Artikel 3 VO (EU) 2014/38
Verfahren, die zur Annahme von Maßnahmen, die in den im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Verordnungen vorgesehen sind, vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, bleiben von dieser Verordnung unberührt.
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