Präambel VO (EU) 2014/381

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 5. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 erlassen.
(2)
Es sollten weitere Personen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 enthaltene Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.
(3)
Zudem sollten die Identifizierungsinformationen zu drei der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 aufgeführten Personen geändert werden.
(4)
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 1.

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