplan möglichst bald nach dem Start vom Kommandanten oder vom Betreiber zu übermitteln.

CAT.OP.NMPA.135
Sicherung von Fluggast- und Pilotenabteilen — Ballone

Der Kommandant hat sicherzustellen, dass vor dem Start, vor der Landung und wenn es im Interesse der Sicherheit für notwendig erachtet wird:
a)
alle Ausrüstungsgegenstände und das gesamte Gepäck ordnungsgemäß gesichert sind und
b)
eine Notevakuierung möglich bleibt.

CAT.OP.NMPA.140
Rauchen an Bord

An Bord eines Segelflugzeugs oder Ballons darf nicht geraucht werden.

CAT.OP.NMPA.145
Wetterbedingungen

Der Kommandant darf einen VFR-Flug nur beginnen bzw. fortsetzen, wenn die aktuellen verfügbaren meteorologischen Informationen erkennen lassen, dass die Wetterbedingungen auf der Strecke und am Bestimmungsflugplatz zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Nutzung bei oder über den entsprechenden VFR-Betriebsmindestbedingungen liegen.

CAT.OP.NMPA.150
Eis und andere Ablagerungen — Verfahren am Boden

Der Kommandant darf den Start nur dann beginnen, wenn das Luftfahrzeug frei ist von jeglichen Ablagerungen, die sich ungünstig auf die Flugleistung oder die Steuerbarkeit des Luftfahrzeugs auswirken könnten, außer wenn dies nach den Angaben im Flughandbuch zulässig ist.

CAT.OP.NMPA.155
Bedingungen für den Start

Vor Beginn des Starts hat sich der Kommandant davon zu überzeugen, dass nach den ihm vorliegenden Informationen das Wetter am Flugplatz oder Einsatzort einen sicheren Start und Abflug nicht verhindern.

CAT.OP.NMPA.160
Simulation von außergewöhnlichen Flugzuständen

Der Kommandant hat sicherzustellen, dass bei der Beförderung von Fluggästen außergewöhnliche Situationen oder Notsituationen, die die Anwendung von außergewöhnlichen Verfahren oder Notverfahren erfordern, nicht simuliert werden.

CAT.OP.NMPA.165
Kraftstoffmengen- und Ballastmanagement während des Fluges — Ballone

Der Kommandant hat in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die verbleibende ausfliegbare Kraftstoffmenge und die verbleibende Ballastmenge während der gesamten Ballonfahrt nicht geringer ist als die zum Abschluss des beabsichtigten Fluges erforderliche und als Reserve für die Landung vorgesehene Kraftstoff- und Ballastmenge.

CAT.OP.NMPA.170
Gebrauch von Zusatzsauerstoff

Der Kommandant hat sicherzustellen, dass Flugbesatzungsmitglieder, die während des Fluges Aufgaben wahrnehmen, die für die sichere Flugdurchführung wesentlich sind, ununterbrochen Zusatzsauerstoff nehmen, wenn die Druckhöhe länger als 30 Minuten 10000 ft übersteigt und wenn die Druckhöhe 13000 ft übersteigt.

CAT.OP.NMPA.175
Anflug- und Landebedingungen

Vor Beginn des Landeanflugs hat sich der Kommandant davon zu überzeugen, dass nach den ihm vorliegenden Informationen das Wetter am vorgesehenen Flugplatz oder Einsatzort und der Zustand der für die Landung vorgesehenen Oberfläche einen sicheren Anflug und eine sichere Landung nicht verhindern.

CAT.OP.NMPA.180
Betriebsbeschränkungen — Heißluftballone

a)
Landungen mit einem Heißluftballon in der Nacht sind außer in Notfällen untersagt.
b)
Ein Heißluftballon darf nachts starten, wenn er ausreichend Kraftstoff mitführt, um tagsüber landen zu können.

CAT.OP.NMPA.185
Betriebsbeschränkungen — Segelflugzeuge

Ein Segelflugzeug darf nur während des Tages betrieben werden.

g)
In CAT.POL.A.240 Buchstabe b Nummer 4 wird „ORO.OPS” ersetzt durch „ORO.FC” .
h)
In CAT.POL.A.310 wird folgender Buchstabe e angefügt:

e)
Die Anforderungen gemäß Buchstabe a Nummer 3, Buchstabe a Nummer 4, Buchstabe a Nummer 5, Buchstabe b Nummer 2 und Buchstabe c Nummer 2 gelten nicht für den Betrieb nach Sichtflugbedingungen (VFR) am Tag.

i)
In CAT.POL.A.405 Buchstabe b wird die Bezugnahme auf „CAT.POL.A.405 Buchstabe b oder c” ersetzt durch die Bezugnahme auf „CAT.POL.A.400 Buchstabe b oder c” .
j)
Im TEILABSCHNITT C — FLUGZEUGLEISTUNG UND BETRIEBSGRENZEN werden die folgenden ABSCHNITTE 4 und 5 eingefügt:

ABSCHNITT 4

CAT.POL, S. 100
Betriebsgrenzen

a)
Die Beladung, Masse und Schwerpunktlage (Centre of Gravity, CG) des Segelflugzeugs müssen in jeder Betriebsphase mit den im Flughandbuch oder, falls einschränkender, mit den im Betriebshandbuch festgelegten Betriebsgrenzen übereinstimmen.
b)
Schilder, Listen, Instrumentenkennzeichnungen oder Kombinationen daraus, die Betriebsbeschränkungen enthalten, deren visuelle Darstellung gemäß Flughandbuch vorgeschrieben ist, müssen im Segelflugzeug dargestellt werden.

CAT.POL, S. 105
Wägung

a)
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Masse und die Schwerpunktlage des Segelflugzeugs vor der ersten Inbetriebnahme durch tatsächliche Wägung ermittelt wurden. Die Auswirkungen von Änderungen und Reparaturen auf die Masse und die Schwerpunktlage sind zu berücksichtigen und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Diese Informationen sind dem Kommandanten zur Verfügung zu stellen. Das Segelflugzeug ist erneut zu wiegen, wenn die Auswirkungen von Änderungen auf die Masse und die Schwerpunktlage nicht genau bekannt sind.
b)
Die Wägung ist entweder vom Hersteller des Segelflugzeugs oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, falls anwendbar, vorzunehmen.

CAT.POL, S. 110
Flugleistung

Der Kommandant darf das Segelflugzeug nur betreiben, wenn unter Berücksichtigung der Genauigkeit verwendeter Diagramme und Karten die Flugleistung für die Einhaltung der entsprechenden Luftverkehrsregeln und sonstiger für den Flug, die benutzten Lufträume, Flugplätze oder Einsatzorte geltender Beschränkungen ausreichend ist.

ABSCHNITT 5

CAT.POL.B.100
Betriebsgrenzen

a)
Die Beladung und die Masse des Ballons müssen in jeder Betriebsphase mit den im Flughandbuch oder, falls einschränkender, mit den im Betriebshandbuch festgelegten Betriebsgrenzen übereinstimmen.
b)
Schilder, Listen, Instrumentenkennzeichnungen oder Kombinationen daraus, die Betriebsbeschränkungen enthalten, deren visuelle Darstellung gemäß Flughandbuch vorgeschrieben ist, müssen im Ballon dargestellt werden.

CAT.POL.B.105
Wägung

a)
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Masse des Ballons vor der ersten Inbetriebnahme durch tatsächliche Wägung ermittelt wurde. Die Auswirkungen von Änderungen und Reparaturen auf die Masse sind zu berücksichtigen und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Diese Informationen sind dem Kommandanten zur Verfügung zu stellen. Der Ballon ist erneut zu wiegen, wenn die Auswirkungen von Änderungen auf die Masse nicht genau bekannt sind.
b)
Die Wägung ist entweder vom Hersteller des Ballons oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, falls anwendbar, vorzunehmen.

CAT.POL.B.110
System zur Bestimmung der Masse

a)
Der Betreiber eines Ballons hat ein System einzurichten, mit dem festgelegt wird, wie die folgenden Elemente für jede Fahrt so genau bestimmt werden, dass der Kommandant die Einhaltung der im Flughandbuch festgelegten Betriebsgrenzen überprüfen kann:

1.
Ballonleermasse;
2.
Nutzlast;
3.
Masse des Kraftstoffs oder Ballasts;
4.
Startmasse;
5.
Beladung des Ballons unter der Aufsicht des Kommandanten oder qualifizierten Personals;
6.
Vorbereitung und Handhabung aller Unterlagen.

b)
Die Massenberechnung auf der Grundlage elektronischer Berechnungen muss vom Kommandanten nachvollzogen werden können.
c)
Die Unterlagen zur Massenbestimmung sind vor jeder Fahrt zu erstellen und in einem Flugdurchführungsplan zu dokumentieren.

CAT.POL.B.115
Flugleistung

Der Kommandant darf den Ballon nur betreiben, wenn unter Berücksichtigung der Genauigkeit verwendeter Diagramme und Karten die Flugleistung für die Einhaltung der entsprechenden Luftverkehrsregeln und sonstiger für die Fahrt, die benutzten Lufträume, Flugplätze oder Einsatzorte geltender Beschränkungen ausreichend ist.

k)
[betrifft nicht die deutsche Fassung].
l)
In CAT.IDE.A.260 wird Abb. 1 durch folgende Abbildung ersetzt:

Abbildung 1

m)
Im TEILABSCHNITT D — INSTRUMENTE, DATEN, AUSRÜSTUNGEN werden die folgenden ABSCHNITTE 3 und 4 eingefügt:

ABSCHNITT 3

CAT.IDE, S. 100
Instrumente und Ausrüstungen — Allgemeines

a)
Die in diesem Teilabschnitt vorgeschriebenen Instrumente und Ausrüstungen müssen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zugelassen sein, wenn sie:

1.
von der Flugbesatzung zur Steuerung des Flugwegs verwendet werden,
2.
zur Erfüllung von CAT.IDE, S. 140 verwendet werden;
3.
zur Erfüllung von CAT.IDE, S. 145 verwendet werden oder
4.
im Segelflugzeug eingebaut sind.

b)
Die folgenden Gegenstände bedürfen, soweit in diesem Teilabschnitt vorgeschrieben, keiner Ausrüstungszulassung:

1.
Taschenlampe,
2.
genau gehende Uhr und
3.
Überlebensausrüstung und Signalmittel.

c)
Instrumente und Ausrüstungen, die nicht in diesem Teilabschnitt vorgeschrieben sind, und sonstige Ausrüstungen, die nicht gemäß anderen Anhängen erforderlich sind, aber auf einem Flug mitgeführt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Die von diesen Instrumenten oder Ausrüstungen gelieferten Informationen dürfen von der Flugbesatzung nicht zur Erfüllung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verwendet werden, und
2.
diese Instrumente und Ausrüstungen dürfen sich nicht auf die Lufttüchtigkeit des Segelflugzeugs auswirken, auch nicht bei Ausfall oder Fehlfunktion.

d)
Instrumente und Ausrüstungen müssen von dem Platz aus, an dem das Flugbesatzungsmitglied sitzt, das diese benutzen muss, leicht zu bedienen bzw. zugänglich sein.
e)
Die erforderliche Notausrüstung muss für den sofortigen Gebrauch leicht zugänglich sein.

CAT.IDE, S. 105
Mindestausrüstung für den Flug

Ein Flug darf nicht begonnen werden, wenn Instrumente, Ausrüstungsteile oder Funktionen des Segelflugzeugs, die für den vorgesehenen Flug erforderlich sind, nicht betriebsbereit sind oder fehlen, sofern das Segelflugzeug nicht in Übereinstimmung mit der Mindestausrüstungsliste (MEL) betrieben wird.

CAT.IDE, S. 110
Flugbetrieb nach Sichtflugregeln — Flug- und Navigationsinstrumente

a)
In Segelflugzeugen, die nach Sichtflugregeln am Tag betrieben werden, muss ein Mittel zur Messung und Anzeige des Folgenden vorhanden sein:

1.
im Falle von Motorseglern des magnetischen Steuerkurses,
2.
der Uhrzeit in Stunden, Minuten und Sekunden,
3.
der Druckhöhe und
4.
der Fluggeschwindigkeit.

b)
Segelflugzeuge, die unter Bedingungen betrieben werden, unter denen sie nicht ohne Heranziehung eines oder mehrerer weiterer Instrumente auf einem gewünschten Flugweg gehalten werden können, müssen zusätzlich zu Buchstabe a mit einem Mittel zur Messung und Anzeige des Folgenden ausgerüstet sein:

1.
der Vertikalgeschwindigkeit,
2.
der Fluglage oder der Drehgeschwindigkeit sowie des Schiebeflugs und
3.
des magnetischen Steuerkurses.

CAT.IDE, S. 115
Wolkenflug — Flug- und Navigationsinstrumente

In Segelflugzeugen, die in Wolken fliegen, muss ein Mittel zur Messung und Anzeige des Folgenden vorhanden sein:
a)
des missweisenden Steuerkurses;
b)
der Uhrzeit in Stunden, Minuten und Sekunden,
c)
der Druckhöhe;
d)
der Fluggeschwindigkeit,
e)
der Vertikalgeschwindigkeit und
f)
der Fluglage oder der Drehgeschwindigkeit sowie des Schiebeflugs.

CAT.IDE, S. 120
Sitze und Rückhaltesysteme

a)
Segelflugzeuge müssen mit Folgendem ausgerüstet sein:

1.
einem Sitz für jede Person an Bord und
2.
einem Anschnallgurt mit einem Oberkörperrückhaltesystem für jeden Sitz gemäß dem Flughandbuch.

b)
Ein Anschnallgurt mit einem Oberkörperrückhaltesystem muss mit einem zentralen Gurtschloss versehen sein.

CAT.IDE, S. 125
Zusatzsauerstoff

Segelflugzeuge, die in Druckhöhen oberhalb 10000 ft betrieben werden, müssen mit einer Sauerstoffspeicher- und -abgabevorrichtung ausgestattet sein, die ausreichend Atemsauerstoff enthält für die Versorgung:
a)
der Besatzungsmitglieder für jeden Zeitraum über 30 Minuten, in dem die Druckhöhe zwischen 10000 ft und 13000 ft liegen wird, und
b)
aller Besatzungsmitglieder und Fluggäste für jeden Zeitraum, in dem die Druckhöhe 13000 ft übersteigen wird.

CAT.IDE, S. 130
Flug über Wasser

Der Kommandant eines Segelflugzeugs, das über Wasser betrieben wird, muss die Risiken für das Überleben der Insassen des Segelflugzeugs für den Fall einer Notwasserung prüfen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob Folgendes mitgeführt wird:
a)
eine Schwimmweste oder eine gleichwertige Schwimmhilfe für jede Person an Bord; diese Schwimmweste bzw. Schwimmhilfe muss angelegt sein oder an einem vom Sitz der Person, zu deren Verwendung sie bestimmt ist, leicht erreichbaren Ort verstaut sein;
b)
ein Notsender (Emergency Locator Transmitter, ELT) oder ein am Körper getragener Notfunksender (Personal Locator Beacon, PLB), der von einem Besatzungsmitglied oder einem Fluggast getragen wird und gleichzeitig auf den Frequenzen 121,5 MHz und 406 MHz senden kann und
c)
Ausrüstung, um Notsignale geben zu können, bei Flugbetrieb:

1.
über Wasser außerhalb der Gleitentfernung von der Küste oder
2.
bei dem die Startflug- oder Anflugbahn so über Wasser verläuft, dass bei einer Störung mit einer Notwasserung zu rechnen wäre.

CAT.IDE, S. 135
Überlebensausrüstung

Segelflugzeuge, die über Gebieten betrieben werden, in denen die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig wäre, müssen mit Notsignalgeräten und Überlebensausrüstung entsprechend den zu überfliegenden Gebieten ausgerüstet sein.

CAT.IDE, S. 140
Funkausrüstung

a)
Wenn durch die entsprechenden Luftraumanforderungen vorgeschrieben, müssen Segelflugzeuge über eine Funkkommunikationsausrüstung verfügen, mit der Wechselsprech-Funkverkehr mit den Luftfunkstationen und auf den Frequenzen gemäß den Luftraumanforderungen durchgeführt werden kann.
b)
Die gemäß Buchstabe a vorgeschriebene Funkkommunikationsausrüstung muss den Sprechfunkverkehr auf der Luftfahrtnotfrequenz 121,5 MHz ermöglichen.

CAT.IDE, S. 145
Navigationsausrüstung

Segelflugzeuge müssen mit Navigationsausrüstung ausgerüstet sein, die ihnen einen Betrieb ermöglicht gemäß:
a)
dem bei den Flugverkehrsdiensten aufgegebenen Flugplan, sofern ein solcher aufgegeben wurde, und
b)
den einschlägigen Luftraumanforderungen.

CAT.IDE, S. 150
Transponder

Wenn dies in dem Luftraum, in dem geflogen wird, erforderlich ist, müssen Segelflugzeuge mit einem Sekundärradar-Transponder (Secondary Surveillance Radar (SSR) Transponder) mit allen erforderlichen Funktionen ausgerüstet sein.

ABSCHNITT 4

CAT.IDE.B.100
Instrumente und Ausrüstungen — Allgemeines

a)
Die in diesem Teilabschnitt vorgeschriebenen Instrumente und Ausrüstungen müssen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zugelassen sein, wenn sie

1.
von der Flugbesatzung zur Steuerung des Flugwegs verwendet werden;
2.
zur Erfüllung von CAT.IDE.B.155 verwendet werden oder
3.
im Ballon eingebaut sind.

b)
Die folgenden Gegenstände bedürfen, soweit in diesem Teilabschnitt vorgeschrieben, keiner Ausrüstungszulassung:

1.
Taschenlampe,
2.
genau gehende Uhr,
3.
Bordapotheke;
4.
Überlebensausrüstung und Signalmittel;
5.
alternative Zündquelle;
6.
Feuerlöschdecke oder feuerfeste Abdeckung;
7.
Dropleine und
8.
Messer.

c)
Instrumente und Ausrüstungen, die nicht in diesem Teilabschnitt vorgeschrieben sind, und sonstige Ausrüstungen, die nicht gemäß anderen Anhängen erforderlich sind, aber auf einer Ballonfahrt mitgeführt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Die von diesen Instrumenten oder Ausrüstungen gelieferten Informationen dürfen von der Flugbesatzung nicht zur Erfüllung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verwendet werden und
2.
diese Instrumente und Ausrüstungen dürfen sich nicht auf die Lufttüchtigkeit des Ballons auswirken, auch nicht bei Ausfall oder Fehlfunktion.

d)
Instrumente und Ausrüstungen müssen von dem Platz aus, an dem das Flugbesatzungsmitglied sitzt, das diese benutzen muss, leicht zu bedienen bzw. zugänglich sein.
e)
Die erforderliche Notausrüstung muss für den sofortigen Gebrauch leicht zugänglich sein.

CAT.IDE.B.105
Mindestausrüstung für die Ballonfahrt

Eine Ballonfahrt darf nicht begonnen werden, wenn Instrumente, Ausrüstungsteile oder Funktionen des Ballons, die für die vorgesehene Ballonfahrt erforderlich sind, nicht betriebsbereit sind, sofern der Ballon nicht in Übereinstimmung mit der Mindestausrüstungsliste (MEL) betrieben wird.

CAT.IDE.B.110
Ballonbeleuchtung

Ballone, die bei Nacht betrieben werden, müssen mit Folgendem ausgerüstet sein:
a)
einer Zusammenstoßwarnlichtanlage,
b)
einer Möglichkeit, eine angemessene Beleuchtung für alle für den sicheren Betrieb des Ballons wesentlichen Instrumente und Ausrüstungen zu schaffen und
c)
einer Taschenlampe.

CAT.IDE.B.115
Flugbetrieb nach Sichtflugregeln (VFR) — Flug- und Navigationsinstrumente und zugehörige Ausrüstung

Ballone, die nach Sichtflugregeln betrieben werden, müssen mit Folgendem ausgerüstet sein:
a)
einer Einrichtung zur Anzeige der Driftrichtung und
b)
einer Einrichtung zur Messung und Anzeige

1.
der Uhrzeit in Stunden, Minuten und Sekunden,
2.
der Vertikalgeschwindigkeit, soweit im Flughandbuch vorgeschrieben, und
3.
der Druckhöhe, soweit im Flughandbuch vorgeschrieben und die Luftraumanforderungen dies erfordern oder wenn die Höhe auf Sauerstoffverwendung überprüft werden muss, und
4.
außer für Gasballone, des Drucks für jede Brenngaszufuhrleitung.

CAT.IDE.B.120
Rückhaltesysteme

Ballone mit einem getrennten Abteil für den Kommandanten müssen mit einem Rückhaltesystem für den Kommandanten ausgerüstet sein.

CAT.IDE.B.125
Bordapotheke

a)
Ballone müssen mit einer Bordapotheke ausgerüstet sein.
b)
Eine zusätzliche Bordapotheke ist im Rückholfahrzeug mitzuführen.
c)
Die Bordapotheke

1.
muss leicht zugänglich sein und
2.
darf das Verfallsdatum nicht überschritten haben.

CAT.IDE.B.130
Zusatzsauerstoff

Ballone, die in Druckhöhen oberhalb 10000 ft betrieben werden, müssen mit einer Sauerstoffspeicher- und -abgabevorrichtung ausgerüstet sein, die ausreichend Atemsauerstoff enthält für die Versorgung:
a)
der Besatzungsmitglieder für jeden Zeitraum über 30 Minuten, in dem die Druckhöhe zwischen 10000 ft und 13000 ft liegen wird, und
b)
aller Besatzungsmitglieder und Fluggäste für jeden Zeitraum, in dem die Druckhöhe 13000 ft übersteigen wird.

CAT.IDE.B.135
Handfeuerlöscher

Heißluftballone müssen mit mindestens einem Handfeuerlöscher gemäß den Anforderungen der einschlägigen Lufttüchtigkeitsvorschriften ausgerüstet sein.

CAT.IDE.B.140
Flug über Wasser

Der Kommandant eines Ballons, der über Wasser betrieben wird, muss die Risiken für das Überleben der Insassen des Ballons für den Fall einer Notwasserung prüfen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob Folgendes mitgeführt wird:
a)
eine Schwimmweste für jede Person an Bord oder eine gleichwertige Schwimmhilfe für jede Person an Bord, die jünger als 24 Monate ist; diese Schwimmweste bzw. Schwimmhilfe muss angelegt sein oder an einem von dem Platz der Person, zu deren Verwendung sie bestimmt ist, leicht erreichbaren Ort verstaut sein;
b)
ein Notsender (Emergency Locator Transmitter, ELT) oder ein am Körper getragener Notfunksender (Personal Locator Beacon, PLB), der von einem Besatzungsmitglied oder einem Fluggast getragen wird und gleichzeitig auf den Frequenzen 121,5 MHz und 406 MHz senden kann, und
c)
Ausrüstung zur Abgabe von Notsignalen.

CAT.IDE.B.145
Überlebensausrüstung

Ballone, die über Gebieten betrieben werden, in denen die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig wäre, müssen mit Notsignalgeräten und Überlebensausrüstung entsprechend den zu überfliegenden Gebieten ausgerüstet sein.

CAT.IDE.B.150
sonstige Ausrüstung

a)
Ballone müssen mit Schutzhandschuhen für jedes Besatzungsmitglied ausgestattet sein.
b)
Heißluftballone müssen ausgerüstet sein mit:

1.
einer alternativen Zündquelle;
2.
einer Einrichtung zur Messung und Anzeige der Kraftstoffmenge;
3.
einer Feuerlöschdecke oder feuerfesten Abdeckung und
4.
einer Dropleine von mindestens 25 m Länge.

c)
Gasballone müssen ausgestattet sein mit:

1.
einem Messer und
2.
einer Dropleine von mindestens 20 m Länge aus Naturfasern oder aus einem Material, das elektrostatische Aufladungen ableitet.

CAT.IDE.B.155
Funkausrüstung

a)
Wenn durch die entsprechenden Luftraumanforderungen vorgeschrieben, müssen Ballone über eine Funkkommunikationsausrüstung am Platz des Piloten verfügen, mit der Wechselsprech-Funkverkehr mit den Luftfunkstationen und auf den Frequenzen gemäß den Luftraumanforderungen durchgeführt werden kann.
b)
Die gemäß Buchstabe a vorgeschriebene Funkkommunikationsausrüstung muss den Sprechfunkverkehr auf der Luftfahrtnotfrequenz 121,5 MHz ermöglichen.

CAT.IDE.B.160
Transponder

Wenn dies in dem Luftraum, in dem geflogen wird, erforderlich ist, müssen Ballone mit einem Sekundärradar-Transponder (Secondary Surveillance Radar (SSR) Transponder) mit allen erforderlichen Funktionen ausgerüstet sein.

5.
Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

a)
Alle Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 werden ersetzt durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 748/2012.
b)
In SPA.GEN.100 Buchstabe a Nummer 1 wird „der Betreiber von gewerblichem Luftverkehr” ersetzt durch „einen gewerblichen Betreiber” .
c)
SPA.DG.100 erhält folgende Fassung:

SPA.DG.100
Beförderung gefährlicher Güter

Soweit nicht in Anhang IV (Teil-CAT), Anhang VI (Teil-NCC), Anhang VII (Teil-NCO) und Anhang VIII (Teil-SPO) etwas anderes bestimmt ist, darf der Betreiber gefährliche Güter auf dem Luftweg nur befördern, wenn der Betreiber von der zuständigen Behörde hierzu die Genehmigung erhalten hat.

6.
In Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erhält NCC.POL.125 Buchstabe b folgende Fassung:

b)
Außer im Fall eines Flugzeugs mit Turboproptriebwerken und einer höchstzulässigen Startmasse bis zu 5700 kg hat der verantwortliche Pilot sicherzustellen, dass das Flugzeug im Fall eines Triebwerkausfalls während des Starts in der Lage ist:

1.
den Start abzubrechen und innerhalb der verfügbaren Startabbruchstrecke oder der verfügbaren Start- und Landebahn zum Halten zu kommen oder
2.
den Start fortzusetzen und alle Hindernisse auf dem Flugweg in ausreichender Höhe zu überfliegen, bis das Flugzeug in der Lage ist, NCC.POL.130 einzuhalten.

7.
Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

a)
Alle Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 werden ersetzt durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 748/2012.
b)
NCO.GEN.102 wird wie folgt geändert:

i)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Reisemotorsegler, Motorsegler und mit Heißluft und Gas betriebene Ballone ;

ii)
Es wird folgender Buchstabe d angefügt:

d)
Mit Heißluft und Gas betriebene Ballone sind gemäß den Anforderungen an Heißluftballone zu betreiben.

c)
Folgender Punkt NCO.GEN.103 wird eingefügt:

NCO.GEN.103
Einführungsflüge

Einführungsflüge gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c dieser Verordnung, die gemäß diesem Anhang durchgeführt werden, müssen:
a)
an demselben Flugplatz oder Einsatzort beginnen und enden, außer im Fall von Ballonen und Segelflugzeugen;
b)
nach Sichtflugregeln am Tag durchgeführt werden;
c)
von einer benannten Person beaufsichtigt werden, die für ihre Sicherheit verantwortlich ist, und
d)
alle von der zuständigen Behörde festgelegten sonstigen Bedingungen erfüllen.

d)
NCO.GEN.106 erhält folgende Fassung:

NCO.GEN.106
Pflichten und Befugnisse des verantwortlichen Piloten — Ballone

Der verantwortliche Pilot eines Ballons ist zusätzlich zu NCO.GEN.105:
a)
für die vor dem Flug erfolgende Einweisung der Personen, die beim Füllen und Entleeren der Ballonhülle mitwirken, verantwortlich;
b)
verpflichtet sicherzustellen, dass niemand an Bord oder in unmittelbarer Nähe des Ballons raucht, und
c)
verpflichtet sicherzustellen, dass Personen, die beim Füllen und Entleeren der Ballonhülle mitwirken, ausreichende Schutzkleidung tragen.

e)
In NCO.GEN.135 Buchstabe a Nummer 10 wird „/das vorgesehene Gebiet” nach „Flugstrecke” eingefügt.
f)
In NCO.OP.110 Buchstabe c erster Satz wird „nur” nach „sind” eingefügt.
g)
Der Titel von NCO.OP.113 erhält folgende Fassung: Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen — Platzrundenanflug an Land mit Hubschraubern
h)
In NCO.OP.127 Buchstabe a und Buchstabe b wird „Gas-” gestrichen.
i)
NCO.OP.215 erhält folgende Fassung:

NCO.OP.215
Betriebsgrenzen — Heißluftballone

a)
Landungen mit einem Heißluftballon in der Nacht sind außer in Notfällen untersagt.
b)
Ein Heißluftballon darf nachts starten, wenn er ausreichend Kraftstoff mitführt, um tagsüber landen zu können.

j)
NCO.POL.105 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Die Wägung ist entweder:

1.
im Fall von Flugzeugen und Hubschraubern vom Hersteller des Luftfahrzeugs oder von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen und
2.
im Fall von Segelflugzeugen und Ballonen vom Hersteller des Luftfahrzeugs oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, falls anwendbar, vorzunehmen.

k)
NCO.IDE.B.110 erhält folgende Fassung:

NCO.IDE.B.110
Ballonbeleuchtung

Ballone, die bei Nacht betrieben werden, müssen mit Folgendem ausgerüstet sein:
a)
einer Zusammenstoßwarnlichtanlage,
b)
einer Möglichkeit, eine angemessene Beleuchtung für alle für den sicheren Betrieb des Ballons wesentlichen Instrumente und Ausrüstungen zu schaffen, und
c)
einer Taschenlampe.

l)
NCO.IDE.B.125 erhält folgende Fassung:

NCO.IDE.B.125
Handfeuerlöscher

Heißluftballone müssen mit mindestens einem Handfeuerlöscher ausgerüstet sein, wenn dies von den anwendbaren Zulassungsspezifikationen vorgeschrieben ist.

m)
NCO.IDE.B.140 erhält folgende Fassung:

NCO.IDE.B.140
Sonstige Ausrüstung

a)
Ballone müssen mit Schutzhandschuhen für jedes Besatzungsmitglied ausgestattet sein.
b)
Heißluftballone müssen ausgerüstet sein mit:

1.
einer alternativen Zündquelle;
2.
einer Einrichtung zur Messung und Anzeige der Kraftstoffmenge;
3.
einer Feuerlöschdecke oder feuerfesten Abdeckung und
4.
einer mindestens 25 Meter (m) langen Dropleine.

c)
Gasballone müssen ausgestattet sein mit:

1.
einem Messer und
2.
einer Dropleine von mindestens 20 m Länge aus Naturfasern oder aus einem Material, das elektrostatische Aufladungen ableitet.

n)
Folgender TEILABSCHNITT E wird angefügt:

TEILABSCHNITT E

ABSCHNITT 1

NCO.SPEC.100
Geltungsbereich

In diesem Teilabschnitt werden besondere Anforderungen festgelegt, die von einem verantwortlichen Piloten bei der Durchführung von nichtgewerblichem spezialisierten Flugbetrieb mit nicht technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen zu erfüllen sind.

NCO.SPEC.105
Klarliste

a)
Vor Beginn des spezialisierten Flugbetriebs hat der verantwortliche Pilot eine Risikobewertung durchzuführen und die Komplexität der Tätigkeit zu bewerten, um die mit dem Flugbetrieb verbundenen Gefahren und zugehörigen Risiken zu ermitteln, und Maßnahmen zur Risikominderung festzulegen.
b)
Spezialisierter Flugbetrieb ist gemäß einer Klarliste durchzuführen. Auf der Grundlage der Risikobewertung hat der verantwortliche Pilot die Klarliste für die spezialisierte Tätigkeit und das eingesetzte Luftfahrzeug festzulegen, wobei allen Abschnitten dieses Teilabschnitts Rechnung zu tragen ist.
c)
Die für die Pflichten des verantwortlichen Piloten, der Besatzungsmitglieder und der Aufgabenspezialisten relevanten Klarlisten müssen auf jedem Flug leicht zugänglich sein.
d)
Die Klarliste ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

NCO.SPEC.110
Pflichten und Befugnisse des verantwortlichen Piloten

Wenn Besatzungsmitglieder oder Aufgabenspezialisten am Flugbetrieb beteiligt sind, ist der verantwortliche Pilot verpflichtet:
a)
die Einhaltung von NCO.SPEC.115 und NCO.SPEC.120 durch die Besatzungsmitglieder und Aufgabenspezialisten sicherzustellen;
b)
einen Flug nicht zu beginnen, wenn ein Besatzungsmitglied oder Aufgabenspezialist aufgrund Verletzung, Unwohlsein, Ermüdung oder unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen dienstuntauglich ist;
c)
einen Flug nicht über den nächsten gemäß den erlaubten Wetterbedingungen anfliegbaren Flugplatz oder Einsatzort hinaus fortzusetzen, wenn die Diensttauglichkeit eines Besatzungsmitglieds oder Aufgabenspezialisten aufgrund Ermüdung, Unwohlsein oder Sauerstoffmangel erheblich vermindert ist;
d)
sicherzustellen, dass Besatzungsmitglieder und Aufgabenspezialisten die Gesetze, Vorschriften und Verfahren der Staaten, in denen Flugbetrieb durchgeführt wird, einhalten;
e)
sicherzustellen, dass alle Besatzungsmitglieder und Aufgabenspezialisten in der Lage sind, sich in einer gemeinsamen Sprache zu verständigen, und
f)
sicherzustellen, dass Aufgabenspezialisten und Besatzungsmitglieder ununterbrochen Zusatzsauerstoff nehmen, wenn die Kabinendruckhöhe 10000 ft für einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten übersteigt und wenn die Kabinendruckhöhe 13000 ft übersteigt.

NCO.SPEC.115
Pflichten der Besatzung

a)
Das Besatzungsmitglied ist für die ordnungsgemäße Ausübung seines Dienstes verantwortlich. Die Aufgaben der Besatzung müssen in der Klarliste festgelegt sein.
b)
Außer im Fall von Ballonen muss das Besatzungsmitglied während kritischer Flugphasen oder wenn dies von dem verantwortlichen Piloten im Interesse der Sicherheit für erforderlich erachtet wird, an seinem zugewiesenen Platz angeschnallt sein, sofern in der Klarliste nichts anderes festgelegt ist.
c)
Während des Fluges muss das Flugbesatzungsmitglied angeschnallt bleiben, wenn es sich auf seinem Platz befindet.
d)
Während des Fluges muss sich jederzeit mindestens ein qualifiziertes Flugbesatzungsmitglied am Steuer des Luftfahrzeugs befinden.
e)
Das Besatzungsmitglied darf in einem Luftfahrzeug keinen Dienst ausüben:

1.
wenn es weiß oder vermutet, dass es ermüdet im Sinne von Anhang IV Absatz 7.f der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist oder sich so unwohl fühlt, dass es nicht diensttauglich ist, oder
2.
während es unter Einwirkung von psychoaktiven Substanzen oder Alkohol steht, oder aus sonstigen in Absatz 7.g von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Gründen.

f)
Ein Besatzungsmitglied, das Aufgaben für mehr als einen Betreiber ausführt:

1.
hat persönliche Aufzeichnungen über Flug- und Dienstzeiten und die Ruhezeiten gemäß Anhang III (Teil-ORO) Teilabschnitt FTL der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, falls anwendbar, zu führen und
2.
jedem Betreiber die erforderlichen Daten für die Planung von Tätigkeiten gemäß den entsprechenden FTL-Anforderungen vorzulegen.

g)
Das Besatzungsmitglied hat den verantwortlichen Piloten:

1.
über alle Fehler, Ausfälle, Funktionsstörungen und Mängel zu unterrichten, von denen es annimmt, dass sie sich auf die Lufttüchtigkeit oder den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs einschließlich der Notsysteme auswirken können, und
2.
über jede Störung, die die Sicherheit des Betriebs gefährdet hat oder gefährden könnte, zu unterrichten,

NCO.SPEC.120
Pflichten der Aufgabenspezialisten

a)
Der Aufgabenspezialist ist für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Pflichten verantwortlich. Die Pflichten des Aufgabenspezialisten müssen in der Klarliste festgelegt sein.
b)
Außer im Fall von Ballonen muss der Aufgabenspezialist während kritischer Flugphasen oder wenn dies von dem verantwortlichen Piloten im Interesse der Sicherheit für erforderlich erachtet wird, an seinem zugewiesenen Platz angeschnallt sein, sofern in der Klarliste für die Standardbetriebsverfahren nichts anderes festgelegt ist.
c)
Der Aufgabenspezialist hat sicherzustellen, dass er angegurtet ist, wenn er spezialisierte Aufgaben bei geöffneten oder entfernten Außentüren durchführt.
d)
Der Aufgabenspezialist hat den verantwortlichen Piloten:

1.
über alle Fehler, Ausfälle, Funktionsstörungen und Mängel zu unterrichten, von denen er annimmt, dass sie sich auf die Lufttüchtigkeit oder den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs einschließlich der Notsysteme auswirken können, und
2.
über jede Störung, die die Sicherheit des Betriebs gefährdet hat oder gefährden könnte, zu unterrichten.

NCO.SPEC.125
Sicherheitsunterweisung

a)
Vor dem Start hat der verantwortliche Pilot Aufgabenspezialisten zu unterweisen über:

1.
Notausrüstung und Verfahren;
2.
betriebliche Verfahren im Zusammenhang mit der spezialisierten Aufgabe vor jedem Flug oder jeder Reihe von Flügen.

b)
Die Unterweisung gemäß Buchstabe a Nummer 2 kann entfallen, wenn die Aufgabenspezialisten vor Beginn der Betriebssaison in dem betreffenden Kalenderjahr eine Unterweisung zu den betrieblichen Verfahren erhalten haben.

NCO.SPEC.130
Hindernismindestabstand — IFR-Flüge

Der verantwortliche Pilot hat Mindestflughöhen für jeden Flug zu ermitteln, die den geforderten Bodenabstand für alle nach Instrumentenflugregeln zu befliegenden Streckenabschnitte gewährleisten. Die Mindestflughöhen dürfen die von dem überflogenen Staat veröffentlichten Mindestflughöhen nicht unterschreiten.

NCO.SPEC.135
Betriebsstoffmengen — Flugzeuge

NCO.OP.125 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer i gilt nicht für das Schleppen von Segelflugzeugen, Schauflüge, Kunstflüge oder Wettbewerbsflüge.

NCO.SPEC.140
Betriebsstoffmengen — Hubschrauber

Ungeachtet NCO.OP.126 Buchstabe a Nummer 1 darf der verantwortliche Pilot eines Hubschraubers einen Flug nach Sichtflugregeln am Tag, der innerhalb von 25 NM vom Flugplatz/Einsatzort erfolgt, nur mit Reservekraftstoff von nicht weniger als 10 Minuten mit der Geschwindigkeit für maximale Reichweite beginnen.

NCO.SPEC.145
Simulation außergewöhnlicher Zustände im Flug

Außer im Fall, dass sich ein Aufgabenspezialist zur Ausbildung an Bord des Luftfahrzeugs befindet, darf der verantwortliche Pilot bei der Beförderung von Aufgabenspezialisten Folgendes nicht simulieren:
a)
Situationen, die die Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen oder Notsituationen erfordern, oder
b)
Flug unter Instrumentenflugwetterbedingungen (Instrument Meteorological Conditions, IMC).

NCO.SPEC.150
Wahrnehmung einer Bodenannäherung

Falls vorhanden, darf die Bodenannäherungswarnanlage während derjenigen spezialisierten Aufgaben abgeschaltet werden, die ihrer Art nach erfordern, dass das Luftfahrzeug in einer Entfernung vom Boden betrieben wird, die unterhalb derjenigen liegt, bei der eine Meldung der Bodenannäherungswarnanlage ausgelöst würde.

NCO.SPEC.155
Bordseitige Kollisionsschutzanlage (Airborne Collision Avoidance System, ACAS II)

Ungeachtet NCO.OP.200 darf das ACAS II während derjenigen spezialisierten Aufgaben abgeschaltet werden, die ihrer Art nach erfordern, dass die Luftfahrzeuge in einem Abstand voneinander betrieben werden, der geringer ist als der Abstand, bei dem das ACAS ausgelöst würde.

NCO.SPEC.160
Freisetzen gefährlicher Güter

Der verantwortliche Pilot darf ein Luftfahrzeug nicht über dicht besiedelten Gebieten oder Menschenansammlungen im Freien betreiben, wenn gefährliche Güter freigesetzt werden.

NCO.SPEC.165
Beförderung und Einsatz von Waffen

a)
Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass auf einem Flug für Zwecke einer spezialisierten Aufgabe mitgeführte Waffen gesichert sind, wenn sie nicht eingesetzt werden.
b)
Der Aufgabenspezialist, der die Waffe einsetzt, hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass das Luftfahrzeug und Personen an Bord oder am Boden gefährdet werden.

NCO.SPEC.170
Flugleistung und Betriebskriterien — Flugzeuge

Beim Betrieb eines Flugzeugs, das beim Ausfall eines kritischen Triebwerks den Horizontalflug nicht beibehalten kann, in einer Höhe von weniger als 150 m (500 ft) über einem nicht dicht besiedelten Gebiet muss der verantwortliche Pilot:
a)
betriebliche Verfahren festgelegt haben, mit denen die Folgen eines Triebwerkausfalls minimiert werden, und
b)
alle Besatzungsmitglieder und Aufgabenspezialisten an Bord über die im Fall einer Notlandung durchzuführenden Verfahren unterrichtet haben.

NCO.SPEC.175
Flugleistung und Betriebskriterien — Hubschrauber

a)
Der verantwortliche Pilot darf ein Luftfahrzeug über dicht besiedelten Gebieten betreiben, sofern:

1.
der Hubschrauber in Kategorie A oder B zugelassen ist und
2.
Sicherheitsmaßnahmen festgelegt sind, die eine unangemessene Gefährdung von Personen oder Sachen am Boden verhindern.

b)
Der verantwortliche Pilot muss:

1.
betriebliche Verfahren festgelegt haben, mit denen die Folgen eines Triebwerkausfalls minimiert werden, und
2.
alle Besatzungsmitglieder und Aufgabenspezialisten an Bord über die im Fall einer Notlandung durchzuführenden Verfahren unterrichtet haben.

c)
Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass die Masse bei Start, Landung oder Schwebeflug nicht größer ist als die zulässige Höchstmasse:

1.
für den Schwebeflug ohne Bodeneffekt (Hover out of ground effect, HOGE) bei Betrieb aller Triebwerke mit entsprechender Leistungseinstellung oder
2.
wenn Bedingungen herrschen, bei denen ein Schwebeflug ohne Bodeneffekt (HOGE) wahrscheinlich nicht eintritt, darf die Masse des Hubschraubers nicht größer sein als die zulässige Höchstmasse für den Schwebeflug mit Bodeneffekt (Hover in ground effect, HIGE) bei Betrieb aller Triebwerke mit entsprechender Leistungseinstellung, sofern Bedingungen herrschen, die einen Schwebeflug mit Bodeneffekt bei der zulässigen Höchstmasse erlauben.

ABSCHNITT 2

NCO.SPEC.HESLO.100
Klarliste

Die Klarliste für HESLO-Betrieb muss Folgendes enthalten:
a)
normale, außergewöhnliche und Notverfahren;
b)
relevante Leistungsdaten;
c)
erforderliche Ausrüstung;
d)
etwaige Beschränkungen und
e)
Pflichten und Aufgaben des verantwortlichen Piloten und, falls zutreffend, der Besatzungsmitglieder und Aufgabenspezialisten.

NCO.SPEC.HESLO.105
Spezifische HESLO-Ausrüstung

Der Hubschrauber muss mindestens mit Folgendem ausgerüstet sein:
a)
einem Sicherheitsspiegel oder alternativen Mitteln zur Beobachtung des Hakens/der Haken/der Last, und
b)
einem Lastmesser, sofern keine andere Methode zur Bestimmung der Masse der Last verwendet wird.

NCO.SPEC.HESLO.110
Beförderung gefährlicher Güter

Der Betreiber, der gefährliche Güter zu oder von unbemannten Einsatzorten oder entlegenen Orten befördert, muss bei der zuständigen Behörde eine Ausnahme von den Bestimmungen der Technischen Anweisungen beantragen, falls er beabsichtigt, die Anforderungen dieser Technischen Anweisungen nicht einzuhalten.

ABSCHNITT 3

NCO.SPEC.HEC.100
Checkliste

Die Checkliste für HEC-Betrieb muss Folgendes enthalten:
a)
normale, außergewöhnliche und Notverfahren,
b)
relevante Leistungsdaten,
c)
erforderliche Ausrüstung,
d)
etwaige Beschränkungen und
e)
Pflichten und Aufgaben des verantwortlichen Piloten und, falls zutreffend, der Besatzungsmitglieder und Aufgabenspezialisten.

NCO.SPEC.HEC.105
Spezifische HEC-Ausrüstung

a)
Der Hubschrauber muss ausgerüstet sein mit:

1.
Windenausrüstung oder Ladungshaken;
2.
einem Sicherheitsspiegel oder alternativen Mitteln zur Beobachtung des Hakens/der Last und
3.
einem Lastmesser, sofern keine andere Methode zur Bestimmung der Masse der Last verwendet wird.

b)
Für den Einbau von Winden- und Lasthakenausrüstung und alle späteren Änderungen ist eine der beabsichtigten Funktion entsprechende Lufttüchtigkeitszulassung erforderlich.

ABSCHNITT 4

NCO.SPEC.PAR.100
Klarliste

Die Klarliste für PAR-Betrieb muss Folgendes enthalten:
a)
normale, außergewöhnliche und Notverfahren,
b)
relevante Leistungsdaten;
c)
erforderliche Ausrüstung;
d)
etwaige Beschränkungen und
e)
Pflichten und Aufgaben des verantwortlichen Piloten und, falls zutreffend, der Besatzungsmitglieder und Aufgabenspezialisten.

NCO.SPEC.PAR.105
Beförderung von Besatzungsmitgliedern und Aufgabenspezialisten

Die Anforderung nach NCO.SPEC.120 Buchstabe c gilt nicht für Aufgabenspezialisten, die Fallschirmabsprünge durchführen.

NCO.SPEC.PAR.110
Sitze

Ungeachtet NCO.IDE.A.140 Buchstabe a Nummer 1 und NCO.IDE.H.140 Buchstabe a Nummer 1 darf der Boden des Luftfahrzeugs als Sitzplatz benutzt werden, sofern dem Aufgabenspezialisten Mittel zur Verfügung stehen, sich festzuhalten oder anzugurten.

NCO.SPEC.PAR.115
Zusatzsauerstoff

Ungeachtet NCO.SPEC.110 Buchstabe f gilt die Anforderung zur Verwendung von Zusatzsauerstoff nicht für Besatzungsmitglieder außer dem verantwortlichen Piloten und nicht für Aufgabenspezialisten, die für die spezialisierte Aufgabe wesentliche Pflichten wahrnehmen, wenn die Kabinendruckhöhe:
a)
13000 ft für einen Zeitraum von höchstens 6 Minuten übersteigt oder
b)
15000 ft für einen Zeitraum von höchstens 3 Minuten übersteigt.

NCO.SPEC.PAR.120
Freisetzen gefährlicher Güter

Ungeachtet NCO.SPEC.160 dürfen Fallschirmspringer das Luftfahrzeug zum Zweck von Schausprüngen über dicht besiedelten Gebieten oder Menschenansammlungen im Freien verlassen und dabei Rauchsignalerzeuger tragen, sofern diese für diesen Verwendungszweck hergestellt sind.

ABSCHNITT 5

NCO.SPEC.ABF.100
Klarliste

Die Klarliste für ABF-Betrieb muss Folgendes enthalten:
a)
Normale, außergewöhnliche und Notverfahren,
b)
relevante Leistungsdaten;
c)
erforderliche Ausrüstung;
d)
etwaige Beschränkungen und
e)
Pflichten und Aufgaben des verantwortlichen Piloten und, falls zutreffend, der Besatzungsmitglieder und Aufgabenspezialisten.

NCO.SPEC.ABF.105
Dokumente und Unterlagen

Folgende in NCO.GEN.135 Buchstabe a aufgeführte Dokumente und Unterlagen müssen bei Kunstflügen nicht mitgeführt werden:
a)
Einzelheiten des bei den Flugverkehrsdiensten aufgegebenen Flugplans (ATS-Flugplan), falls ein Flugplan aufgegeben wurde,
b)
aktuelle und zweckdienliche Luftfahrtkarten für die vorgesehene Flugstrecke/das vorgesehene Fluggebiet und alle Strecken, von denen sinnvollerweise anzunehmen ist, dass der Flug auf diese umgeleitet werden könnte, und
c)
Informationen über Verfahren und optische Signale zur Verwendung durch abfangende und abgefangene Luftfahrzeuge.

NCO.SPEC.ABF.110
Ausrüstung

Die folgenden Ausrüstungsanforderungen müssen auf Kunstflüge nicht angewendet werden:
a)
Bordapotheken gemäß NCO.IDE.A.145 und NCO.IDE.H.145;
b)
Handfeuerlöscher gemäß NCO.IDE.A.160 und NCO.IDE.H.180 und
c)
Notsender (Emergency Locator Transmitter, ELT) oder am Körper getragene Notfunksender (Personal Locator Beacon, PLB) gemäß NCO.IDE.A.170 und NCO.IDE.H.170.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.