Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 und zur Verordnung (EG) Nr. 517/94 VO (EU) 2014/38
Es wird festgestellt, dass die Verfahren nach Artikel 2 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 und 10, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absätze 3, 4 und 5, und Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93, Anhang IV Artikel 4 Absatz 3 und Anhang VII Artikel 2, Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sowie Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und die Artikel 13 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 in Verfahren zum Erlass delegierter Rechtsakte umgewandelt worden sind. Es sei darauf hingewiesen, dass sich einige dieser Artikel auf Beschlussfassungsverfahren zum Erlass handelspolitischer Schutzmaßnahmen beziehen.
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind der Auffassung, dass Schutzmaßnahmen als Durchführungsmaßnahmen zu handhaben sind. Im speziellen Fall der obengenannten geltenden Verordnungen nehmen diese Maßnahmen ausnahmsweise die Form delegierter Rechtsakte an, da eine Schutzmaßnahme in Form einer Änderung der betreffenden Anhänge der Grundverordnungen eingeführt wird. Dies ergibt sich aus der den obengenannten geltenden Verordnungen eigenen Struktur und stellt somit keinen Präzedenzfall für künftige handelspolitische Schutzinstrumente oder andere Schutzmaßnahmen dar.
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